698. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Micheldorf
in Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 22,50, führt in der Folge durch den Kienbergtunnel,
überführt sodann die B 139 Pyhrnpaß Straße, verläuft anschließend durch den Hungerbichltunnel
und bindet bei km 28,00 in den mit BGBl. Nr. 7/1989 verordneten Abschnitt der A 9 Pyhrn Autobahn
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Micheldorf in Oberösterreich und Klaus an der Pyhrnbahn aufliegenden Planunterlagen im
Maßstab 1 : 2000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.