698. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung für Akademien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBI. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1995, wird verordnet
Die Schulzeitverordnung für Akademien, BGBI. Nr. 142/1977, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 452/1978, 401/1987 und 177/1991 wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Diese Verordnung gilt für die Pädagogischen Akademien - ausgenommen die ihnen eingegliederten Übungsschulen -, die Berufspädagogischen Akademien, die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie die Akademien für Sozialarbeit."
2. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, den Semesterferien, dem Sommersemester und den Hauptferien. Das Wintersemester beginnt mit dem Studienjahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar. Das Sommersemester beginnt am ersten Montag nach den Semesterferien und endet in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt. Für Studierende des Lehramtes für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, deren Ausbildung sechs Semester umfaßt und die sich im zweiten Semester ihrer Ausbildung befinden, endet das Sommersemester zum Zweck der Ableistung des lehrplanmäßig vorgesehenen Ferialpraktikums um einen Monat früher. Die Hauptferien dauern vom Ende des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten Studienjahres."
3. § 2 Abs. 5 lautet
„(5) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 4 lit. a können Samstage, soweit es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag, den Allerseelentag, den Festtag des Landespatrons sowie den Landesfeiertag - wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird - handelt, oder sie nicht in die Weihnachts-, Semester-, Oster- oder Pfingstferien fallen,
1. zur Abhaltung von Prüfungen und
2. auf Beschluß des Ständigen Ausschusses fallweise zur Erteilung von Unterricht herangezogen werden. Außerdem können in mehrtägige Exkursionen - nach Maßgabe der vorstehenden Einschränkungen - auch Samstage einbezogen werden."
4. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Sofern dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, kann der Ständige Ausschuß ein Abweichen von Abs. 1 beschließen."
5. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt
„§ 5. § 1, § 2 Abs. 2 und 5 sowie § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBI. Nr. 698/1995 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft."