698. Kundmachung: Aufhebung von Teilen des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 1992, G 65/92-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Oktober 1992, die Ausdrücke „20%" und den zweiten Halbsatz („erhält ein Steuerpflichtiger auf Grund seiner Behinderung derartige Bezüge und beträgt die der Bemessung der Unfallrente zugrundeliegende nachgewiesene Behinderung mehr als 20%, so sind die Bezüge im Prozentsatz dieser Behinderung steuerfrei") in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 660, und des Abschnittes V des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.