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698_1991 AT

698. Bundesgesetz: Änderung des Ausgleichsabgabegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 698. Bundesgesetz: Änderung des Ausgleichsabgabegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987, wird

wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 3 lit. a werden nach der Nummer 1107 folgende Unternummern des Zolltarifes

eingefügt

2. Im § 2 Abs. 2 wird nach der Nummer 1107 folgende Nummer des Zolltarifs eingefügt

3. Die Unternummer 1517 90 A in der Anlage entfällt.

4. Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"

5. Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die Unternummern 1517 10 und 1517 90 A im § 1 Abs. 3 lit. a, die Nummern 1517 im § 2 Abs. 2

und der Entfall der Unternummer 1517 90 A in der Anlage des Ausgleichsabgabegesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund des

Ausgleichsabgabegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991 können bereits ab dem

auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in

Kraft gesetzt werden."

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