698. Bundesgesetz: Änderung des Ausgleichsabgabegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausgleichsabgabegesetz, BGBl. Nr. 219/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987, wird
wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 3 lit. a werden nach der Nummer 1107 folgende Unternummern des Zolltarifes
eingefügt
2. Im § 2 Abs. 2 wird nach der Nummer 1107 folgende Nummer des Zolltarifs eingefügt
3. Die Unternummer 1517 90 A in der Anlage entfällt.
4. Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"
5. Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die Unternummern 1517 10 und 1517 90 A im § 1 Abs. 3 lit. a, die Nummern 1517 im § 2 Abs. 2
und der Entfall der Unternummer 1517 90 A in der Anlage des Ausgleichsabgabegesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund des
Ausgleichsabgabegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 698/1991 können bereits ab dem
auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in
Kraft gesetzt werden."