698. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit es sich um Waren der Anlage A 2 des
Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft verordnet
§ 1. Das Zollamt Pfunds wird ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Ausfuhr von in der Anlage 2
genannten und für das schweizerische Zollausschlußgebiet
Samnaun bestimmten Waren zum
Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung
Bewilligungen in vereinfachter Form bis zu
den jeweils bei den einzelnen Kontingentnummern
der Anlage 1 angeführten Jahreskontingentbeträgen
zu erteilen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1989 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 15. Dezember
1987, BGBl. Nr. 676, über die Ermächtigung des
Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 121/1988 außer Kraft.