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698_1988 AT

698. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 698. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

soweit es sich um Waren der Anlage A 2 des

Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Das Zollamt Pfunds wird ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Ausfuhr von in der Anlage 2

genannten und für das schweizerische Zollausschlußgebiet

Samnaun bestimmten Waren zum

Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung

Bewilligungen in vereinfachter Form bis zu

den jeweils bei den einzelnen Kontingentnummern

der Anlage 1 angeführten Jahreskontingentbeträgen

zu erteilen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1989 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 15. Dezember

1987, BGBl. Nr. 676, über die Ermächtigung des

Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 121/1988 außer Kraft.

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