Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
698_1986 AT

698. Verordnung: Tarifverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 698. Verordnung: Tarifverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Österreichischen Bundesbahnen haben im Schienenverkehr bei der Beförderung von Personen

und Reisegepäck die folgenden, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigten Tarifermäßigungen

einzuräumen. Die sich aus der Differenz zwischen den einzuräumenden und den betriebswirtschaftlich

vertretbaren Fahrpreisen ergebenden Einnahmenausfälle, deren voraussichtliche Höhe nachstehend

angeführt wird, sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.

§ 2. Die Österreichischen Bundesbahnen haben im Schienenverkehr bei der Beförderung von Gütern

die folgenden, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigten Tarifermäßigungen gegenüber

den Regeltarifen einzuräumen. Die sich aus der Differenz zwischen den einzuräumenden und den

betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergebenden Einnahmenausfälle, deren voraussichtliche Höhe

nachstehend angeführt wird, sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.

§ 3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach den §§ 1 und 2 sind bis 31. Dezember 1987 zu erbringen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →