698. Verordnung: Tarifverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Österreichischen Bundesbahnen haben im Schienenverkehr bei der Beförderung von Personen
und Reisegepäck die folgenden, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigten Tarifermäßigungen
einzuräumen. Die sich aus der Differenz zwischen den einzuräumenden und den betriebswirtschaftlich
vertretbaren Fahrpreisen ergebenden Einnahmenausfälle, deren voraussichtliche Höhe nachstehend
angeführt wird, sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.
§ 2. Die Österreichischen Bundesbahnen haben im Schienenverkehr bei der Beförderung von Gütern
die folgenden, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigten Tarifermäßigungen gegenüber
den Regeltarifen einzuräumen. Die sich aus der Differenz zwischen den einzuräumenden und den
betriebswirtschaftlich vertretbaren Tarifen ergebenden Einnahmenausfälle, deren voraussichtliche Höhe
nachstehend angeführt wird, sind den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.
§ 3. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach den §§ 1 und 2 sind bis 31. Dezember 1987 zu erbringen.