698. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 Abs. 2, des § 57 Abs. 2
und des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird — hinsichtlich des § 1
Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz — verordnet
§ 1. (1) Das Anpassen von Kontaktlinsen ist
eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen
von Privatpersonen und die Entgegennahme
von Bestellungen bei Privatpersonen
außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung
des Gewerbetreibenden verboten ist.
(2) Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich
derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum
Zwecke des Sammeins von Bestellungen verboten
ist.
§ 2. Das Anpassen von Kontaktlinsen darf
nur dann vorgenommen werden, wenn bezüglich
jener Person, der Kontaktlinsen angepaßt werden
sollen, eine schriftliche Bestätigung eines Facharztes
für Augenheilkunde vorliegt, daß keine
Krankheit oder kein Zustand des Auges festgestellt
worden ist, die das Anpassen von Kontaktlinsen
ausschließen.
§ 3. Eine Werbung für den Kleinhandel mit
Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen
darf nur derart erfolgen, daß Kontaktlinsen
mit einem die vorerwähnten Tätigkeiten
betreffenden schriftlichen Hinweis in den Schaufenstern
und Betriebsräumen der Gewerbetreibenden
und auf Ausstellungen anläßlich von Fachkongressen
zur Schau gestellt werden. Außerdem
sind fachliche Informationen in Fachzeitschriften
zulässig.
§ 4. Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet
sein mit
1. einer beleuchteten Sehprobentafel oder
einem Sehzeichenprojektor,
2. einer Refraktionseinheit mit Phoropter oder
einem Probiergläserkasten mit Refraktionsmeßbrille,
3. einem Ophtalmometer,
4. einem Binokularmikroskop mit Spaltlampe,
5. einer Ultraviolett-Leuchte,
6. einem Scheitelbrechwertmesser,
7. Meßwerkzeugen,
8. ausreichenden Sätzen von Anpassungslinsen,
9. Sterilisations- und Desinfektionsmitteln,
10. Pflegemitteln für Kontaktlinsen,
11. einem Waschbecken mit fließendem Kalt-
und Warmwasser.
§ 5. In der Betriebsstätte müssen die für eine
individuelle Bearbeitung der Kontaktlinsen und
für deren Aufpolieren erforderlichen Geräte und
Maschinen vorhanden sein.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977
in Kraft.