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698_1976 AT

698. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 698. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Auf Grund des § 54 Abs. 2, des § 57 Abs. 2

und des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird — hinsichtlich des § 1

Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz — verordnet

§ 1. (1) Das Anpassen von Kontaktlinsen ist

eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen

von Privatpersonen und die Entgegennahme

von Bestellungen bei Privatpersonen

außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung

des Gewerbetreibenden verboten ist.

(2) Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich

derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum

Zwecke des Sammeins von Bestellungen verboten

ist.

§ 2. Das Anpassen von Kontaktlinsen darf

nur dann vorgenommen werden, wenn bezüglich

jener Person, der Kontaktlinsen angepaßt werden

sollen, eine schriftliche Bestätigung eines Facharztes

für Augenheilkunde vorliegt, daß keine

Krankheit oder kein Zustand des Auges festgestellt

worden ist, die das Anpassen von Kontaktlinsen

ausschließen.

§ 3. Eine Werbung für den Kleinhandel mit

Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen

darf nur derart erfolgen, daß Kontaktlinsen

mit einem die vorerwähnten Tätigkeiten

betreffenden schriftlichen Hinweis in den Schaufenstern

und Betriebsräumen der Gewerbetreibenden

und auf Ausstellungen anläßlich von Fachkongressen

zur Schau gestellt werden. Außerdem

sind fachliche Informationen in Fachzeitschriften

zulässig.

§ 4. Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet

sein mit

1. einer beleuchteten Sehprobentafel oder

einem Sehzeichenprojektor,

2. einer Refraktionseinheit mit Phoropter oder

einem Probiergläserkasten mit Refraktionsmeßbrille,

3. einem Ophtalmometer,

4. einem Binokularmikroskop mit Spaltlampe,

5. einer Ultraviolett-Leuchte,

6. einem Scheitelbrechwertmesser,

7. Meßwerkzeugen,

8. ausreichenden Sätzen von Anpassungslinsen,

9. Sterilisations- und Desinfektionsmitteln,

10. Pflegemitteln für Kontaktlinsen,

11. einem Waschbecken mit fließendem Kalt-

und Warmwasser.

§ 5. In der Betriebsstätte müssen die für eine

individuelle Bearbeitung der Kontaktlinsen und

für deren Aufpolieren erforderlichen Geräte und

Maschinen vorhanden sein.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977

in Kraft.

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