698. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 493/1972,
BGBl. Nr. 27/1974, BGBl. Nr. 409/1974 und
BGBl. Nr. 469/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Für nachstehend genannte Gruppen
von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen
Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag
nach § 62 Abs. 1 folgende
Durchschnittssätze für Werbungskosten auf die
Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt
1. Artisten
a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker,
Conférenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer,
Imitatoren, Sänger, Tänzer mit
einfacher Ausstattung, Girls
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 1020 S monatlich
(12.240 S jährlich);
b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und
Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern,
Musikalnummern, Musikal- und
Zirkusclowns mit eigenen Instrumenten
und Requisiten, Tanzduos und -trios,
Solotänzer (Solotänzerinnen) mit eigenen
Kostümen
35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 3120 S monatlich
(37.440 S jährlich);
2. Bühnenangehörige, Filmschaffende
a) Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz
vom 13. Juli 1922, BGBl.
Nr. 441, (SchSpG) unterliegen, sowie Inhaber
von Individualverträgen bei den
Bundestheatern (Solosänger, Eleven,
Solotänzer, Schauspieler, Regie- und
szenischer Hilfsdienst),
b) Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter,
Produktionsassistenten, Regisseure,
Regieassistenten, Tonmeister,
Tontechniker, Tonassistenten, Standfotografen,
Filmgeschäftsführer, Schauspieler)
25 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 9600 S monatlich
(115.000 S jährlich);
3. Fernsehschaffende
a) beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler,
Sänger, Tänzer, Nachrichtensprecher,
Kommentatoren, Diskussionsleiter
und Redakteure, soweit sie auf
dem Bildschirm erscheinen
25 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 9600 S monatlich
(115.000 S jährlich);
b) Kameramänner, Kameratechniker, Kameraassistenten,
Tonmeister, Tontechniker,
Tonassistenten, Lichtmeister, Lichttechniker,
Universalassistenten, Filmassistenten,
Bildmeister, Bildtechniker,
Regisseure, Regieassistenten, programmwirtschaftliche
Leiter und produktionstechnische
Leiter
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 3600 S monatlich
(43.200 S jährlich);
4. Hochschullehrer und -personal (Ordentliche
und außerordentliche Professoren, Lehrbeauftragte,
Hochschulassistenten, Vertragsassistenten,
wissenschaftlicher Hilfsdienst,
Beamte des wissenschaftlichen Dienstes an
Hochschulen, Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen
Dienstes an Hochschulen sowie
wissenschaftliche Angestellte der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften) und die
am Institut für Höhere Studien und wissenschaftliche
Forschung im Lehr- und Forschungsbetrieb
beschäftigten Personen
10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens jedoch 3600 S monatlich
(43.200 S jährlich);
5. Richter, Richteramtsanwärter und Staatsanwaltschaftliche
Beamte
10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
6. Journalisten
a) Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle
Mitarbeiter und Redakteuraspiranten
als hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen,
mindestens einmal monatlich
erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften,
täglich erscheinenden Nachrichtendiensten
und beim ORF
15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 3000 S monatlich
(36.000 S jährlich).
Redakteure (Redakteuraspiranten) des
ORF können bei regelmäßigem Erscheinen
auf dem Bildschirm den besonderen
Werbungskostenpauschbetrag gemäß
Punkt 3 lit. a in Anspruch nehmen,
wenn ihnen dieses regelmäßige Erscheinen
auf dem Bildschirm seitens des
ORF bestätigt wird. In diesen Fällen
steht aber der besondere Werbungskostenpauschbetrag
für Journalisten
nicht zu.
b) Korrespondenten ausländischer Zeitungen,
Zeitschriften, Nachrichtenagenturen,
Rundfunk- und Fernsehgesellschaften,
die als hauptberuflich tätige Journalisten
beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes
akkreditiert sind
35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 7334 S monatlich
(88.008 S jährlich);
7. Musiker
a) Angehörige der Wiener Philharmoniker
(als Mitglieder des philharmonischen
Orchesters, des Orchesters der Wiener
Staatsoper und der Hofmusikkapelle)
und der Wiener Symphoniker
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 6000 S monatlich
(72.000 S jährlich);
b) Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige
von Orchestern und Kapellen,
Mitglieder kleiner Musikensembles (z. B.
Duos, Trios) und Einzelmusiker (z. B.
Barpianisten)
20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 3600 S monatlich
(43.200 S jährlich);
8. Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer
der Österreichischen Spielbanken AG
15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
höchstens 2040 S monatlich (24.480 S jährlich).
Arbeitnehmern der Österreichischen
Spielbanken AG steht, solange sie im
Kleinen Walsertal beschäftigt sind, zusätzlich
ein täglicher Werbungskostenpauschbetrag
von 44 S zu. Zu diesem begünstigten
Personenkreis zählen
a) spieltechnische Angestellte (Croupiers,
Chefcroupiers, Inspektoren, Direktoren)
und
b) das administrative Personal im Spielbetrieb
(Saaltürkontrollen, Kassiere —
Jetonkassiere, Betriebskassiere —, Chef
der Rezeption);
9. Forstarbeiter
a) ohne Motorsäge
5 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge;
b) mit Motorsäge
10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,
wobei die Motorsäge nicht im
Alleinbesitz des Forstarbeiters stehen
muß.
Als Forstarbeiter gelten Personen, die bei
Schlägerungsarbeiten mitwirken, nicht
aber Kraftfahrzeuglenker und die in
Sägebetrieben beschäftigten Arbeiter;
10. Hausbesorger
Der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils
geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H.
des Entgeltes (§ 7 Abs. 5 lit. a des Hausbesorgergesetzes),
höchstens jedoch 250 S monatlich
(3000 S jährlich) nicht übersteigt;
11. Heimarbeiter
Besondere Lohnzuschläge, die neben dem
Arbeitslohn zur Abgeltung der Mehraufwendungen,
die durch die Heimarbeit entstehen,
auf Grund von Kollektivverträgen,
Heimarbeitsgesamtverträgen oder Heimarbeitstarifen
ausbezahlt werden, soweit
diese 10 v. H. des Arbeitslohnes (Stücklohnes,
Werklohnes) nicht übersteigen.
(2) Die unter Abs. 1 Punkt 4, 5, 9 bis 11 angeführten
Werbungskostenpauschbeträge sind
vom Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifes
von den steuerpflichtigen Bezügen
in Abzug zu bringen, ohne daß es einer Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
(3) Soweit ein Angehöriger der in der Verordnung
genannten Berufsgruppen Einkünfte aus
verschiedenen Tätigkeiten bezieht (z. B. als Hochschullehrer
und Journalist) steht ihm der für
diese Berufsgruppe jeweils vorgesehene Pauschbetrag
zu. Bezieht ein Angehöriger der in der
Verordnung genannten Berufsgruppen Arbeitslohn
von verschiedenen Arbeitgebern (z. B. ein
Schauspieler ist bei verschiedenen Theatern tätig
oder ein Hochschullehrer bezieht seine Hochschullehrerbezüge
auf Grund mehrerer Lohnsteuerkarten
u. dgl.), so kann auf jeder Lohnsteuerkarte
der betreffende Pauschbetrag voll eingetragen
bzw. berücksichtigt werden. Bei der
Durchführung eines Jahresausgleiches bzw. bei
der Veranlagung zur Einkommensteuer darf
aber dieser Pauschbetrag nur bis zu dem für
diese Berufsgruppe in Betracht kommenden
Höchstbetrag berücksichtigt werden.
§ 2. Diese Verordnung ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1974 enden,
2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1975.