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698_1974 AT

698. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 698. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 493/1972,

BGBl. Nr. 27/1974, BGBl. Nr. 409/1974 und

BGBl. Nr. 469/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Für nachstehend genannte Gruppen

von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen

Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag

nach § 62 Abs. 1 folgende

Durchschnittssätze für Werbungskosten auf die

Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt

1. Artisten

a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker,

Conférenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer,

Imitatoren, Sänger, Tänzer mit

einfacher Ausstattung, Girls

20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 1020 S monatlich

(12.240 S jährlich);

b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und

Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern,

Musikalnummern, Musikal- und

Zirkusclowns mit eigenen Instrumenten

und Requisiten, Tanzduos und -trios,

Solotänzer (Solotänzerinnen) mit eigenen

Kostümen

35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 3120 S monatlich

(37.440 S jährlich);

2. Bühnenangehörige, Filmschaffende

a) Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz

vom 13. Juli 1922, BGBl.

Nr. 441, (SchSpG) unterliegen, sowie Inhaber

von Individualverträgen bei den

Bundestheatern (Solosänger, Eleven,

Solotänzer, Schauspieler, Regie- und

szenischer Hilfsdienst),

b) Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter,

Produktionsassistenten, Regisseure,

Regieassistenten, Tonmeister,

Tontechniker, Tonassistenten, Standfotografen,

Filmgeschäftsführer, Schauspieler)

25 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 9600 S monatlich

(115.000 S jährlich);

3. Fernsehschaffende

a) beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler,

Sänger, Tänzer, Nachrichtensprecher,

Kommentatoren, Diskussionsleiter

und Redakteure, soweit sie auf

dem Bildschirm erscheinen

25 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 9600 S monatlich

(115.000 S jährlich);

b) Kameramänner, Kameratechniker, Kameraassistenten,

Tonmeister, Tontechniker,

Tonassistenten, Lichtmeister, Lichttechniker,

Universalassistenten, Filmassistenten,

Bildmeister, Bildtechniker,

Regisseure, Regieassistenten, programmwirtschaftliche

Leiter und produktionstechnische

Leiter

20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 3600 S monatlich

(43.200 S jährlich);

4. Hochschullehrer und -personal (Ordentliche

und außerordentliche Professoren, Lehrbeauftragte,

Hochschulassistenten, Vertragsassistenten,

wissenschaftlicher Hilfsdienst,

Beamte des wissenschaftlichen Dienstes an

Hochschulen, Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen

Dienstes an Hochschulen sowie

wissenschaftliche Angestellte der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften) und die

am Institut für Höhere Studien und wissenschaftliche

Forschung im Lehr- und Forschungsbetrieb

beschäftigten Personen

10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens jedoch 3600 S monatlich

(43.200 S jährlich);

5. Richter, Richteramtsanwärter und Staatsanwaltschaftliche

Beamte

10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);

6. Journalisten

a) Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle

Mitarbeiter und Redakteuraspiranten

als hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen,

mindestens einmal monatlich

erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften,

täglich erscheinenden Nachrichtendiensten

und beim ORF

15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 3000 S monatlich

(36.000 S jährlich).

Redakteure (Redakteuraspiranten) des

ORF können bei regelmäßigem Erscheinen

auf dem Bildschirm den besonderen

Werbungskostenpauschbetrag gemäß

Punkt 3 lit. a in Anspruch nehmen,

wenn ihnen dieses regelmäßige Erscheinen

auf dem Bildschirm seitens des

ORF bestätigt wird. In diesen Fällen

steht aber der besondere Werbungskostenpauschbetrag

für Journalisten

nicht zu.

b) Korrespondenten ausländischer Zeitungen,

Zeitschriften, Nachrichtenagenturen,

Rundfunk- und Fernsehgesellschaften,

die als hauptberuflich tätige Journalisten

beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes

akkreditiert sind

35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 7334 S monatlich

(88.008 S jährlich);

7. Musiker

a) Angehörige der Wiener Philharmoniker

(als Mitglieder des philharmonischen

Orchesters, des Orchesters der Wiener

Staatsoper und der Hofmusikkapelle)

und der Wiener Symphoniker

20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 6000 S monatlich

(72.000 S jährlich);

b) Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige

von Orchestern und Kapellen,

Mitglieder kleiner Musikensembles (z. B.

Duos, Trios) und Einzelmusiker (z. B.

Barpianisten)

20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 3600 S monatlich

(43.200 S jährlich);

8. Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer

der Österreichischen Spielbanken AG

15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

höchstens 2040 S monatlich (24.480 S jährlich).

Arbeitnehmern der Österreichischen

Spielbanken AG steht, solange sie im

Kleinen Walsertal beschäftigt sind, zusätzlich

ein täglicher Werbungskostenpauschbetrag

von 44 S zu. Zu diesem begünstigten

Personenkreis zählen

a) spieltechnische Angestellte (Croupiers,

Chefcroupiers, Inspektoren, Direktoren)

und

b) das administrative Personal im Spielbetrieb

(Saaltürkontrollen, Kassiere —

Jetonkassiere, Betriebskassiere —, Chef

der Rezeption);

9. Forstarbeiter

a) ohne Motorsäge

5 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge;

b) mit Motorsäge

10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge,

wobei die Motorsäge nicht im

Alleinbesitz des Forstarbeiters stehen

muß.

Als Forstarbeiter gelten Personen, die bei

Schlägerungsarbeiten mitwirken, nicht

aber Kraftfahrzeuglenker und die in

Sägebetrieben beschäftigten Arbeiter;

10. Hausbesorger

Der Zuschlag gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes,

BGBl. Nr. 16/1970, in der jeweils

geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H.

des Entgeltes (§ 7 Abs. 5 lit. a des Hausbesorgergesetzes),

höchstens jedoch 250 S monatlich

(3000 S jährlich) nicht übersteigt;

11. Heimarbeiter

Besondere Lohnzuschläge, die neben dem

Arbeitslohn zur Abgeltung der Mehraufwendungen,

die durch die Heimarbeit entstehen,

auf Grund von Kollektivverträgen,

Heimarbeitsgesamtverträgen oder Heimarbeitstarifen

ausbezahlt werden, soweit

diese 10 v. H. des Arbeitslohnes (Stücklohnes,

Werklohnes) nicht übersteigen.

(2) Die unter Abs. 1 Punkt 4, 5, 9 bis 11 angeführten

Werbungskostenpauschbeträge sind

vom Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifes

von den steuerpflichtigen Bezügen

in Abzug zu bringen, ohne daß es einer Eintragung

auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Soweit ein Angehöriger der in der Verordnung

genannten Berufsgruppen Einkünfte aus

verschiedenen Tätigkeiten bezieht (z. B. als Hochschullehrer

und Journalist) steht ihm der für

diese Berufsgruppe jeweils vorgesehene Pauschbetrag

zu. Bezieht ein Angehöriger der in der

Verordnung genannten Berufsgruppen Arbeitslohn

von verschiedenen Arbeitgebern (z. B. ein

Schauspieler ist bei verschiedenen Theatern tätig

oder ein Hochschullehrer bezieht seine Hochschullehrerbezüge

auf Grund mehrerer Lohnsteuerkarten

u. dgl.), so kann auf jeder Lohnsteuerkarte

der betreffende Pauschbetrag voll eingetragen

bzw. berücksichtigt werden. Bei der

Durchführung eines Jahresausgleiches bzw. bei

der Veranlagung zur Einkommensteuer darf

aber dieser Pauschbetrag nur bis zu dem für

diese Berufsgruppe in Betracht kommenden

Höchstbetrag berücksichtigt werden.

§ 2. Diese Verordnung ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1974 enden,

2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1975.

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