697. Verordnung: Ausnahmen von der Mautpflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 10 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl.
Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1996 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Vor der Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen müssen an
1. Heeresfahrzeugen entsprechend § 2 Z 38 KFG 1967,
2. Fahrzeugen des Straßendienstes entsprechend § 27 Abs. 1 StVO 1960,
3. Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen mit Scheinwerfern oder Warnleuchten
mit blauem Licht ausgestattet sind,
4. Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache und
5. Fahrzeugen, die im Rahmen friedenserhaltender Operationen internationaler Organisationen
gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 eingesetzt werden, keine Vignetten
angebracht werden.
§ 2. Die Bundesstraßengesellschaften haben dauernd stark gehbehinderten Personen, denen ein
Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 oder ein diesem im wesentlichen entsprechender Ausweis einer ausländischen
Behörde oder Organisation ausgefolgt wurde, auf dem ein kraftfahrrechtliches Kennzeichen
angeführt wurde, und in deren Führerschein ein Vermerk über eine Beschränkung der Lenkerberechtigung
auf Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen eingetragen wurde, den Preis einer Jahresvignette für
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen
zurückzuerstatten.
§ 3. Die Bundesstraßengesellschaften haben kostenlos Vignetten für Kraftfahrzeuge des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung abzugeben, denen gemäß § 48 Abs. 1 KFG 1967 ein Deckkennzeichen
zugewiesen wurde.
§ 4. Vor der durch unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen gemäß § 44b Abs. 1 lit. a StVO 1960
im begleitenden Straßennetz bedingten Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen ist an den Fahrzeugen
keine Vignette anzubringen.