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697_1996 AT

697. Verordnung: Ausnahmen von der Mautpflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 697. Verordnung: Ausnahmen von der Mautpflicht

Auf Grund des § 7 Abs. 10 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996, BGBl.

Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1996 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Vor der Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen müssen an

1. Heeresfahrzeugen entsprechend § 2 Z 38 KFG 1967,

2. Fahrzeugen des Straßendienstes entsprechend § 27 Abs. 1 StVO 1960,

3. Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen mit Scheinwerfern oder Warnleuchten

mit blauem Licht ausgestattet sind,

4. Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache und

5. Fahrzeugen, die im Rahmen friedenserhaltender Operationen internationaler Organisationen

gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 eingesetzt werden, keine Vignetten

angebracht werden.

§ 2. Die Bundesstraßengesellschaften haben dauernd stark gehbehinderten Personen, denen ein

Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 oder ein diesem im wesentlichen entsprechender Ausweis einer ausländischen

Behörde oder Organisation ausgefolgt wurde, auf dem ein kraftfahrrechtliches Kennzeichen

angeführt wurde, und in deren Führerschein ein Vermerk über eine Beschränkung der Lenkerberechtigung

auf Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen eingetragen wurde, den Preis einer Jahresvignette für

mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen

zurückzuerstatten.

§ 3. Die Bundesstraßengesellschaften haben kostenlos Vignetten für Kraftfahrzeuge des öffentlichen

Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung abzugeben, denen gemäß § 48 Abs. 1 KFG 1967 ein Deckkennzeichen

zugewiesen wurde.

§ 4. Vor der durch unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen gemäß § 44b Abs. 1 lit. a StVO 1960

im begleitenden Straßennetz bedingten Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen ist an den Fahrzeugen

keine Vignette anzubringen.

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