697. Bundesgesetz: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. ABSCHNITT
Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Bürger/innen auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen, Tiere und Pflanzen,
b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf Biotope und Ökosysteme,
d) auf die Landschaft und
e) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert bzw. günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2) Aufgabe der Bürgerbeteiligung ist die rechtzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über geplante Vorhaben, um jedermann die Möglichkeit
zu geben, zur Verbesserung der Entscheidungsgrundlage zum Vorhaben Stellung zu nehmen und an einer öffentlichen Erörterung des Vorhabens teilzunehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
1. für die Genehmigungen des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
2. für die Überwachung der Anlage zuständig sind oder
3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
(2) Unter Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen zu verstehen.
(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen, Feststellungen oder Konzessionen.
(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
(5) Kapazität ist die Größe einer Anlage, die bei Angabe eines Schwellenwertes in Anhang 1 oder 2 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird.
2. ABSCHNITT
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG
UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN
Gegenstand der Umweltverträglichkeitspriifung
§ 3.(1) Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
(2) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind alle nach den Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsverfahren von der Behörde (§ 39 Abs. 1) in einem konzentrierten Verfahren durchzuführen (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(3) Für die im Anhang 1 angeführten Vorhaben und die dort festgelegten Änderungen dieser Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(4) Für Änderungen einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage ist, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn
1. durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und
a) durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50% erfolgt oder
b) die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet;
2. bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert nach Anhang 1 liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um mindestens 25% erfolgt;
3. bei der Änderung einer bestehenden Anlage, für die im Anhang 1 kein Schwellenwert festgelegt wurde, das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Äntragstellung mindestens 50% des ursprünglich genehmigten Umfangs überschreitet.
(5) Für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, insbesondere für Sanierungen nach § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, nach den §§ 21 a oder 33 c des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, nach den §§ 79 oder 82 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1988 oder nach den §§ 202 oder 203 iVm
§ 146 des Berggesetzes 1975. Für darüber hinausgehende Maßnahmen gilt Abs. 4 sinngemäß.
(6) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
(7) Vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung dürfen für Vorhaben, die einer solchen Prüfung unterliegen, bei sonstiger Nichtigkeit keine Genehmigungen erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu.
Abklärung des Untersuchungsrahmens
§ 4. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines UVP-pflichtigen Vorhabens hat das Vorhaben mindestens sechs Monate vor der geplanten Antragstellung (§ 5) der Behörde unter Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und Vorlage eines Konzepts für die Umweltverträglichkeitserklärung anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat eine vorläufige Prüfung dahingehend vorzunehmen,
1. nach welchen Verwaltungsvorschriften Genehmigungen erforderlich sein werden,
2. welche fachlich in Betracht kommenden Sachverständigen heranzuziehen sein werden und
3. ob das vorgelegte Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung offensichtliche Mängel aufweist.
(3) Bei dieser vorläufigen Prüfung können die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Behörden mitwirken. Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sind anzuhören. Zu diesem Zweck ist die Anzeige nach Abs. 1 samt Unterlagen von der Behörde unverzüglich an die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden zu übermitteln.
(4) Werden offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzepts für die Umweltverträglichkeitserklärung festgestellt, sind diese dem Projektwerber/der Projektwerberin von der Behörde ehestmöglich mitzuteilen.
(5) Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen der Unterlagen bekanntgeben.
(6) Die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden haben der Öffentlichkeit unverzüglich die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist vom Vorhaben und vom Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung Kenntnis zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahmen sind der Behörde weiterzuleiten. Die Kosten für die ortsübliche Kundmachung und für die Auflage der Projektunterlagen sowie allenfalls erforderlicher Erörterungen sind von der Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin zum Ersatz vorzuschreiben.
Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß § 3 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen, gegliedert nach den einzelnen Verwaltungsvorschriften, und die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6) in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Ergibt sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens, daß für das Vorhaben weitere Anträge erforderlich sind, so hat der Projektwerber/die Projektwerberin den Genehmigungsantrag um diese Anträge zu ergänzen.
(3) Fehlen im Genehmigungsantrag Anträge nach solchen Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz von öffentlichen Interessen dienen, die auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilen sind, und holt der Projektwerber/die Projektwerberin solche Anträge nicht innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist nach, ist der Genehmigungsantrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(4) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 können an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitwirken und Vorschläge für die Auswahl der jeweiligen Fachgutachter/innen erstatten.
(5) Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde und den an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist jedenfalls unverzüglich je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(6) Sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub nach Erhalt der Umweltverträglichkeitserklärung dem Projektwerber/der Projektwerberin die Vorlage weiterer Angaben vorzuschreiben.
(7) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, daß das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, daß diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Projektmodifikationen nicht behoben werden können.
Umweltverträglichkeitserklärung
§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere
a) Beschreibung des gesamten Vorhabens einschließlich der Infrastruktur und des Raumbedarfs während der Errichtung und des Betriebes sowie des Zusammenhangs mit anderen Anlagen oder Anlagenteilen;
b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge (Kapazität) der verwendeten Materialien;
c) Art, Menge und Qualität der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb des Vorhabens ergeben;
d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme und die dadurch zu erwartende Gesamtimmissionssituation, sofern Daten über bestehende Immissionsbelastungen verfügbar sind oder eine Erhebung im Hinblick auf die Art oder Größe des Vorhabens oder die Bedeutung der zu erwartenden Auswirkungen zumutbar ist;
e) Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Energieträgern;
f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.
2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten;
3. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbeson-
dere die Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, Biotope und Ökosysteme, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Arbeitsumwelt gehören.
4. Beschreibung der zu erwartenden wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkung zwischen den einzelnen Auswirkungen und der Auswirkungen auf das Raumgefüge, infolge
a) des Vorhandenseins des Vorhabens,
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen
sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.
5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen, insbesondere auch Angaben über Emissionsverringerung, Rohstoff- und Energieeinsparung, Abfallvermeidung, -trennung, -Verwertung, -behandlung und -entsorgung, insbesondere den Verbleib der Rückstände bzw. Reststoffe, sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Eindämmung von Störfällen und zum Arbeitnehmerschutz.
6. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.
7. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
(2) Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.
Zeitplan
§ 7. (1) Die Behörde hat nach Anhörung der mitwirkenden Behörden und des Projektwerbers/ der Projektwerberin einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.
(2) Die Behörde hat die Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 18 Monate nach Antragstellung, zu treffen. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn die in § 4 vorgesehene Anzeige nicht erfolgt ist.
Vorläufige Gutachterliste und Untersuchungsrahmen
§ 8. Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der mitwirkenden Behörden eine Liste der voraussichtlich zu betrauenden Fachgutachter/innen und einen Untersuchungsrahmen für das Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen.
Öffentliche Auflage
§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der im § 5 Abs. 1 und § 8 genannten Unterlagen zu übermitteln. Die Antragsunterlagen, die Umweltverträglichkeitserklärung, die vorläufige Gutachterliste, der Untersuchungsrahmen und allfällige bereits eingelangte Stellungnahmen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
(2) Die Behörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde und den an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sowie in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung, einer regionalen Tageszeitung und gegebenenfalls auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(3) Die Kundmachung hat zu enthalten
1. Eine Darstellung der wesentlichen Punkte des Vorhabens ;
2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;
3. einen Hinweis darauf, in welcher Frist und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde diese zu richten sind;
4. einen Hinweis darauf, daß Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 Parteistellung haben.
(4) Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Beginn der öffentlichen Auflage zum Vorhaben, zur Umweltverträglichkeitserklärung, zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.
(5) Ist der Projektwerber/die Projektwerberin der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 nicht nachgekommen, so verlängert sich die in Abs. 1 und 4 vorgesehene Frist um vier Wochen.
Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen
§ 10. (1) Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde
1. diesen Staat so früh wie möglich, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen beizuschließen sind,
2. ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens zu informieren,
3. ihm die Umweltverträglichkeitserklärung zuzuleiten und unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und
4. ihm das Umweltverträglichkeitsgutachten zu übermitteln.
(2) Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen.
(3) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist dem betroffenen Staat zu übermitteln.
(4) Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.
(5) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, so ist von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 9 vorzugehen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Behörde dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln.
(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Betrauung der Sachverständigen und Erstellung des Prüfbuches
§ 11. (1) Die Behörde hat nach Anhörung der mitwirkenden Behörden, des Umweltanwaltes und der Parteien nach § 19 Abs. 4 und unter Würdigung der nach § 9 Abs. 4 eingelangten Stellungnahmen Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung der für das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie für die fachliche Beurteilung des Vorhabens nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Teilgutachten und der Mitarbeit an der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen.
(2) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige private Anstalten, private Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(3) Unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Umweltverträglichkeitsgutachten in § 12 und der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 ist von der Behörde für das Vorhaben auf der Basis des Untersuchungsrahmens und der dazu eingegangenen Stellungnahmen ein Prüfbuch zu erstellen, in dem die einzelnen Untersuchungsgebiete für die Teilgutachten mit den Fragestellungen an die jeweiligen Gutachter/innen festgehalten werden und ein Zeitplan für die Erarbeitung der Teilgutachten und des Gesamtgutachtens festgelegt wird. Im Prüfbuch ist auch festzuhalten, inwieweit mehrere Sachverständige in bestimmten Fachbereichen zusammenzuarbeiten haben. Eine Ausfertigung des Prüfbuches ist dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
Umweltverträglichkeitsgutachten
§ 12. (1) Die Behörde hat auf der Basis der Teilgutachten und der Umweltverträglichkeitserklärung die Erstellung eines umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachtens durch die Sachverständigen zu veranlassen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von am Gesamtgutachten mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.
(2) Die vom Projektwerber/von der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.
(3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau darzulegen,
2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinanderzusetzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes zu machen,
4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne zu enthalten.
(4) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Betriebsende zu machen.
(5) Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist eine allgemeinverständliche Zusammenfassung anzuschließen.
(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten
§ 13. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden und dem Umweltanwalt ist das Umweltverträglichkeitsgutachten unverzüglich zu übermitteln. Den sonstigen Beteiligten ist die Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (§ 12 Abs. 5) zu übermitteln. Die Behörde kann den Parteien die Möglichkeit einräumen, zu den Teilgutachten Stellung zu nehmen.
(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten ist unverzüglich in der Bezirksverwaltungsbehörde und in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage hat mindestens vier Wochen und jedenfalls bis zum Ende der öffentlichen Erörterung (§ 14) zu erfolgen. Jedermann kann sich vom Umweltverträglichkeitsgutachten an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
Öffentliche Erörterung
§ 14. (1) Spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Umweltverträglichkeitsgutachtens hat die Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens und seiner Auswirkungen sowie des Umweltverträglichkeitsgutachtens durchzuführen.
(2) Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem § 9 Abs. 2 entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, die Parteien nach § 19 Abs. 3 und 4 und die Eigentümer/innen der betroffenen und der unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind zu laden.
(3) Der öffentlichen Erörterung sind auch die Sachverständigen (§ 11) beizuziehen.
(4) Bei der öffentlichen Erörterung hat jedermann die Möglichkeit, sich zum Vorhaben und seinen Auswirkungen sowie zum Umweltverträglichkeitsgutachten zu äußern und Fragen zu stellen. Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin hat die öffentliche Erörterung so zu leiten, daß ohne Abschweifungen, Weitläufigkeiten oder Wiederholungen die wesentlichen fachlichen Gesichtspunkte
des Vorhabens und seiner Auswirkungen, insbesondere auf die Umwelt, besprochen werden können. Dem Projektwerber/der Projektwerberin steht das Recht der Stellungnahme zu den einzelnen Vorbringen zu.
(5) Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin kann anordnen, daß für Wortmeldungen eine schriftliche Anmeldung unter Bekanntgabe des Namens und des Themas erfolgen muß. Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin bestimmt die Reihenfolge der zu behandelnden Fragen und der zu hörenden Personen. Gleichgerichtete Stellungnahmen sind tunlichst unter einem zu behandeln. Die Erörterung ist nach Möglichkeit an einem Termin abzuschließen. Eine Vertagung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn wesentliche Fragen des Vorhabens und seiner Auswirkungen in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erörtert werden können.
(6) Über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung, insbesondere über die wesentlichen Vorbringen und über die Stellungnahmen des Projektwerbers/der Projektwerberin, ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Protokoll ist dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden und den Parteien gemäß § 19 Abs. 3 und 4 zuzustellen und überdies mindestens vier Wochen in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Änderung des Vorhabens
§ 15. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann bis zur Kundmachung der mündlichen Verhandlung (§ 16) den Antrag ändern, soweit durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird, ohne daß die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind.
Verfahren und mündliche Verhandlung
§ 16. (1) Im Verfahren sind alle Verwaltungsvorschriften, nach denen eine Genehmigung für das Vorhaben beantragt wurde, anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Die Behörde hat unter Beiziehung der mitwirkenden Behörden eine für alle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemeinsame mündliche Verhandlung abzuhalten.
(3) Die mündliche Verhandlung kann nach inhaltlichen Kriterien in Abschnitte gegliedert werden. In diesem Fall ist für die mündliche Verhandlung ein Zeitplan zu erstellen.
(4) Von der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls persönlich zu verständigen
1. der Projektwerber/die Projektwerberin,
2. jene Eigentümer/innen oder sonstige dinglich Berechtigte, die nach den anzuwendenden
Verwaltungsvorschriften persönlich zu verständigen sind,
3. Wasserberechtigte sowie Fischereiberechtigte, wenn durch das Vorhaben in ihre Rechte eingegriffen werden soll und
4. die Parteien nach § 19 Abs. 3 und 4.
(5) Wird die mündliche Verhandlung gemäß Abs. 3 in Abschnitte gegliedert, hat die Ladung einen Hinweis auf die Gliederung und den Zeitplan zu enthalten. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß Einwendungen zur Wahrung subjektiver Rechte von der Kundmachung an bis spätestens zum Ende des betreffenden Abschnittes der mündlichen Verhandlung zu erheben sind.
(6) Die mündliche Verhandlung ist in einer § 9 Abs. 2 entsprechenden Weise kundzumachen. Wird die mündliche Verhandlung gemäß Abs. 3 in Abschnitte gegliedert, so hat die Kundmachung auch die Gliederung und den Zeitplan zu enthalten. In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, welche Personen auf welche Weise Parteistellung nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erlangen und daß Einwendungen zur Wahrung subjektiver Rechte von der Kundmachung an bis spätestens zum Ende des betreffenden Abschnittes der mündlichen Verhandlung zu erheben sind.
(7) In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien und Beteiligten auch das Recht, Fragen zu stellen.
Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden und über alle beantragten Genehmigungen gemeinsam abzusprechen. Soweit Flächenwidmungen maßgeblich sind, ist diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung für das Vorhaben abzustellen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 führen und 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Für die Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Meß- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist sicherzustellen, daß alle Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden.
(4) Der Antrag ist auch dann abzuweisen, wenn sich auf Grund der Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, ergibt, daß durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.
(5) Der wesentliche Inhalt der Entscheidung über den Antrag, einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe, ist von der Behörde in geeigneter Form zu veröffentlichen. Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen
§ 18. (1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind und bestimmte Genehmigungen, Festlegungen und Vorschreibungen, durch die die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilenden öffentlichen Interessen nicht berührt werden, Detailgenehmigungen vorbehalten. Diesfalls sind nur jene Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur grundsätzlichen Zulässigkeit erforderlich sind.
(2) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür
erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Bei den Detailgenehmigungen ist § 17 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. Dem jeweiligen Detailverfahren sind die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden, sowie die Parteien nach § 19 Abs. 3 und 4 und jene mitwirkenden Behörden, die sonst für die Genehmigung des Detailprojektes zuständig wären.
(3) Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als
1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 4 nicht widersprechen,
2. sie sonstigen öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind und
3. die von der Änderung betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, in einer mündlichen Verhandlung ihre Interessen wahrzunehmen.
Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, jedenfalls aber jene inländischen und ausländischen Nachbarn/Nachbarinnen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige Rechte gefährdet werden können und die schriftlich oder bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Wird die mündliche Verhandlung gemäß § 16 Abs. 3 in Abschnitte gegliedert, müssen die Einwendungen bis zum Schluß des betreffenden Verhandlungsabschnittes erhoben werden. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht im Sinne des ersten Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten jedoch die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten oder Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler/innen, der Lehrer/innen und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Hinsichtlich ausländischer Nachbarn/Nachbarinnen gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.
(2) Weist ein Nachbar/eine Nachbarin im Sinn des Abs. 1 der Behörde nach, daß er/sie ohne sein/ihr Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach Abs. 1 zu erlangen, so darf er/sie seine/ihre Einwendungen gegen das Vorhaben auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner/ihrer Einwendungen an Partei. Die Einwendungen sind vom Nachbarn/von der Nachbarin binnen zwei Wochen vom Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
(3) Der Umweltanwalt sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 4 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigte/r gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/ die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste gemäß Abs. 4 jeweils nächstgereihte Person.
(6) Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
Abnahmeprüfung
§ 20. (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat die Anlage darauf zu überprüfen, ob sie der (den) Genehmigung(en) entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat hiebei die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide.
(3) Im Abnahmebescheid ist auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 21 Abs. 1) abzuschließen ist und daß mit diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit gemäß § 22 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden übergeht.
(4) Die Behörde kann in Anwendung des § 18 Abs. 2 und 3 nachträgliche geringfügige Abweichungen genehmigen.
Nachkontrolle
§ 21. (1) Frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach der Anzeige der Fertigstellung gemäß § 20 Abs. 1 hat die Behörde die Anlage daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt übereinstimmen. Die mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Nachkontrolle ist spätestens bis zu dem im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt abzuschließen.
(2) Der Betreiber/die Betreiberin hat der Behörde die für die Nachkontrolle notwendigen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von der Behörde den zur Überwachung der Anlage zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
(4) Die in den für die Genehmigungen nach den §§ 17 und 18 relevanten Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Kontrollen bleiben unberührt und sind bis zum Zuständigkeitsübergang gemäß § 22 von der Landesregierung zu vollziehen.
Zuständigkeitsübergang
§ 22. (1) Zu dem im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 festgelegten Zeitpunkt geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 und 18 relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet
sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von § 17 Abs. 2 und 3 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnisse auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
(3) Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.
Kontrollbefugnisse und Duldungspflichten
§ 23. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten und zu besichtigen, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen und in Unterlagen einzusehen. Der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft bzw. der Betreiber/die Betreiberin der Anlage oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen sind spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder der Anlage zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer/die Eigentümerin der Liegenschaft noch der Betreiber/die Betreiberin der Anlage oder der Vertreter/die Vertreterin dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
(2) Die Eigentümer/innen der Liegenschaften, die Anlagenbetreiber/innen oder ihre Vertreter/innen haben die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, die zur Durchführung von Kontrollen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3. ABSCHNITT
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN
§ 24. (1) Vor Erlassung einer Verordnung
1. gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, ist für
a) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Autobahnen und Schnellstraßen, ausgenommen zusätzliche Anschlußstellen,
b) die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B, ausgenommen Umlegungen, bei denen die Verschiebung der Straßenachse weniger als 50 m beträgt,
2. gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, ist für den Bau von Hochleistungsstrecken mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen.
(2) Für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren gilt, daß
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und im Falle des Abs. 1 Z 2 der/die Bundesminister/in für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das UVP-Verfahren durchzuführen hat,
2. nur die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen im UVP-Verfahren durchgeführt werden, jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren stattfindet und folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind: § 1, § 2, mit der Maßgabe, daß als mitwirkende Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 jene Behörden gelten, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständig sind, § 4, § 5 Abs. 4 bis 6 und §§ 6 bis 14,
3. vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung die Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 oder gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes und Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 bei sonstiger Nichtigkeit nicht erlassen werden dürfen und gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen keine Wirkung zukommt,
4. für die Erlassung der Verordnung die Bestimmungen des § 17, ausgenommen jene über die Entscheidungskonzentration gelten und
5. für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 die Bestimmungen des § 17, ausgenommen jene über die Entscheidungskonzentration, und des § 19 gelten.
(3) Ist für den Bau von Hochleistungsstrecken nach dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, die Erlassung einer Trassenverordnung gemäß § 3 des Hochleistungsstreckengesetzes nicht vorgesehen, aber bedingt dieses Vorhaben, wenn auch nur für eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung vom Bundesminister/von der Bundesministerin für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durchzuführen. Für diese Vorhaben gelten die Bestimungen des Abs. 2 Z 2 bis 4. Als Begleitmaßnahmen gelten alle Vorhaben, die mit dem Bau der Hochleistungsstrecke in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren für den Bau der Hochleistungsstrecke ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung durchzuführen.
(4) Bei Vorhaben, die in mehreren Stufen festgelegt bzw. genehmigt werden (zB zunächst Standort oder Trasse, Detailprojekt erst in einem
weiteren Genehmigungsverfahren) kann der/die Bundesminister/in bei der Abklärung des Untersuchungsrahmens (§ 4) festlegen, daß bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind.
(5) (Verfassungsbestimmung) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Abs. 1 auf Antrag der im § 19 Abs. 3 und 4 genannten Parteien.
4. ABSCHNITT UMWELTRAT
Einrichtung und Aufgaben
§ 25. (1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie wird ein Umweltrat eingerichtet.
(2) Der Umweltrat hat folgende Aufgaben
1. Auskünfte und Berichte über Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens von den zuständigen Organen zu verlangen;
2. die Auswirkungen der Vollziehung des UVP-Gesetzes auf den Umweltschutz zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß § 39 beizufügen;
3. den Bericht des Bundesministers/der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat gemäß § 39 durch eine Stellungnahme zu ergänzen;
4. Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Umweltschutzes den gesetzgebenden und vollziehenden Organen gegenüber auszusprechen;
5. auf Antrag eines der dem Umweltrat angehörenden Vertreter/innen der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Umweltschutz in Beratung zu ziehen;
6. die Erlassung einer Geschäftsordnung.
(3) Die zuständigen Bundesminister/innen und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Umweltrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vollziehung dieses Gesetzes aus ihrem Bereich zu berichten.
(4) Die auf Grund des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ergehenden Genehmigungsentscheidungen sowie die auf Grund des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Genehmigungsentscheidungen sind dem Umweltrat zuzustellen.
Zusammensetzung des Umweltrates
§ 26. (1) Dem Umweltrat gehören an: 1. Vertreter/innen der politischen Parteien: von der im Hauptausschuß des Nationalrates am
stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter/innen, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter/innen und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein/e Vertreter/in in den Umweltrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter/innen;
2. Je ein/e Vertreter/in des österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. zwei Vertreter/innen der Länder, nominiert durch die Landeshauptmännerkonferenz;
4. je ein/e Vertreter/in des Gemeindebundes und des Städtebundes;
5. zwei Vertreter/innen des Bundes, nominiert vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie und vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(3) Dem Umweltrat können nicht angehören
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre/ Staatssekretärinnen;
2. Mitglieder des Umweltsenates ;
3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4) Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Abs. 1) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Reisevorschriften.
Vorsitz und Geschäftsführung des Umweltrates
§ 27. (1) Der Umweltrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die Funktionsperiode des/der Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) dauert, unbeschadet der Änderung der Vertretung gemäß § 26 Abs. 4, fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Sitzungen des Umweltrates sind nach Bedarf einzuberufen. Begehrt ein Mitglied oder der Umweltsenat die Einberufung einer Sitzung, so hat der/die Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen, die binnen vier Wochen stattzufinden hat.
(3) Für Beratungen und Beschlußfassungen im Umweltrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.
(5) Der Umweltrat kann aus seiner Mitte ständige oder nicht ständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter/ in) zu übertragen.
(6) Jedes Mitglied des Umweltrates ist verpflichtet, an den Sitzungen — außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung — teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme rechtzeitig bekanntzugeben, worauf das Ersatzmitglied einzuladen ist.
(7) Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie beruft die erste Sitzung des Umweltrates ein. Im Umweltrat führt das an Jahren älteste Mitglied bis zur Wahl des/der Vorsitzenden den Vorsitz.
(8) Die Geschäftsführung des Umweltrates obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie. Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Umweltrat nach Anhörung das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.
(9) Die mit der Geschäftsführung des Umweltrates betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Umweltrat nur an die Anordnungen des/der Vorsitzenden oder der in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitglieder gebunden.
Unterstützungspflichten
§ 28. (1) (Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen oder an der Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige, Mitglieder des Umweltsenates oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.
Verschwiegenheitspflichten
§ 29. Die Mitglieder des Umweltrates und die nach § 28 Abs. 2 zu den Beratungen zugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen
ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Umweltrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
5. ABSCHNITT
BÜRGERBETEILIGUNG
Gegenstand der Bürgerbeteiligung
§ 30. (1) Die im Anhang 2 angeführten Vorhaben sind, sofern für sie nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einer Bürgerbeteiligung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterziehen.
(2) Ist für die Festlegung oder Umlegung von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 die Erlassung einer Trassenverordnung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 durchzuführen ist, vorgesehen, ist im Rahmen der Anhörung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1973 eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen.
(3) Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke nach dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, die Erlassung einer Trassenverordnung, für die nicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vorgesehen, ist mit der Anhörung gemäß § 4 des Hochleistungsstreckengesetzes eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchzuführen. Für im Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahmen, die mit dem Bau der Hochleistungsstrecke in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen, ist keine neuerliche Bürgerbeteiligung durchzuführen.
(4) Für Änderungen einer im Anhang 2 angeführten bestehenden Anlage ist eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, wenn
1. durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 2 erstmals überschritten wird und
a) durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50% erfolgt oder
b) die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 2 festgelegten Schwellenwertes überschreitet;
2. bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert nach Anhang 2 liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 2 festgelegten Schwellenwertes überschreitet und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um 25% erfolgt;
3. bei der Änderung einer bestehenden Anlage, für die im Anhang 2 kein Schwellenwert festgelegt wurde, das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragsstellung 50% des genehmigten Umfangs überschreitet.
(5) Genehmigungen für Vorhaben, für die gemäß Abs. 1 bis 4 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden, bevor eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchgeführt wurde.
(6) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin oder des Umweltanwaltes mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Bürgerbeteiligung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
Öffentliche Auflage
§ 31. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß § 30 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, hat der für die Durchführung des nach dem Anhang 2 maßgeblichen Verfahrens zuständigen Behörde, zusammen mit dem nach den für das Leitverfahren nach Anhang 2 maßgeblichen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Antrag und den Unterlagen, eine allgemein verständliche zusammenfassende Darstellung des Vorhabens und seiner Auswirkungen vorzulegen, die Aussagen zu den in § 6 Abs. 1 genannten Punkten zu enthalten hat.
(2) Die für die Durchführung des Leitverfahrens gemäß Anhang 2 zuständige Behörde hat der Bezirksverwaltungsbehörde und der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der im Abs. 1 genannten Unterlagen zu übermitteln. Der Antrag und die Unterlagen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde und der Standortgemeinde sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
(3) Die Behörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden sowie in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung, einer regionalen Tageszeitung und gegebenenfalls auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(4) Die Kundmachung hat zu enthalten
1. Eine Darstellung der wesentlichen Punkte des Vorhabens ;
2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;
3. einen Hinweis darauf, in welcher Frist und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde diese zu richten sind;
4. einen Hinweis darauf, daß Bürgerinitiativen gemäß § 33 in dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren die Stellung von Beteiligten haben.
Stellungnahme
§ 32. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Beginn der öffentlichen Auflage zum Vorhaben eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Bürgerinitiative
§ 33. (1) Eine Stellungnahme gemäß § 32 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) teil.
(2) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigte/r gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/ die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste gemäß Abs. 1 jeweils nächstgereihte Person.
(3) Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
Sonstige Beteiligte
§ 34. Die Standortgemeinde, die unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der Umweltanwalt haben jedenfalls das Recht, innerhalb der in § 32 genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) teilzunehmen.
Öffentliche Erörterung
§ 35. (1) Spätestens einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß § 32 hat die Behörde eine öffentliche Erörterung des Vorhabens und der eingelangten Stellungnahmen durchzuführen.
(2) Ort und Zeit dieser öffentlichen Erörterung sind mindestens drei Wochen vorher von der Behörde in einer dem § 31 Abs. 2 entsprechenden Weise öffentlich kundzumachen. Der Projektwerber/die Projektwerberin, die Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligte gemäß § 34 sind zu laden.
(3) Der öffentlichen Erörterung sind soweit möglich auch Sachverständige beizuziehen.
§ 36. (1) Bei der öffentlichen Erörterung hat jedermann die Möglichkeit, sich zum Vorhaben und seinen Auswirkungen zu äußern und Fragen zu stellen.
(2) Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin hat die öffentliche Erörterung so zu leiten, daß ohne Abschweifungen, Weitläufigkeiten oder Wiederholungen die wesentlichen fachlichen Gesichtspunkte des Vorhabens und seiner Auswirkungen, insbesondere auf die Umwelt, besprochen werden können.
(3) Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin kann anordnen, daß für Wortmeldungen eine schriftliche Anmeldung unter Bekanntgabe des Namens und des Themas erfolgen muß. Der Verhandlungsleiter/die Verhandlungsleiterin bestimmt die Reihenfolge der zu behandelnden Fragen und der zu hörenden Personen. Gleichgerichtete Einwendungen sind unter einem zu behandeln. Die an der öffentlichen Erörterung teilnehmenden Sachverständigen haben in ihren Stellungnahmen auf die Vorbringen einzugehen.
(4) Dem Projektwerber/der Projektwerberin steht das Recht der Stellungnahme zu den Vorbringen zu.
(5) Die Erörterung ist nach Möglichkeit an einem Termin abzuschließen. Eine Vertagung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn wesentliche Fragen des Vorhabens und seiner Auswirkungen in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erörtert werden können.
§ 37. Über das Ergebnis der öffentlichen Erörterung, insbesondere über die wesentlichen Vorbringen und über die Stellungnahmen des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Protokoll zu verfassen, in dem die wesentlichen Aussagen zusammenfassend wiedergegeben werden. Das Protokoll ist dem Projektwerber/der Projektwerberin, den Behörden, die zur Erteilung der Genehmigungen für das Vorhaben zuständig sind, Bürgerinitiativen gemäß § 33 und Beteiligten gemäß § 34 zuzustellen. Das Protokoll ist überdies in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Berücksichtigung
§ 38. (1) Die zur Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung (zusammenfassende Darstellung
des Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1, Stellungnahmen, Protokoll der öffentlichen Erörterung) bei der Entscheidung nach Maßgabe der von ihnen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.
(2) Die Entscheidungen über die Genehmigungsanträge zu bürgerbeteiligungspflichtigen Vorhaben sind von den Behörden der Standortgemeinde zu übermitteln und dort zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
6. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNG Behörden
§ 39. (1) Das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, einschließlich des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 6, das konzentrierte Genehmigungsverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben und die Nachkontrolle gemäß § 21 sind von der Landesregierung durchzuführen.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung für das konzentrierte Genehmigungsverfahren erstreckt sich vom Antrag gemäß § 5 Abs. 1 bis zum Zuständigkeitsübergang gemäß § 22 und umfaßt auch die Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 5 Abs. 1 Genehmigungsanträge zu stellen sind. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden im Genehmigungsverfahren auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt.
(3) Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehr als ein Bundesland, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von 18 Monaten erlassen, geht die Zuständigkeit auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den Umweltsenat über.
(4) Das Bürgerbeteiligungsverfahren nach dem fünften Abschnitt ist von der für die Durchführung des im Anhang 2 angeführten Leitverfahrens zuständigen Behörde durchzuführen.
§ 40. (1) In den Angelegenheiten des zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.
(2) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 41. Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 42. (1) Soweit in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz und seinen Anhängen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
UVP-Dokumentation
§ 43. (1) Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie hat beim Umweltbundesamt eine UVP-Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfaßt werden. Die Dokumentation hat insbesondere die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidung(en) und die Ergebnisse der Nachkontrolle zu enthalten. Diese Unterlagen sind dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie von den zuständigen Behörden zu übermitteln.
(2) Die Daten gemäß Abs. 1 dürfen vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie und vom Umweltbundesamt ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nur übermittelt werden an
1. Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden,
2. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.
Bericht an den Nationalrat
§ 44. Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals 1998, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten.
Strafbestimmungen
§ 45. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200000 S zu bestrafen, wer
1. die gemäß § 5 Abs. 6 vorgeschriebenen Angaben nicht vorlegt;
2. die gemäß § 12 Abs. 6 erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
3. Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 oder 3 nicht einhält;
4. der Anzeigepflicht gemäß § 20 nicht nachkommt;
5. der Auskunftspflicht nach § 22 Abs. 2 nicht nachkommt oder vorhandene Unterlagen nicht zur Verfügung stellt;
6. entgegen § 23 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Strafbestimmungen nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über den Umweltsenat in §§ 39 Abs. 3 und 40 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2000 beim Umweltsenat anhängig gemacht wurden, sind vom Umweltsenat weiterzuführen.
(3) Der zweite Abschnitt ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.
(4) Die Bestimmungen des dritten Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde, wobei § 24 Abs. 3 letzter Satz als erfüllt gilt und sinngemäß auf die nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.
(5) Die Bestimmungen des fünften Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das in Anhang 2 angeführte Leitverfahren oder im Fall des § 30 Abs. 2 das Anhörungsverfahren gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 oder im Fall des § 30 Abs. 3 das Anhörungsverfahren gemäß § 4 des Hochleistungsstreckengesetzes bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Vollziehung
§ 47. (1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie, ansonsten die Landesregierung zuständig.
(2) Für die Vollziehung des § 24 Abs. 1 bis 4 ist hinsichtlich der in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich der in § 24 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
(3) (Verfassungsbestimmung) Für die Vollziehung des § 24 Abs. 5 ist die Bundesregierung zuständig.
(4) Für die Vollziehung des fünften Abschnittes und der auf ihn bezughabenden Vorschriften ist, soweit sie dem Bund zukommt, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.