697. Bundesgesetz: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und des Nationalbankgesetzes 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBL
Nr. 401/1988, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 660/1989 und BGBl. Nr. 281/1990 wird
wie folgt geändert
§ 5 Z 1 und Z 2 lauten
„1. Die Österreichischen Bundesbahnen.
2. Die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie
nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet
sind."
Artikel II
Das Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50/
1984, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 612/1986, 605/1987 und 597/1988 wird wie
folgt geändert
1. § 72 Abs. 1 lautet
„(1) Das geschäftliche Ergebnis des gemäß § 67
unter Beachtung von § 69 Abs. 1 erstellten Jahresabschlusses
ist als Einkommen im Sinne des § 22 Abs. 1
des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung
zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer
ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen."
2. Die bisherigen Absätze 1, 2, 3 und 4 erhalten
die Bezeichnung 2, 3, 4 und 5.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.