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697_1991 AT

697. Bundesgesetz: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und des Nationalbankgesetzes 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 697. Bundesgesetz: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und des Nationalbankgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBL

Nr. 401/1988, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 660/1989 und BGBl. Nr. 281/1990 wird

wie folgt geändert

§ 5 Z 1 und Z 2 lauten

„1. Die Österreichischen Bundesbahnen.

2. Die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie

nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet

sind."

Artikel II

Das Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50/

1984, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 612/1986, 605/1987 und 597/1988 wird wie

folgt geändert

1. § 72 Abs. 1 lautet

„(1) Das geschäftliche Ergebnis des gemäß § 67

unter Beachtung von § 69 Abs. 1 erstellten Jahresabschlusses

ist als Einkommen im Sinne des § 22 Abs. 1

des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung

zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer

ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen."

2. Die bisherigen Absätze 1, 2, 3 und 4 erhalten

die Bezeichnung 2, 3, 4 und 5.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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