697. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung
BGBl. Nr. 469/1974 wird verordnet
§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten
Arbeitnehmern beträgt
1. bei in der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich
körperlich tätigen Arbeitnehmern
40 Groschen für jeden Arbeitnehmer und
jeden Arbeitstag,
2. bei allen anderen ausschließlich körperlich
tätigen Arbeitnehmern 3 v. H. des Bruttolohnes,
3. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen
für Gebietskörperschaften durchführen,
sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen
Musiker, Bühnenangehörige, Artisten
und Filmschaffende
a) wenn der Taglohn 300 S, aber nicht
500 S, oder der Wochenlohn 1200 S, aber
nicht 2000 S übersteigt, 15 v. H. des
vollen Betrages der Bezüge,
b) wenn der Taglohn 250 S, aber nicht
300 S, oder der Wochenlohn 1000 S, aber
nicht 1200 S übersteigt, 12 v. H. des
vollen Betrages der Bezüge,
c) wenn der Taglohn 200 S, aber nicht
250 S, oder der Wochenlohn 800 S, aber
nicht 1000 S übersteigt, 9. v. H. des
vollen Betrages der Bezüge,
d) wenn der Taglohn 150 S, aber nicht
200 S, oder der Wochenlohn 600 S, aber
nicht 800 S übersteigt, 7 v. H. des
vollen Betrages der Bezüge,
e) wenn der Taglohn 100 S, aber nicht
150 S, oder der Wochenlohn 400 S, aber
nicht 600 S übersteigt, 5 v. H. des
vollen Betrages der Bezüge,
f) wenn der Taglohn 100 S oder der
Wochenlohn 400 S nicht übersteigt,
3 v. H. des vollen Betrages der Bezüge.
§ 2. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1974 enden.