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697_1974 AT

697. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 697. Verordnung: Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

Auf Grund des § 69 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung

BGBl. Nr. 469/1974 wird verordnet

§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten

Arbeitnehmern beträgt

1. bei in der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich

körperlich tätigen Arbeitnehmern

40 Groschen für jeden Arbeitnehmer und

jeden Arbeitstag,

2. bei allen anderen ausschließlich körperlich

tätigen Arbeitnehmern 3 v. H. des Bruttolohnes,

3. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen

für Gebietskörperschaften durchführen,

sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen

Musiker, Bühnenangehörige, Artisten

und Filmschaffende

a) wenn der Taglohn 300 S, aber nicht

500 S, oder der Wochenlohn 1200 S, aber

nicht 2000 S übersteigt, 15 v. H. des

vollen Betrages der Bezüge,

b) wenn der Taglohn 250 S, aber nicht

300 S, oder der Wochenlohn 1000 S, aber

nicht 1200 S übersteigt, 12 v. H. des

vollen Betrages der Bezüge,

c) wenn der Taglohn 200 S, aber nicht

250 S, oder der Wochenlohn 800 S, aber

nicht 1000 S übersteigt, 9. v. H. des

vollen Betrages der Bezüge,

d) wenn der Taglohn 150 S, aber nicht

200 S, oder der Wochenlohn 600 S, aber

nicht 800 S übersteigt, 7 v. H. des

vollen Betrages der Bezüge,

e) wenn der Taglohn 100 S, aber nicht

150 S, oder der Wochenlohn 400 S, aber

nicht 600 S übersteigt, 5 v. H. des

vollen Betrages der Bezüge,

f) wenn der Taglohn 100 S oder der

Wochenlohn 400 S nicht übersteigt,

3 v. H. des vollen Betrages der Bezüge.

§ 2. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1974 enden.

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