696. Verordnung: Änderung der 1. Kontensperrverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grand des § 78 Abs. 7 des Bankwesengesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 383/1995, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Die I. Kontensperrverordnung, BGBl. Nr 669/1993, wird wie folgt geändert
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt
„§.3a. Das Verfügungsverbot nach § 1 gilt nicht für die Verfügung über Beträge, die aus dem gemäß der Resolution des Weltsicherheitsrates 943 (1994), BGBl. Nr 860/1994, und der jeweils in Kraft befindlichen Resolution des Weltsicherheitsrates zur Verlängerung der Resolution des Weltsicherheitsrates 943 (1994) wiederaufgenommen, erlaubten, zivilen Passagierflugbetrieb der JAT-Jugoslav Airlines, Repräsentanz Wien, (im folgenden JAT) erzielt wurden und nach dem 5. Oktober 1994 auf Konten der JAT gutgeschrieben wurden, sofern sie zur Deckung der im folgenden aufgezählten, betriebsnotwendigen Aufwendungen der JAT herangezogen werden. Zahlungsempfänger darf jedoch nicht ein Unternehmen oder eine sonstige Einrichtung der im § 1 genannten Art sein.
A) Bürokosten
Steuerberatungskosten, Anwaltskosten, Büroreinigungskosten, Postgebühren, Schreibmaterialienkosten, Verkehrskosten, Werbekosten, Repräsentationskosten, Garagenmietaufwand, Automietaufwand, Kraftstoffkosten.
B) Flughafen Wien Kosten
Lande- und Abfertigungsentgelte, Sicherheitsbeitrag, Cateringkosten, Kraftstoffkosten, Mietaufwendungen inklusive von Nebenleistungen."
2. § 6 erhält die Bezeichnung § 6 Abs. 1, folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 696/1995 tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft."