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696_1993 AT

696. Bundesgesetz: Leistung eines zehnten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 696. Bundesgesetz: Leistung eines zehnten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen zehnten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 117 Millionen Sonderziehungsrechten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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