696_1993
AT
696. Bundesgesetz: Leistung eines zehnten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 696. Bundesgesetz: Leistung eines zehnten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
1993_696_0 696. Bundesgesetz: Leistung eines zehnten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen zehnten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 117 Millionen Sonderziehungsrechten.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.