696. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 367/1991, wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt für jedes Kind
ab 1. Jänner 1992 monatlich 1400 S; ab 1. Juli 1992
beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich
1450 S. Die Familienbeihilfe erhöht sich für
jedes Kind ab Beginn des Kalenderjahres, in dem
das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich
250 S.
(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)
beträgt ab 1. Jänner 1992 monatlich 1400 S und ab
1. Juli 1992 monatlich 1450 S; sie erhöht sich ab
Beginn' des Kalenderjahres, in dem die Vollwaise
das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S.
(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
erhöht sich die Familienbeihilfe ab 1. Jänner 1992
monatlich um 1650 S; ab 1. Juli 1992 monatlich um
1700 S."
2. Nach § 50 a wird folgender § 50 b eingefügt
„§ 50 b. § 8 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 696/1991 tritt mit
1. Jänner 1992 in Kraft."
Artikel II
Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß § 39
Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand
(Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden
Krankenversicherungsbeiträge) für das Karenzurlaubsgeld
im zweiten Lebensjahr des Kindes auf
100 vH. Darunter ist der Gesamtaufwand für
Karenzurlaubsgeld ab dem 309. Kalendertag ab
Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis
zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes,
bei Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung
aber höchstens bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.
Artikel III
Der Reservefonds für Familienbeihilfen hat dem
Bund (Bundesminister für Finanzen) im Jahr 1992
einen Pauschalbetrag von 100 Millionen Schilling
zu zahlen, der ausschließlich für die Schaffung der
erforderlichen ADV-Infrastruktur (Hard- und
Software) in den mit der Vollziehung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 befaßten Abgabenbehörden
zu verwenden ist.