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696_1991 AT

696. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 696. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 367/1991, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 2 bis 4 lauten

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt für jedes Kind

ab 1. Jänner 1992 monatlich 1400 S; ab 1. Juli 1992

beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich

1450 S. Die Familienbeihilfe erhöht sich für

jedes Kind ab Beginn des Kalenderjahres, in dem

das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich

250 S.

(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

beträgt ab 1. Jänner 1992 monatlich 1400 S und ab

1. Juli 1992 monatlich 1450 S; sie erhöht sich ab

Beginn' des Kalenderjahres, in dem die Vollwaise

das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S.

(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

erhöht sich die Familienbeihilfe ab 1. Jänner 1992

monatlich um 1650 S; ab 1. Juli 1992 monatlich um

1700 S."

2. Nach § 50 a wird folgender § 50 b eingefügt

„§ 50 b. § 8 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 696/1991 tritt mit

1. Jänner 1992 in Kraft."

Artikel II

Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß § 39

Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 376, zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand

(Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden

Krankenversicherungsbeiträge) für das Karenzurlaubsgeld

im zweiten Lebensjahr des Kindes auf

100 vH. Darunter ist der Gesamtaufwand für

Karenzurlaubsgeld ab dem 309. Kalendertag ab

Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis

zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur

Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes,

bei Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung

aber höchstens bis zur Vollendung des dritten

Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.

Artikel III

Der Reservefonds für Familienbeihilfen hat dem

Bund (Bundesminister für Finanzen) im Jahr 1992

einen Pauschalbetrag von 100 Millionen Schilling

zu zahlen, der ausschließlich für die Schaffung der

erforderlichen ADV-Infrastruktur (Hard- und

Software) in den mit der Vollziehung des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 befaßten Abgabenbehörden

zu verwenden ist.

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