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696_1987 AT

696. Verordnung: Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Integrationsabkommen (1. IDG-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 696. Verordnung: Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Integrationsabkommen (1. IDG-Verordnung — 1. IDG-V)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 sowie — hinsichtlich

des Artikels II — auch auf Grund des § 5 Z 1 des

Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl.

Nr. 623/1987, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

Artikel I

1. a) Artikel 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/1972, lautet

„(1) Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse

Österreichs und der Gemeinschaft,

i) die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten

Systems zur Bezeichnung und Kodierung

der Waren fallen, mit Ausnahme der im

Anhang I angeführten Waren;

ii) die im Anhang II angeführt sind;

iii) die im Protokoll Nr. 2 genannt werden,

unter Berücksichtigung der dort getroffenen

Sonderregelungen."

b) Die in der lit. a) genannten Anhänge I und II

entsprechen jeweils den Anlagen . /A und . /B dieser

Verordnung.

2. Artikel 14 Abs. 1 erster Satz des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft lautet

„(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung

für Erdölerzeugnisse der Nummern 2710,

2711, ex 2712 (ausgenommen Ozokerit, Montanwachs

und Torfwachs) und 2713 des Harmonisierten

Systems zur Bezeichnung und Kodierung der

Waren bei Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung

des Ursprungs für die Erdölerzeugnisse,

bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen

Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse

oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik

zu ändern."

3. Artikel 3 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft lautet

„(1) Dieses Protokoll findet ebenfalls Anwendung

auf die nicht in den Tabellen I und II zu diesem

Protokoll erfaßten Spirituosen der Unternummern

2208 20 bis 2208 90 (ausgenommen Ethylalkohol

mit einem Alkoholgehalt von weniger als

80 vH vol., unvergällt) des Harmonisierten Systems

zur Bezeichnung und Kodierung der Waren. Die

Modalitäten für die auf diese Waren anwendbaren

Zollsenkungen werden vom Gemischten Ausschuß

festgelegt.

Der Gemischte Ausschuß beschließt bei der Festlegung

dieser Modalitäten oder später, in dieses

Protokoll gegebenenfalls andere Waren der Kapitel

1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur

Bezeichnung und Kodierung der Waren einzubeziehen,

die nicht Gegenstand einer Agrarregelung

der Vertragsparteien sind.

(2) Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der

Gemischte Ausschuß gegebenenfalls das Protokoll

Nr. 3."

4. Die Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält

die in der Anlage . /C zu dieser Verordnung enthaltene

Fassung.

5. a) Der Unterabschnitt „1. Obst und Gemüse"

des Agrarbriefwechsels zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

BGBl. Nr. 466/1972, lautet

„1. Obst und Gemüse

Bei einer Kontingentierung der Einfuhren werden

der Gemeinschaft 75% des Gesamtkontingentes

für Frischobst und 60% des Gesamtkontingentes

für Frischgemüse unbeschadet der für die Gemeinschaft

bestehenden Möglichkeiten vorbehalten,

nach Österreich im Rahmen des ihr nicht vorbehaltenen

Kontingentteiles Obst und Gemüse auszuführen.

Des weiteren gelten für Häuptelsalat der Unternummern

0705 11 ex A und ex B des österreichischen

Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft

aus der Gemeinschaft bei der Einfuhr nach

Österreich in der Zeit vom 15. Dezember bis

15. März keine mengenmäßigen Beschränkungen

mehr. Ferner entfallen für Chicoree Witloof der

Unternummern 0705 21 A und B des österreichischen

Zolltarifs bei der Einfuhr nach Österreich

künftig die mengenmäßigen Beschränkungen.

Für den Fall, daß sich die österreichischen

Behörden in der Zeit vom 16. September bis

10. Oktober zu einer Schließung der Grenzen veranlaßt

sehen sollten, wird der Gemeinschaft ein

Kontingent für Tafeltrauben der Unternummern

0806 10 ex Alb, Ale und ex A2b des österreichischen

Zolltarifs eröffnet. Außerhalb der

genannten Zeitspanne bestehen für die Einfuhr von

Tafeltrauben aus der Gemeinschaft keine mengenmäßigen

Beschränkungen."

b) Der Anhang zum Agrarbriefwechsel zwischen

der Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft erhält die in der

Anlage . /D zu dieser Verordnung enthaltene Fassung.

6. Die Anhänge III und IV des Abkommens in

Form eines Notenwechsels über die nicht unter das

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden

nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und

landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse,

BGBl. Nr. 572/1986, erhalten die in der

Anlage . /E zu dieser Verordnung enthaltene Fassung.

7. Z 1 des Protokolls Nr. 5 des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft wird durch die in

der Anlage . /F enthaltene Liste ersetzt.

8. a) In Artikel 20 Abs. 1 und 2 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich einerseits und

den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl und der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,

BGBl. Nr. 467/1972, werden die Worte „des Kapitels

73 des Brüsseler Zolltarifschemas" jeweils

durch „der Kapitel 72 und 73 des Harmonisierten

Systems zur Bezeichnung und Kodierung der

Waren" ersetzt.

b) Der Anhang zum Artikel 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich einerseits und

den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl und der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits

genannten Waren erhält die in der Anlage . /G zu

dieser Verordnung enthaltene Fassung.

c) Die Liste im Protokoll Nr. 2 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich einerseits und

den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl und der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits

erhält die folgende Fassung

9. Die Z 3 und die Liste „Österreich" des

Beschlusses Nr. 11/71 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 346/1971, erhalten

die in der Anlage . /H zu dieser Verordnung

enthaltene Fassung.

Artikel II

Das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft erhält die in der

Anlage . /I zu dieser Verordnung enthaltene Fassung.

Artikel III

1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in

Kraft.

2. Die Anlagen ./A, ./B, ./G und die in der

Anlage ./I enthaltene „Liste der Waren, auf die im

Artikel 1 verwiesen wird und die vorläufig nicht

unter dieses Protokoll fallen", sowie die in der

Anlage ./I enthaltene „Liste der Be- oder Verarbeitungen,

die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

vorgenommen werden müssen, um den

hergestellten Waren die Ursprungseigenschaft zu

verleihen", gelten nach Kundmachung der sie

betreffenden völkerrechtlichen Vereinbarungen als

auf Grund des § 3 Abs. 1 des Integrations-Durchführungsgesetzes

1988 — IDG kundgemacht. Die

übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten

mit Kundmachung der sie betreffenden völkerrechtlichen

Vereinbarungen außer Kraft.

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