696. Verordnung: Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Integrationsabkommen (1. IDG-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 sowie — hinsichtlich
des Artikels II — auch auf Grund des § 5 Z 1 des
Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl.
Nr. 623/1987, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
Artikel I
1. a) Artikel 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/1972, lautet
„(1) Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse
Österreichs und der Gemeinschaft,
i) die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Kodierung
der Waren fallen, mit Ausnahme der im
Anhang I angeführten Waren;
ii) die im Anhang II angeführt sind;
iii) die im Protokoll Nr. 2 genannt werden,
unter Berücksichtigung der dort getroffenen
Sonderregelungen."
b) Die in der lit. a) genannten Anhänge I und II
entsprechen jeweils den Anlagen . /A und . /B dieser
Verordnung.
2. Artikel 14 Abs. 1 erster Satz des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft lautet
„(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung
für Erdölerzeugnisse der Nummern 2710,
2711, ex 2712 (ausgenommen Ozokerit, Montanwachs
und Torfwachs) und 2713 des Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Kodierung der
Waren bei Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung
des Ursprungs für die Erdölerzeugnisse,
bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen
Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse
oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik
zu ändern."
3. Artikel 3 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft lautet
„(1) Dieses Protokoll findet ebenfalls Anwendung
auf die nicht in den Tabellen I und II zu diesem
Protokoll erfaßten Spirituosen der Unternummern
2208 20 bis 2208 90 (ausgenommen Ethylalkohol
mit einem Alkoholgehalt von weniger als
80 vH vol., unvergällt) des Harmonisierten Systems
zur Bezeichnung und Kodierung der Waren. Die
Modalitäten für die auf diese Waren anwendbaren
Zollsenkungen werden vom Gemischten Ausschuß
festgelegt.
Der Gemischte Ausschuß beschließt bei der Festlegung
dieser Modalitäten oder später, in dieses
Protokoll gegebenenfalls andere Waren der Kapitel
1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur
Bezeichnung und Kodierung der Waren einzubeziehen,
die nicht Gegenstand einer Agrarregelung
der Vertragsparteien sind.
(2) Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der
Gemischte Ausschuß gegebenenfalls das Protokoll
Nr. 3."
4. Die Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhält
die in der Anlage . /C zu dieser Verordnung enthaltene
Fassung.
5. a) Der Unterabschnitt „1. Obst und Gemüse"
des Agrarbriefwechsels zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
BGBl. Nr. 466/1972, lautet
„1. Obst und Gemüse
Bei einer Kontingentierung der Einfuhren werden
der Gemeinschaft 75% des Gesamtkontingentes
für Frischobst und 60% des Gesamtkontingentes
für Frischgemüse unbeschadet der für die Gemeinschaft
bestehenden Möglichkeiten vorbehalten,
nach Österreich im Rahmen des ihr nicht vorbehaltenen
Kontingentteiles Obst und Gemüse auszuführen.
Des weiteren gelten für Häuptelsalat der Unternummern
0705 11 ex A und ex B des österreichischen
Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft
aus der Gemeinschaft bei der Einfuhr nach
Österreich in der Zeit vom 15. Dezember bis
15. März keine mengenmäßigen Beschränkungen
mehr. Ferner entfallen für Chicoree Witloof der
Unternummern 0705 21 A und B des österreichischen
Zolltarifs bei der Einfuhr nach Österreich
künftig die mengenmäßigen Beschränkungen.
Für den Fall, daß sich die österreichischen
Behörden in der Zeit vom 16. September bis
10. Oktober zu einer Schließung der Grenzen veranlaßt
sehen sollten, wird der Gemeinschaft ein
Kontingent für Tafeltrauben der Unternummern
0806 10 ex Alb, Ale und ex A2b des österreichischen
Zolltarifs eröffnet. Außerhalb der
genannten Zeitspanne bestehen für die Einfuhr von
Tafeltrauben aus der Gemeinschaft keine mengenmäßigen
Beschränkungen."
b) Der Anhang zum Agrarbriefwechsel zwischen
der Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft erhält die in der
Anlage . /D zu dieser Verordnung enthaltene Fassung.
6. Die Anhänge III und IV des Abkommens in
Form eines Notenwechsels über die nicht unter das
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden
nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und
landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse,
BGBl. Nr. 572/1986, erhalten die in der
Anlage . /E zu dieser Verordnung enthaltene Fassung.
7. Z 1 des Protokolls Nr. 5 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft wird durch die in
der Anlage . /F enthaltene Liste ersetzt.
8. a) In Artikel 20 Abs. 1 und 2 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich einerseits und
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,
BGBl. Nr. 467/1972, werden die Worte „des Kapitels
73 des Brüsseler Zolltarifschemas" jeweils
durch „der Kapitel 72 und 73 des Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Kodierung der
Waren" ersetzt.
b) Der Anhang zum Artikel 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich einerseits und
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits
genannten Waren erhält die in der Anlage . /G zu
dieser Verordnung enthaltene Fassung.
c) Die Liste im Protokoll Nr. 2 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich einerseits und
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits
erhält die folgende Fassung
9. Die Z 3 und die Liste „Österreich" des
Beschlusses Nr. 11/71 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 346/1971, erhalten
die in der Anlage . /H zu dieser Verordnung
enthaltene Fassung.
Artikel II
Das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft erhält die in der
Anlage . /I zu dieser Verordnung enthaltene Fassung.
Artikel III
1. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in
Kraft.
2. Die Anlagen ./A, ./B, ./G und die in der
Anlage ./I enthaltene „Liste der Waren, auf die im
Artikel 1 verwiesen wird und die vorläufig nicht
unter dieses Protokoll fallen", sowie die in der
Anlage ./I enthaltene „Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
vorgenommen werden müssen, um den
hergestellten Waren die Ursprungseigenschaft zu
verleihen", gelten nach Kundmachung der sie
betreffenden völkerrechtlichen Vereinbarungen als
auf Grund des § 3 Abs. 1 des Integrations-Durchführungsgesetzes
1988 — IDG kundgemacht. Die
übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten
mit Kundmachung der sie betreffenden völkerrechtlichen
Vereinbarungen außer Kraft.