696. Verordnung: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 32 Abs. 2,
33 Abs. 5 und 35 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974
wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung
1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie bzw. für Verkehr im
Rahmen ihrer Zuständigkeit und soweit es sich
um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/1957
unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr sowie auf Grund des § 32
Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/
1969, verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe,
die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
fallen und in denen in dieser Verordnung
angeführte Arbeiten verrichtet werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beschäftigung
weiblicher Arbeitnehmer, die unter
die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, oder des Bundesgesetzes über
die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
BGBl. Nr. 146/1948, fallen.
Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung
weiblicher Arbeitnehmer
§ 2. (1) Zu Arbeiten, die im Hinblick auf die
Konstitution und die Körperkräfte weiblicher
Arbeitnehmer oder die sonst infolge ihrer Art
mit einer erhöhten Gefährdung von Leben und
Gesundheit für weibliche Arbeitnehmer verbunden
sind, dürfen diese nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen herangezogen werden.
(2) Bei den in den §§ 3 bis 5 angeführten
Arbeiten dürfen weibliche Arbeitnehmer nicht
beschäftigt werden.
(3) Abs. 2 findet hinsichtlich der in den §§ 4
und 5 Z. 3 angeführten Arbeiten keine Anwendung,
wenn weibliche Arbeitnehmer bei diesen
Arbeiten nur so kurzzeitig oder sonst in einer
Weise beschäftigt werden, daß eine erhöhte Gefährdung
von Leben und Gesundheit der weiblichen
Arbeitnehmer nicht zu erwarten ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige
Behörde, ob auf eine der in den §§ 3, 4 und 5
angeführten Arbeiten Abs. 2 anzuwenden ist.
Arbeiten mit bestimmten Einwirkungen
§ 3. Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind Arbeiten,
bei denen die dabei Beschäftigten der Einwirkung
von
1. Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,
2. Benzol,
3. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols
oder seiner Homologen und deren Abkömmlingen,
4. Tetrachlorkohlenstoff,
5. Schwefelkohlenstoff oder
6. Tetrachloräthan
in einem Maße ausgesetzt sind, daß besondere
ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer nach
der Verordnung über die gesundheitliche Eignung
von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten,
BGBl. Nr. 39/1974, vorzunehmen sind.
Arbeiten mit besonderer physischer Belastung
§ 4. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind ferner
1. das Heben, Tragen, Schieben, Wenden oder
sonstige Befördern von Lasten, soweit damit
eine für den weiblichen Arbeitnehmer unzuträgliche
Beanspruchung des Organismus
verbunden ist;
2. Arbeiten in heißen Öfen.
(2) Bei der Beurteilung von Arbeiten nach
Abs. 1 Z. 1 sind die für die Belastung und Beanspruchung
maßgebenden Faktoren zu berücksichtigen;
es sind dies vor allem das Gewicht,
die Art und die Form der Last, der Beförderungsweg
und die -geschwindigkeit, die Dauer der
Arbeiten und deren Häufigkeit sowie die Leistungsfähigkeit
des weiblichen Arbeitnehmers.
Sonstige Arbeiten
§ 5. Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind schließlich
1. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten,
2. Arbeiten in der Wand von Steinbrüchen und
Gruben,
3. Arbeiten mit schweren Preßluftschlagwerkzeugen.
Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
§ 6. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte
haben dafür Sorge zu tragen, daß bei der Beschäftigung
weiblicher Arbeitnehmer auf die
Konstitution und die Körperkräfte dieser Arbeitnehmer
Rücksicht genommen wird und die hiefür
notwendigen Maßnahmen getroffen werden.
Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß zu
den in den §§ 3 bis 5 angeführten Tätigkeiten
weibliche Arbeitnehmer, soweit nicht § 2 Abs. 3
in Betracht kommt, nicht herangezogen werden.
(2) Weibliche Arbeitnehmer haben durch ihr
Verhalten bei den Arbeiten dazu beizutragen, daß
eine Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit
soweit als möglich vermieden wird.
Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 7. (1) Das Arbeitsinspektorat kann im Einzelfall
mit Bescheid Abweichungen von einem
Verbot nach den §§ 3 bis 5 zulassen, insoweit
hiedurch Belange des Schutzes weiblicher Arbeitnehmer
nicht beeinträchtigt werden.
(2) Das Arbeitsinspektorat hat im Einzelfall
über die Verbote nach den §§ 3 bis 5 hinaus die
Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer mit Arbeiten,
die für diese Arbeitnehmer mit einer erhöhten
Gefährdung von Leben, Gesundheit oder
Sittlichkeit verbunden sind, zu untersagen oder
von Bedingungen abhängig zu machen.
Auflegen der Verordnung
§ 8. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für
seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften
einen Abdruck dieser
Verordnung sowie eine Abschrift der Bescheide
des Arbeitsinspektorates, soweit diese den Gegenstand
dieser Verordnung betreffen, im Betrieb
an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher
Stelle aufzulegen.
Behördenzuständigkeit
§ 9. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser
Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zuständige Behörde.
(2) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat
zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich
der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz
unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-
Arbeitsinspektorat auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 10. Übertretungen dieser Verordnung sind
nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zu ahnden.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 11. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die folgenden Bestimmungen der auf
Grund des § 33 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
als Bundesgesetze weitergeltenden Verordnungen
außer Kraft
1. § 12 der Verordnung vom 8. März 1923,
BGBl. Nr. 183, womit Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der
in den der Gewerbeordnung unterliegenden
Blei- und Zinkhütten und Zinkweißfabriken
beschäftigten Personen erlassen werden;
2. § 7 der Verordnung vom 8. März 1923,
BGBl. Nr. 184, womit Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der
in gewerblichen Betrieben zur Erzeugung
von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und
Bleiwaren beschäftigten Personen erlassen
werden;
3. § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom
8. März 1923, BGBl. Nr. 185, womit Vorschriften
zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit der in gewerblichen Betrieben
mit Buch- und Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten
beschäftigten Personen erlassen
werden;
4. § 6 der Verordnung vom 8. März 1923,
BGBl. Nr. 186, womit Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit der
in gewerblichen Betrieben mit Anstreicher-,
Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten
Personen erlassen werden;
5. § 4 der Verordnung vom 28. März 1934,
BGBl. I Nr. 205, über den Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
in gewerblichen Betrieben, in denen
Benzol, Toluol, Xylol, Trichloräthylen,
Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff oder
Schwefelkohlenstoff erzeugt oder verwendet
wird (Benzolverordnung), soweit darin die
Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer geregelt
wird;
6. § 64 letzter Satz der Verordnung vom
20. Dezember 1950, BGBl. Nr. 75/1951,
über die gewerbsmäßige Lagerung und Zerkleinerung
von Karbid und über die Erzeugung
und Verwendung von Azetylen
(Azetylenverordnung) ;
7. Art. I, IV und V der Verordnung vom
3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 259, womit
Vorschriften zum Schutze des Lebens und
der Gesundheit von Dienstnehmern bei
Ausführung bestimmter Arbeiten erlassen
werden, in der Fassung der Verordnung
vom 1. Dezember 1970, BGBl. Nr. 382,
und des Bundesgesetzes vom 30. Mai 1972,
BGBl. Nr. 234, womit diese Verordnung
zur Gänze außer Kraft gesetzt ist;
8. § 87 Abs. 8 der Verordnung vom 10. November
1951, BGBl. Nr. 265, über allgemeine
Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit der Dienstnehmer
(Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung),
in der Fassung der Verordnung vom
29. Dezember 1961, BGBl. Nr. 32/1962,
soweit darin ein Beschäftigungsverbot für
weibliche Arbeitnehmer ausgesprochen wird;
9. § 9 Abs. 1 der Verordnung vom 31. März
1955, BGBl. Nr. 122, über den Schutz des
Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern
in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben,
soweit sich daraus ein Beschäftigungsverbot
für weibliche Arbeitnehmer ergibt.
(2) Ferner treten mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft
1. § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 4,
§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 der
Glashüttenverordnung vom 23. Dezember
1938, deutsches RGBl. I S. 1961 (GBlÖ.
Nr. 1003/1939), in der Fassung der Verordnung
vom 13. September 1940, deutsches
RGBl. I S. 1246.
2. § 16 der Arbeitszeitordnung, GBlÖ.
Nr. 231/1939, und Nr. 20 der Ausführungsverordnung
zur Arbeitszeitordnung, GBlÖ.
Nr. 667/1939, für den Geltungsfbereich des
Arbeitnehmerschutzgesetzes.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1977
in Kraft.