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696. Verordnung: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 696. Verordnung: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 32 Abs. 2,

33 Abs. 5 und 35 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974

wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung

1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie bzw. für Verkehr im

Rahmen ihrer Zuständigkeit und soweit es sich

um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/1957

unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr sowie auf Grund des § 32

Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/

1969, verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe,

die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

fallen und in denen in dieser Verordnung

angeführte Arbeiten verrichtet werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beschäftigung

weiblicher Arbeitnehmer, die unter

die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, oder des Bundesgesetzes über

die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,

BGBl. Nr. 146/1948, fallen.

Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung

weiblicher Arbeitnehmer

§ 2. (1) Zu Arbeiten, die im Hinblick auf die

Konstitution und die Körperkräfte weiblicher

Arbeitnehmer oder die sonst infolge ihrer Art

mit einer erhöhten Gefährdung von Leben und

Gesundheit für weibliche Arbeitnehmer verbunden

sind, dürfen diese nicht oder nur unter bestimmten

Bedingungen herangezogen werden.

(2) Bei den in den §§ 3 bis 5 angeführten

Arbeiten dürfen weibliche Arbeitnehmer nicht

beschäftigt werden.

(3) Abs. 2 findet hinsichtlich der in den §§ 4

und 5 Z. 3 angeführten Arbeiten keine Anwendung,

wenn weibliche Arbeitnehmer bei diesen

Arbeiten nur so kurzzeitig oder sonst in einer

Weise beschäftigt werden, daß eine erhöhte Gefährdung

von Leben und Gesundheit der weiblichen

Arbeitnehmer nicht zu erwarten ist.

(4) Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige

Behörde, ob auf eine der in den §§ 3, 4 und 5

angeführten Arbeiten Abs. 2 anzuwenden ist.

Arbeiten mit bestimmten Einwirkungen

§ 3. Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind Arbeiten,

bei denen die dabei Beschäftigten der Einwirkung

von

1. Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,

2. Benzol,

3. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols

oder seiner Homologen und deren Abkömmlingen,

4. Tetrachlorkohlenstoff,

5. Schwefelkohlenstoff oder

6. Tetrachloräthan

in einem Maße ausgesetzt sind, daß besondere

ärztliche Untersuchungen der Arbeitnehmer nach

der Verordnung über die gesundheitliche Eignung

von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten,

BGBl. Nr. 39/1974, vorzunehmen sind.

Arbeiten mit besonderer physischer Belastung

§ 4. (1) Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind ferner

1. das Heben, Tragen, Schieben, Wenden oder

sonstige Befördern von Lasten, soweit damit

eine für den weiblichen Arbeitnehmer unzuträgliche

Beanspruchung des Organismus

verbunden ist;

2. Arbeiten in heißen Öfen.

(2) Bei der Beurteilung von Arbeiten nach

Abs. 1 Z. 1 sind die für die Belastung und Beanspruchung

maßgebenden Faktoren zu berücksichtigen;

es sind dies vor allem das Gewicht,

die Art und die Form der Last, der Beförderungsweg

und die -geschwindigkeit, die Dauer der

Arbeiten und deren Häufigkeit sowie die Leistungsfähigkeit

des weiblichen Arbeitnehmers.

Sonstige Arbeiten

§ 5. Arbeiten nach § 2 Abs. 2 sind schließlich

1. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten,

2. Arbeiten in der Wand von Steinbrüchen und

Gruben,

3. Arbeiten mit schweren Preßluftschlagwerkzeugen.

Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

§ 6. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte

haben dafür Sorge zu tragen, daß bei der Beschäftigung

weiblicher Arbeitnehmer auf die

Konstitution und die Körperkräfte dieser Arbeitnehmer

Rücksicht genommen wird und die hiefür

notwendigen Maßnahmen getroffen werden.

Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß zu

den in den §§ 3 bis 5 angeführten Tätigkeiten

weibliche Arbeitnehmer, soweit nicht § 2 Abs. 3

in Betracht kommt, nicht herangezogen werden.

(2) Weibliche Arbeitnehmer haben durch ihr

Verhalten bei den Arbeiten dazu beizutragen, daß

eine Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit

soweit als möglich vermieden wird.

Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen

§ 7. (1) Das Arbeitsinspektorat kann im Einzelfall

mit Bescheid Abweichungen von einem

Verbot nach den §§ 3 bis 5 zulassen, insoweit

hiedurch Belange des Schutzes weiblicher Arbeitnehmer

nicht beeinträchtigt werden.

(2) Das Arbeitsinspektorat hat im Einzelfall

über die Verbote nach den §§ 3 bis 5 hinaus die

Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer mit Arbeiten,

die für diese Arbeitnehmer mit einer erhöhten

Gefährdung von Leben, Gesundheit oder

Sittlichkeit verbunden sind, zu untersagen oder

von Bedingungen abhängig zu machen.

Auflegen der Verordnung

§ 8. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für

seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften

einen Abdruck dieser

Verordnung sowie eine Abschrift der Bescheide

des Arbeitsinspektorates, soweit diese den Gegenstand

dieser Verordnung betreffen, im Betrieb

an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher

Stelle aufzulegen.

Behördenzuständigkeit

§ 9. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser

Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat

zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich

der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz

unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-

Arbeitsinspektorat auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 10. Übertretungen dieser Verordnung sind

nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zu ahnden.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 11. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die folgenden Bestimmungen der auf

Grund des § 33 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

als Bundesgesetze weitergeltenden Verordnungen

außer Kraft

1. § 12 der Verordnung vom 8. März 1923,

BGBl. Nr. 183, womit Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit der

in den der Gewerbeordnung unterliegenden

Blei- und Zinkhütten und Zinkweißfabriken

beschäftigten Personen erlassen werden;

2. § 7 der Verordnung vom 8. März 1923,

BGBl. Nr. 184, womit Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit der

in gewerblichen Betrieben zur Erzeugung

von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und

Bleiwaren beschäftigten Personen erlassen

werden;

3. § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom

8. März 1923, BGBl. Nr. 185, womit Vorschriften

zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit der in gewerblichen Betrieben

mit Buch- und Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten

beschäftigten Personen erlassen

werden;

4. § 6 der Verordnung vom 8. März 1923,

BGBl. Nr. 186, womit Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit der

in gewerblichen Betrieben mit Anstreicher-,

Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten

Personen erlassen werden;

5. § 4 der Verordnung vom 28. März 1934,

BGBl. I Nr. 205, über den Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

in gewerblichen Betrieben, in denen

Benzol, Toluol, Xylol, Trichloräthylen,

Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff oder

Schwefelkohlenstoff erzeugt oder verwendet

wird (Benzolverordnung), soweit darin die

Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer geregelt

wird;

6. § 64 letzter Satz der Verordnung vom

20. Dezember 1950, BGBl. Nr. 75/1951,

über die gewerbsmäßige Lagerung und Zerkleinerung

von Karbid und über die Erzeugung

und Verwendung von Azetylen

(Azetylenverordnung) ;

7. Art. I, IV und V der Verordnung vom

3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 259, womit

Vorschriften zum Schutze des Lebens und

der Gesundheit von Dienstnehmern bei

Ausführung bestimmter Arbeiten erlassen

werden, in der Fassung der Verordnung

vom 1. Dezember 1970, BGBl. Nr. 382,

und des Bundesgesetzes vom 30. Mai 1972,

BGBl. Nr. 234, womit diese Verordnung

zur Gänze außer Kraft gesetzt ist;

8. § 87 Abs. 8 der Verordnung vom 10. November

1951, BGBl. Nr. 265, über allgemeine

Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit der Dienstnehmer

(Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung),

in der Fassung der Verordnung vom

29. Dezember 1961, BGBl. Nr. 32/1962,

soweit darin ein Beschäftigungsverbot für

weibliche Arbeitnehmer ausgesprochen wird;

9. § 9 Abs. 1 der Verordnung vom 31. März

1955, BGBl. Nr. 122, über den Schutz des

Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern

in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben,

soweit sich daraus ein Beschäftigungsverbot

für weibliche Arbeitnehmer ergibt.

(2) Ferner treten mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft

1. § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 4,

§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 der

Glashüttenverordnung vom 23. Dezember

1938, deutsches RGBl. I S. 1961 (GBlÖ.

Nr. 1003/1939), in der Fassung der Verordnung

vom 13. September 1940, deutsches

RGBl. I S. 1246.

2. § 16 der Arbeitszeitordnung, GBlÖ.

Nr. 231/1939, und Nr. 20 der Ausführungsverordnung

zur Arbeitszeitordnung, GBlÖ.

Nr. 667/1939, für den Geltungsfbereich des

Arbeitnehmerschutzgesetzes.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1977

in Kraft.

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