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696_1974 AT

696. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 696. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3

des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1

dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung — verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften

festgelegt

1. für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher

in der Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Destillateur in der Anlage

2;

3. für den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer.

(Fahrzeugsattler) in der Anlage 3;

4. für den Lehrberuf Feinoptiker in der Anlage

4;

5. für den Lehrberuf Fußpfleger in der Anlage

5;

6. für den Lehrberuf Galvaniseur in der Anlage

6;

7. für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

in der Anlage 7;

8. für den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger

und Taschner in der Anlage 8;

9. für den Lehrberuf Metall- und Eisengießer

in der Anlage 9;

10. für den Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer

in der Anlage 10;

11. für den Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer

und Galvaniseur in der Anlage 11;

12. für den Lehrberuf Papiermacher in der Anlage

12;

13. für den Lehrberuf Präparator in der Anlage

13;

14. für den Lehrberuf Rotgerber in der Anlage

14;

15. für den Lehrberuf Säckler (Lederbekleidungserzeuger)

in der Anlage 15;

16. für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker)

in der Anlage 16;

17. für den Lehrberuf Segelflugzeugbauer in der

Anlage 17;

18. für den Lehrberuf Stoffdrucker in der Anlage

18;

19. für den Lehrberuf Waagenhersteller in der

Anlage 19;

20. für den Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber

in der Anlage 20.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

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