696. Verordnung: Erlassung der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3
des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1
dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften
festgelegt
1. für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher
in der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Destillateur in der Anlage
2;
3. für den Lehrberuf Fahrzeugtapezierer.
(Fahrzeugsattler) in der Anlage 3;
4. für den Lehrberuf Feinoptiker in der Anlage
4;
5. für den Lehrberuf Fußpfleger in der Anlage
5;
6. für den Lehrberuf Galvaniseur in der Anlage
6;
7. für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger
in der Anlage 7;
8. für den Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger
und Taschner in der Anlage 8;
9. für den Lehrberuf Metall- und Eisengießer
in der Anlage 9;
10. für den Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer
in der Anlage 10;
11. für den Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer
und Galvaniseur in der Anlage 11;
12. für den Lehrberuf Papiermacher in der Anlage
12;
13. für den Lehrberuf Präparator in der Anlage
13;
14. für den Lehrberuf Rotgerber in der Anlage
14;
15. für den Lehrberuf Säckler (Lederbekleidungserzeuger)
in der Anlage 15;
16. für den Lehrberuf Schönheitspfleger (Kosmetiker)
in der Anlage 16;
17. für den Lehrberuf Segelflugzeugbauer in der
Anlage 17;
18. für den Lehrberuf Stoffdrucker in der Anlage
18;
19. für den Lehrberuf Waagenhersteller in der
Anlage 19;
20. für den Lehrberuf Weiß- und Sämischgerber
in der Anlage 20.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.