695. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Bulgarien am 17 Juni 1994 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 473/1994) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Bulgarien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw Erklärungen abgegeben
Vorbehalt zu Art. 1
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Person, gegen die das Verfahren geführt wird, im ersuchenden Staat vor ein Ausnahmegericht
gestellt wird oder wenn eine durch ein solches Gericht verhängte Strafe an dieser Person vollzogen werden soll.
Vorbehalt zu Art. 4
Die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die auch strafbare Handlungen nach gemeinem Recht sind, kann nur unter der Bedingung bewilligt werden, daß die ausgelieferte Person nicht vor ein Militärgericht gestellt oder wegen einer militärischen strafbaren Handlung angeklagt wird.
Erklärung zu Art. 6 Abs. 1 lit. b
Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie jede Person, die zur Zeit der Auslieferungsbewilligung die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, für die Zwecke des Übereinkommens als einen eigenen Staatsangehörigen betrachten wird.
Vorbehalt zu Art. 7
Die Republik Bulgarien behält sich das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die ersuchende Vertragspartei in gleichgelagerten Fällen die Auslieferung in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2 ablehnen würde.
Vorbehalt zu Art. 12
Die Republik Bulgarien behält sich das Recht vor zu verlangen, daß die ersuchende Vertragspartei Beweise vorlegt, nach denen die strafbare Handlung von der auszuliefernden Person begangen wurde. Wenn sie die vorgelegten Beweise als nicht ausreichend erachtet, kann sie die Auslieferung ablehnen.
Vorbehalt zu Art. 21
Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie die Durchlieferung unter den selben Bedingungen gestatten wird, unter denen die Auslieferung bewilligt werden kann.
Erklärung zu Art. 23
Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie verlangen wird, daß die in Anwendung des gegenständlichen Übereinkommens vorgelegten Urkunden mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein müssen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge ist von der Türkei am 21. Juni 1994 nachstehende Erklärung zu den Vorbehalten Polens Kundgemacht in BGBl. Nr. 538/1993 eingelangt
„Hinsichtlich der Vorbehalte und Erklärungen, die von Polen bei der Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens abgegeben
worden sind, teilt die türkische Regierung die von der Bundesrepublik Deutschland und Österreich erklärte Auslegung, die entsprechend am 13. Oktober 1993 und 11. Jänner 1994 registriert wurde.
Die türkische Regierung betrachtet die Erklärung Polens zu Art. 6 Abs. 1 lit. b, die Personen,
denen in Polen Asyl gewährt wurde, mit polnischen Staatsbürgern gleichstellt, mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens nur vereinbar, wenn sie nicht in Fällen der Auslieferung dieser Personen in andere Drittstaaten als jenen, hinsichtlich dessen Asyl gewährt wurde, Anwendung findet."