695. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.
Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 412/1991, wird wie folgt geändert
1. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c entfallen die
Monats-, Wochen- und Tagesbeträge. An die Stelle
der bisher geltenden Jahresbeträge treten in
gleichbleibender Reihenfolge folgende Beträge
2. Im § 33 Abs. 7 treten an die Stelle der Beträge
von „3000 S" die Beträge von „6000 S".
3. Im § 42 Abs. 1 Z.3 tritt an die Stelle des
Betrages von „56800 S" der Betrag von „63600 S".
4. Im § 42 Abs. 2 Z 3 tritt an die Stelle des
Betrages von „15000 S" der Betrag von „30000 S".
5. Im § 67 Abs. 1 treten an die Stelle der Beträge
von „17200 S" die Beträge von „18700 S".
6. Im § 108 Abs. 2 tritt jeweils an die Stelle des
Betrages von „8000 S" der Betrag von „10000 S".
7. Z 1 bis 5 ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1992,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch
Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die
nach dem 31. Dezember 1991 enden.
Z 6 ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991
anzuwenden.
Artikel II
Umsatzsteuergesetz 1972
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990, wird
wie folgt geändert
1. In § 10 Abs. 2 Z 22 hat an die Stelle des Punktes
ein Strichpunkt zu treten. Als neue Z 23 ist
anzufügen
„23. die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch
und die Einfuhr folgender Gegenstände
a) Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge,
die hauptsächlich für die Beförderung
von Personen gebaut sind (andere als
solche der Nummer 8702), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen,
wenn sie nur elektrisch oder
elektro-hydraulisch angetrieben werden
(aus Unternummern 8703 10 und 8703 90
des Zolltarifes);
b) Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung,
wenn sie nur elektrisch oder
elektro-hydraulisch angetrieben werden
(aus Unternummer 8704 90 des Zolltarifes);
c) Motorräder (einschließlich Motorfahrräder)
und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch
mit Beiwagen, wenn sie nur elektrisch
oder elektro-hydraulisch angetrieben
werden (aus Unternummer 8711 90 des
Zolltarifes)."
2. § 10 Abs. 4 lautet
„(4) Die Steuer erhöht sich — ausgenommen für
die Umsätze nach Abs. 3 — auf 32 vom Hundert für
die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch
von Kraftfahrzeugen im Sinne des Normverbrauchsabgabegesetzes
1991, BGBl. Nr. 695/1991,
deren Lieferung oder Einfuhr für das Unternehmen
dem erhöhten Steuersatz von 32 vom Hundert
unterlag, für deren Lieferung oder Einfuhr der
Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte
und für die keine Normverbrauchsabgabe zu
erheben ist. Dies gilt nicht für die kurzfristige,
jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung."
3. Dem § 12 ist folgender § 12 a anzufügen
„Vorsteuerabzug in besonderen Fällen
§ 12 a. (1) Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der
Nummer 8703 des Zolltarifes gemäß § 6 Z 1
steuerfrei liefern, sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis
eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die
Bestimmung des § 4 Abs. 3 dritter Satz angewendet
werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist mit 20%
aus dem Erwerbspreis herauszurechnen, soweit
dieser gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz als durchlaufender
Posten zu behandeln ist. Der Vorsteuerabzug ist
nur für Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit
zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr
zugelassen sind.
(2) Die vorstehenden Voraussetzungen sind
buchmäßig nachzuweisen. Die abziehbare Vorsteuer
ist als in jenen Voranmeldungszeitraum
fallend anzusehen, in dem die Ausfuhrlieferung
bewirkt wird."
4. Die Anlage B entfällt.
5. Z 1 ist anzuwenden
a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, die nach dem 31. Dezember 1991 und
vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden;
b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei
welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt
nach dem 31. Dezember 1991 und vor
dem 1. Jänner 1997 liegt.
6. Z 2 und 4 ist anzuwenden
a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, die nach dem 31. Dezember 1991
ausgeführt werden;
b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei
welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt
nach dem 31. Dezember 1991 liegt.
7. Z 3 ist auf steuerfreie Lieferungen (§ 6 Z 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1972) von Kraftfahrzeugen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991
ausgeführt werden.
Artikel III
Alkoholabgabegesetz 1973
Das Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl.
Nr. 446/1972, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 410/1988, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Als alkoholische Getränke im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten
1. Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern
2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes;
2. Wermutwein und anderer Wein aus frischen
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen
Stoffen aromatisiert, der Unternummern
2205 10 B, 2205 10 C, 2205 90 B und
2205 90 C;
3. andere gegorene Getränke (zB Apfelwein,
Birnenwein und Met) sowie Mischungen von
gegorenen Getränken und Mischungen von
gegorenen Getränken und nichtalkoholischen
Getränken, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen, der Unternummer 2206 00 B2 des
Zolltarifes."
2. § 5 lautet
„§ 5. Die Abgabe beträgt für jeden abgabepflichtigen
Vorgang 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage."
3. Z 1 und 2 ist anzuwenden
a) auf steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 des Alkoholabgabegesetzes
1973, die nach dem 31. Dezember 1991
bewirkt werden;
b) auf steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 3 des Alkoholabgabegesetzes 1973,
bei welchen der für die Anwendung der
zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende
Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1991 liegt.
Artikel IV
Bewertungsrecht, Vermögensteuer
1. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955
in Verbindung mit Abschnitt I des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1987, BGBl. Nr. 649, zum
1. Jänner 1991 vorgesehene Hauptfeststellung der
Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des
Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im
Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes
1955 sowie der Gewerbeberechtigungen wird
verschoben.
2. Der Zeitpunkt der Hauptfeststellung im Sinne
der Z 1 ist gesondert durch Bundesgesetz festzusetzen.
3. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955
zum 1. Jänner 1992 vorgesehene Hauptfeststellung
der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des
Betriebsvermögens ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.
4. Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß
§ 12 des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei
Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der
Vermögensteuer wird auf vier Jahre erstreckt.
5. Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer
ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.
6. Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/
1990, wird wie folgt geändert
Im Abschnitt VIII Artikel II Z 3 und 5 werden die
Jahreszahlen von „1991" auf „1992" geändert.
7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel V
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe für den
Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt
wird (Normverbrauchsabgabegesetz — NoVAG
1991)
Steuerbare Vorgänge
§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die
folgenden Vorgänge
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von
Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2
UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die
Lieferung an einen anderen Unternehmer zur
gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen
Vermietung.
2. Die gewerbliche Vermietung im Inland von
bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen
durch einen Unternehmer, ausgenommen die
gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen
an Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum
Zwecke der gewerblichen Weitervermietung.
3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen
zum Verkehr im Inland, ausgenommen von
Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht
nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder
nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung
nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist.
4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch
Entnahme (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972) und die
Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3
Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen,
weiters der Wegfall der Voraussetzungen
für eine Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.
Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen Zollausschlußgebiete
(§ 1 Abs. 2 Zollgesetz 1988).
Kraftfahrzeuge
§ 2. Als Kraftfahrzeuge gelten
1. Motorräder, auch mit Beiwagen (Nummern
8711 20, 8711 30, 8711 40 und 8711 50
des Zolltarifes),
2. Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der
Nummer 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen
und Rennwagen (Nummer 8703
des Zolltarifes).
Steuerbefreiungen
§ 3. Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit
1. Ausfuhrlieferungen. § 6 Z 1 UStG 1972 und
§ 7 UStG 1972 sind anzuwenden.
2. Vorgänge in bezug auf Kraftwagen und
andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für
die Beförderung von Personen gebaut sind
(andere als solche der Nummer 8702),
einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder
elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus
Unternummern 8703 10 und 8703 90 des
Zolltarifes).
3. Vorgänge in bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge,
Miet- und Platzkraftwagen, Kraftfahrzeuge,
die zur kurzfristigen Vermietung
bestimmt sind, und Kraftfahrzeuge, die ohne
Absicht auf die Erzielung eines Gewinnes für
Zwecke der Krankenbeförderung und des
Rettungswesens verwendet werden, im Wege
einer Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung
ist, daß der begünstigte Verwendungszweck
auf Grund des Zulassungsverfahrens
nachgewiesen wird.
4. a) Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 1 und 2
nach Maßgabe der folgenden Vorausset-
zungen im Wege der Vergütung: Personen
und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz,
BGBl. Nr. 257/1976, über die
Umsatzsteuervergütung an ausländische
Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen
oder berufskonsularischen Rang
stehenden Mitglieder, oder nach anderen
vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften
zur Entlastung von der Umsatzsteuer
berechtigt sind, haben auch Anspruch auf
eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe.
Hinsichtlich des Verfahrens und
der Bedingungen für die Entlastung gelten
die Bestimmungen des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 257/1976.
b) Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 3 nach
Maßgabe der folgenden Voraussetzungen
Die Entlastung steht im Bereich völkerrechtlicher
Privilegien Personen und Einrichtungen
zu, soweit und solange eine
Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer
besteht.
Abgabenschuldner
§ 4. Abgabenschuldner ist
1. in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), der
gewerblichen Vermietung (§ 1 Z 2), des
Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung
(§ 1 Z 4) der Unternehmer, der die Lieferung
oder die gewerbliche Vermietung ausführt
oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1
Z 4 setzt,
2. im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3)
derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen
wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere
Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner
(§ 6 Abs. 1 BAO).
Bemessungsgrundlage
§ 5. (1) Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung
(§ 1 Z 1 und 4) nach dem Entgelt im Sinne des § 4
UStG 1972 zu bemessen.
(2) Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1
Z 2, Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente
ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges
zu bemessen.
(3) Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur
Bemessungsgrundlage.
Tarif
§ 6. (1) Der Steuersatz beträgt für Motorräder
0,02% vervielfacht mit dem um 100 Kubikzentimeter
verminderten Hubraum in Kubikzentimetern.
Bei einem Hubraum von nicht mehr als 100 Kubikzentimetern
beträgt der Steuersatz 0%.
(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge
2% vervielfacht mit dem um 3 Liter (bei
Dieselfahrzeugen um 2 Liter) verminderten Kraftstoffverbrauch
in Litern, wobei der Durchschnitt
zwischen den beiden ECE-Fahrzyklen für 90 km/h
und für Stadtverkehr zugrunde zu legen ist. Bei
einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als
3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als
2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%.
(3) Die errechneten Steuersätze sind auf volle
Prozentsätze auf- oder abzurunden. Die Abgabe
beträgt höchstens 14% der Bemessungsgrundlage.
(4) Für die Berechnung des Durchschnittsverbrauchs
sind die gemäß § 30 Abs. 1 b KFG
bekanntzugebenden Werte maßgebend. Besteht
keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des ECE-
Verbrauchs, so hat bei Kraftfahrzeugen gemäß § 2
Z 2 der Steuerschuldner den Kraftstoffverbrauch
durch eine Bestätigung des Herstellers des Kraftfahrzeuges
nachzuweisen. Bei ausländischen Herstellern
trifft die Verpflichtung den gemäß § 29
Abs. 2 KFG Bevollmächtigten. Wird keine derartige
Bestätigung beigebracht, so ist der Durchschnittsverbrauch
mit dem 0,2fachen der Leistung in
Kilowatt anzunehmen.
(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr hat auf Antrag des Abgabenschuldners
oder des Bundesministers für Finanzen ECE-Werte
festzustellen, wenn begründete Zweifel an den
Angaben gemäß Abs. 4 bestehen. Dem Antrag ist ein
Gutachten eines gemäß § 125 KFG bestellten
Sachverständigen, der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
(§ 131 KFG) oder eines Ziviltechnikers
beizulegen. Diese Werte treten an die Stelle der
Werte nach Abs. 4. Sie sind dem Bundesminister für
Finanzen mitzuteilen und von diesem im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie gelten ab
dem der Kundmachung folgenden Kalendertag für
alle Kraftfahrzeuge der beurteilten Type.
Entstehen der Steuerschuld
§ 7. (1) Die Steuerschuld entsteht
1. im Fall der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), der
gewerblichen Vermietung (§ 1 Z 2), des
Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung
(§ 1 Z 4) mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem die Lieferung ausgeführt worden ist, die
gewerbliche Vermietung begonnen hat oder
der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung
stattgefunden hat,
2. im Fall der Zulassung nach § 1 Z 3 für einen
Unternehmer, der Kraftfahrzeuge gewerblich
veräußert oder gewerblich vermietet, mit
Ablauf des Kalendermonats dieser Zulassung,
3. in allen anderen Fällen mit dem Tag der
Zulassung.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 haben Unternehmer,
die ihre Umsatzsteuer auf Grund der
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 nach
den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung),
diese Besteuerungsart für Lieferungen
auch auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden.
§ 17 UStG 1972 ist anzuwenden.
(3) Im Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage
einer Lieferung oder des Durchschnittsverbrauchs
entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten
ist.
Änderung der Bemessungsgrundlage oder des
Durchschnittsverbrauchs
§ 8. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für
eine steuerpflichtige Lieferung oder der Durchschnittsverbrauch
(§ 6 Abs. 5) geändert, so ist eine
Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen,
in dem die Änderung eingetreten ist.
(2) Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige
Lieferung uneinbringlich geworden, so ist eine
Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen,
in dem die Uneinbringlichkeit feststeht.
Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist
der Steuerbetrag erneut zu berichtigen.
(3) Wurde die steuerpflichtige Lieferung des'
Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung zum
Verkehr rückgängig gemacht, so ist der Steuerbetrag
für den Anmeldungszeitraum der Rücklieferung
zu berichtigen.
(4) Ergeht in den Fällen des § 1 Z 3 ein
Feststellungsbescheid (§ 6 Abs. 5), so ist die Abgabe
bescheidmäßig festzusetzen.
Aufzeichnungspflicht
§ 9. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur
Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer
Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn
1. sämtliche vom Unternehmer ausgeführten
steuerbaren Vorgänge fortlaufend unter Angabe
des Tages derart aufgezeichnet werden,
daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage
und welcher Steuersatz auf den jeweiligen
Vorgang entfällt,
2. der Unternehmer den Nachweis über den
begünstigten Verwendungszweck fortlaufend
geordnet aufbewahrt.
Bescheinigungspflicht
§ 10. Der Unternehmer hat bei der Lieferung und
gewerblichen Vermietung eines Kraftfahrzeuges
eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße
Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe
auszustellen.
Abgabenerhebung
§ 11. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den
Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Änderung
der Bemessungsgrundlage nach § 8 dem Finanzamt,
das für die Einhebung der Umsatzsteuer des
Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner
hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag)
des auf den Kalendermonat, in dem die
Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum),
zweitfolgenden Monat eine Anmeldung beim
Finanzamt einzureichen, in der er den für den
Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst
zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als
Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die
Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den
Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 dem Finanzamt, das für die
Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist.
Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat
nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag)
beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu
entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die
Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner
hat die Abgabe spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag
hat den in den Abs. 1 oder 2 genannten
Fälligkeitstag.
Vergütung
§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu
entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der
Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
1. feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im
Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht
kommt oder
2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung
tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.
(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen
der Z 1 und 2 das für die Erhebung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständige Finanzamt, in dessen
Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz,
seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, in den Fällen der Z 3 das für
die Erhebung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers
zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes
für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige
Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag
mit der Sache befaßt wird.
(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der
Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt
werden.
Mitwirkung anderer Behörden
§ 13. (1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung
zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde
zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des
§ 10 vorliegt.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Finanzamt,
das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer
zuständig ist, jedenfalls halbjährlich jene Zulassungsfälle
zu übermitteln, in denen die erstmalige
Zulassung zum Verkehr im Inland vorgenommen
wird, ohne daß eine Bescheinigung im Sinne des
§ 10 vorliegt. Von der Meldepflicht sind Vorführkraftfahrzeuge
sowie Fahrzeuge, die unter § 3 Z 4
lit. b fallen, ausgenommen.
Verweisungen
§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge
nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.
(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer
Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz
von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der
Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen
Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die
erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht
abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die
gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz
von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum
Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.
(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der
Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der
10. April 1992.
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
§ 6 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie des ersten
Halbsatzes des vierten Satzes der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich
des § 13 der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr betraut.
Artikel VI
Kraftfahrgesetz 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 458/1990, wird wie folgt
geändert
In § 30 wird folgender Abs. 1 b eingefügt
„(1 b). Der Erzeuger eines Personenkraftwagens,
eines Kombinationskraftwagens und eines anderen
Kraftwagens mit Verbrennungsmotor, für den der
Kraftstoffverbrauch nach ECE festgestellt wird, ist
verpflichtet, für jedes von ihm in den Handel
gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen
Kraftstoffverbrauch (Liter je 100 km/h, gerundet
auf eine Dezimalstelle) zu machen. Der Kraftstoffverbrauch
ist nach ECE bei einer Geschwindigkeit
von 90 km/h und im Stadtverkehr zu messen. Bei
ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung
den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die
Angaben sind im Genehmigungsdokument, in einem
Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des
Typenscheines ersichtlich zu machen."
Artikel VH
Bundesbehindertengesetz
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/
1990, wird wie folgt geändert
§ 36 Abs. 1 lautet
„(1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22
Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung
von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur
Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich
nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 er
gibt."
Artikel VIII
Mineralölsteuergesetz 1981
Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des
Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644) gewonnen oder
hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird,
und Kraftstoffe, die im Zollgebiet verwendet
werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. Waren der Nummer 2709 00 sowie der
Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 A bis
E und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs
(Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987);
2. Waren der Unternummer 2707 50 des Zolltarifs,
bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen
70% oder mehr beträgt und bei
deren Destillation bis 200° C einschließlich
der Destillationsverluste ein Volumenanteil
von mindestens 90% übergeht;
3. Waren der Unternummern 2710 00 F und K
des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20° C nicht
mehr als 37,4 Zentistokes beträgt;
4. Waren der Unternummer 2901 10 B des
Zolltarifs, die bei einer Temperatur von 15° C
und einem Druck von 1013 Millibar flüssig
sind und bei deren Destillation bis 300° C ein
Volumenanteil von mindestens 20% übergeht."
2. Im § 1 erhält der bisherige Abs. 3 die
Bezeichnung Abs. 5; folgende Abs. 3 und 4 werden
eingefügt
„(3) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind im Abs. 2 nicht angeführte, flüssige Waren und
Flüssiggas, die als Treibstoff für Kraftfahrzeuge (§ 1
Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267)
dienen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch
modifiziert, des Kapitels 15 des Zolltarifs;
2. aus den unter Z 1 bezeichneten Waren
hergestellte Methylester der Nummer 3823
des Zolltarifs;
3. durch alkoholische Gärung hergestellter
Ethylalkohol der Nummer 2207 des Zolltarifs."
3. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer
für 100 kg Eigengewicht
1. verbleiter Waren der Unternummern 2707 50
und 2710 00 A des Zolltarifs 643 S;
2. a) unverbleiter Waren der Unternummern
2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
b) der Waren der Unternummern 2707 10 bis
30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des
Zolltarifs und
c) der Waren der Unternummern 2710 00 K
und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren
Destillation bis 200° C einschließlich der
Destillationsverluste ein Volumenanteil
von mindestens 90% übergeht,
535 S;
3. der Waren der Unternummer 2710 00 E des
Zolltarifs, deren Viskosität bei 20° C mehr als
37,4 Zentistokes beträgt, 20 S;
4. anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-
Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/
1966, bleibt unberührt."
4. § 3 Abs. 2 entfällt, der bisherige § 3 Abs. 3
erhält die Bezeichnung § 3 Abs. 2.
5. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas
und biogene Stoffe, beträgt die Mineralölsteuer für
100 kg Eigengewicht
1. der Waren, bei deren Destillation bis 200° C
einschließlich der Destillationsverluste ein
Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,
535 S;
2. anderer Waren 361 S."
6. § 3 Abs. 5 lautet
„(5) Für biogene Stoffe beträgt die Mineralölsteuer
20 S für 100 kg Eigengewicht."
7. Der bisherige § 3 Abs. 5 erhält die Bezeichnung
§ 3 Abs. 6; der erste Satz lautet
„Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls oder
des Kraftstoffs ohne Umschließung."
8. Im § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge
„des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129" die
Wortfolge „des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644".
9. § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet
„3. daß ein Kraftstoff im Zollgebiet erstmals zur
Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff abgegeben
wird; durch eine Verwendung nach
dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld;
4. daß ein Kraftstoff, für den noch keine
Steuerschuld entstanden ist, als Kraftfahrzeugtreibstoff
verwendet wird (Abs. 3)."
10. § 5 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der
Abgabe;"
11. § 5 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lautet
„Eine Verwendung von Kraftstoff als Kraftfahrzeugtreibstoff
liegt vor, wenn er in einen Behälter
eingefüllt wird, der mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges
in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter,
in dem sich ein Kraftstoff befindet, mit dem Motor
eines Kraftfahrzeuges verbunden wird. Als Verwender
gilt im ersten Fall, wer den Kraftstoff in den
Behälter einfüllt, und im zweiten Fall, wer die
Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt."
12. § 6 Z3 und 4 lautet
„3. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3, wenn der
Kraftstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben
wird, dessen Geschäftsleitung sich im
Zollgebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes;
ist dies nicht der Fall, der Verwender;
4. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 4 der
Verwender."
13. § 7 Z 1 lautet
„1. Mineralöl,
a) das in ein Freilager aufgenommen oder
zurückgenommen wurde oder auf dem
Transport in ein Freilager zugrunde
gegangen ist;
b) das in einen Erzeugungsbetrieb zurückgenommen
wurde oder in einen gemäß § 16 a
zugelassenen Erzeugungsbetrieb aufgenommen
wurde oder auf dem Transport in
einen solchen Betrieb zugrunde gegangen
ist;"
14. Im § 7 Z 8 wird das Wort „Flüssiggas" durch
das Wort „Kraftstoffe" ersetzt.
15. § 7 Z9 lautet
„9. Kraftstoffe, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes
oder eines Betriebes gewerblicher Art
einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
zum Erproben von im Betrieb erzeugten
Kraftfahrzeugmotoren oder Kraftfahrzeugen
verwendet wurden;"
16. Im § 7 Z 10 tritt im letzten Satz an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt; die folgende Z 11 wird
angefügt
„11. Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in
Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend
der Selbstversorgung landwirtschaftlicher
Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe
ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben
verwendet werden."
17. Im § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge
„des Zollgesetzes 1955" die Wortfolge „des
Zollgesetzes 1988".
18. § 8 Abs. 3 bis 5 lautet
„(3) Wurde für Mineralöl, das nach § 7 Z 1, 2, 5,
6 oder 7 steuerfrei ist,' die Mineralölsteuer
entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners
zu erstatten. § 201 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, ist auf solche Fälle nicht
anzuwenden.
(4) Wurde für Mineralöl oder Kraftstoffe, die im
§ 7 Z 8 bezeichnet sind, die Mineralölsteuer
entrichtet, so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu
erstatten oder zu vergüten.
(5) Wurde für Kraftstoffe, die nach § 7.Z 9, 10
oder 11 steuerfrei sind oder die nach dem Entstehen
der Steuerschuld auf andere Art als zum Betrieb von
Kraftfahrzeugen verwendet wurden, die Mineralölsteuer
entrichtet, so ist sie auf Antrag des
Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Als
Verwender gilt in diesen Fällen derjenige, für dessen
Rechnung der Kraftstoff verwendet wurde."
19. Im § 8 Abs. 6 treten an die Stelle des letzten
Satzes folgende Sätze
„Erstattungsanträge und Vergütungsanträge sind
nur für volle Kalendermonate zulässig. Diese
Anträge sind, ausgenommen in den Fällen des
Abs. 3, bei sonstigem Verlust des Anspruches bis
zum Ende des auf sein Entstehen folgenden
Kalenderjahres zu stellen."
20. § 9 lautet
„§ 9. (1) Der Steuerschuldner (§ 6) hat bis zum
Ende eines jeden Kalendermonats bei dem für die
Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt
das Eigengewicht jener Mineralöl- und
Kraftstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im
vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 5
Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist. In einem
Erzeugungsbetrieb verbrauchtes Mineralöl, auf das
sich die Aufzeichnungspflicht (§ 39) nicht erstreckt,
und Kraftstoffe, die nach § 7 Z 11 steuerfrei sind,
brauchen nicht angemeldet zu werden.
(2) Die angemeldeten Mineralöl- und Kraftstoffmengen
sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der
Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene im
angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen
abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das gemäß
§ 7 von der Mineralölsteuer befreit ist; er kann
ferner Kraftstoffmengen abziehen, die nach § 7 Z 8,
9, 10 oder 11 steuerfrei sind. Die abgezogenen
Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 7
aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser
Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner
in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu
berechnen (Selbstberechnung).
(3) Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb,
jedes Freilager, jeden Verwendungsbetrieb
und jeden Kraftstoffbetrieb eine gesonderte
Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur
Anmeldung besteht auch dann, wenn für die
anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu
entrichten ist.
(4) Die Mineralölsteuer für Waren, für welche die
Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3
entstanden ist, ist bis zum 20. des auf das Entstehen
der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats
zu entrichten.
(5) Kraftstoffmengen, für welche die Steuerschuld
nach § 5 Abs. 1 Z 4 entstanden ist, hat der
Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren
Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer
zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden,
die auf die anzumeldenden Mengen entfallende
Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den
errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der
Anmeldefrist zu entrichten."
21. Nach § 9 ist die bisherige Überschrift durch
folgende Überschrift zu ersetzen
„Steuererstattung und
Steuervergütung in besonderen
Fällen"
22. §§ 10 und 11 lauten
„§ 10. (1) Für biogene Stoffe, die im Zollgebiet in
einem Erzeugungsbetrieb Mineralöl beigemischt
wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der
Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen
entfällt, je Kilogramm Eigengewicht ein Betrag von
a) 4,14 S, wenn es sich bei dem Gemisch um eine
im § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 bezeichnete Ware
handelt, und
b) 3,04 S, wenn es sich bei dem Gemisch um eine
im § 3 Abs. 1 Z 4 bezeichnete Ware handelt,
zu erstatten oder zu vergüten.
(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung
der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen
an biogenen Stoffen,
1. die Mineralöl beigemischt werden, dem im
Zollgebiet außerhalb des Erzeugungsbetriebes
biogene Stoffe beigemischt wurden, oder
2. die in dem Erzeugungsbetrieb über einen
Massengehalt von 5% am Gemisch beigemischt
werden, oder
3. für die vom Steuerschuldner keine Mineralölsteuer
entrichtet wird, weil das Gemisch
gemäß § 7 Z 2, 3, 4 oder 6 steuerfrei bleibt.
(3) Der Antrag ist bei dem für die Erhebung der
Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in
dessen Bereich sich der Erzeugungsbetrieb befindet,
schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle
Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust
des Anspruches bis zum Ende des auf die Vornahme
der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
§ 11. (1) Enthalten Mineralöle, die in das
Zollgebiet eingeführt werden, biogene Stoffe, so ist
auf Antrag des Zollschuldners für diese Stoffe bis zu
einem nachgewiesenen Massengehalt von höchstens
5% von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein
Betrag gemäß § 10 Abs. 1 je Kilogramm Eigengewicht
zu erstatten oder zu vergüten.
(2) Wird der Antrag in der Anmeldung im Sinne
der zollgesetzlichen Vorschriften gestellt, so hat die
Erstattung oder Vergütung zusammen mit der
Einhebung des Zolles und der sonstigen Eingangsabgaben
zu erfolgen; als Antrag genügt die Angabe
der entsprechenden Warenbezeichnung und des
Eigengewichts der biogenen Stoffe. Eine in den
zollgesetzlichen Vorschriften enthaltene Verpflichtung
zur Selbstberechnung von Eingangsabgaben
erstreckt sich auch auf den Erstattungs- oder
Vergütungsbetrag.
(3) § 10 Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Tritt der Anwendungsfall nach der Stellung des
Antrags nach Abs. 1 oder 2 ein, so hat der
Antragsteller dies dem Zollamt anzuzeigen.
(4) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer
obliegt dem Zollamt, das für die Erhebung
der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr zuständig
ist. Für die Erstattung oder Vergütung sind die für
die Erhebung des Zolles geltenden Rechtsvorschriften
sinngemäß anzuwenden."
23. §§ 12 und 13 entfallen.
24. § 16 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet
„3. wenn das Gemisch einem höheren Steuersatz
unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender
Bestandteil, es sei denn, daß es vom
Verbraucher oder bei der Abgabe an den
Verbraucher hergestellt wird, oder
4. wenn der Massengehalt der anderen Stoffe am
Gemisch, ausgenommen in den Fällen der Z 3
und des Abs. 3, mehr als 1% beträgt."
25. Der bisherige § 16 Abs. 3 erhält die
Bezeichnung Abs. 4; § 16 Abs. 3 lautet
„(3) Betriebe, in denen der Mineralölsteuer
unterliegenden Waren Schmierstoffe zur Herstellung
von Zweitaktergemischen beigemischt werden,
gelten nicht als Erzeugungsbetriebe im Sinne des
Abs. 2 Z 4, wenn der Massengehalt dieser Schmierstoffe
am Gemisch nicht mehr als 5% beträgt."
26. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt
„§ 16 a. (1) Einem Erzeugungsbetrieb ist auf
Antrag des Betriebsinhabers die Bewilligung zur
steuerfreien Aufnahme von Mineralöl zu erteilen,
wenn die im Abs. 2 geforderten Bedingungen erfüllt
sind.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur
Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch
eingetragen ist und die ordnungsgemäß Bücher
führen, oder Betrieben gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erteilen,
wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt
und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf
den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden
Mineralölsteuer entspricht.
(3) Von der Leistung einer Sicherheit ist
abzusehen,
1. wenn im Betrieb überwiegend Mineralöle aus
rohem Erdöl hergestellt werden, oder
2. wenn in den Betrieb überwiegend Mineralöle
aufgenommen werden, die in einem anderen
Erzeugungsbetrieb aus rohem Erdöl hergestellt
wurden, und diese Betriebe für gemeinsame
Rechnung geführt werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 22 und 24 sind
anzuwenden.
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nicht
erteilt werden,
1. wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der
amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb
nicht vorhanden sind, oder
2. wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden
sind, welche die amtliche Aufsicht erschweren
oder verhindern."
27. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern,
deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist
und die ordnungsgemäß Bücher führen, oder
Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des
öffentlichen Rechts zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund
(§ 21) vorliegt, ein jährlicher
Umsatz von mehr als 100000 kg Mineralöl
glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet
wird, welche der auf den durchschnittlichen
Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht."
28. § 38 samt Überschrift lautet
„Kraftstoffbetriebe
§ 38. (1) Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Betriebe, aus denen ein
Kraftstoff zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff
oder zur Weitergabe zu diesem Zweck
abgegeben wird oder in denen ein im Betrieb
erzeugter Kraftstoff als Kraftfahrzeugtreibstoff
verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person
oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der
Betrieb geführt wird.
(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer für
Kraftstoffe, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes
Steuerschuldner ist, obliegt dem sachlich
zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die
Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.
(3) Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder
übernommen hat, hat dies dem für die Erhebung der
Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in
dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen drei
Tagen schriftlich anzuzeigen und die Lage des
Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige)."
29. § 39 Abs. 1 lautet
„(1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes hat
Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen
muß,
1. welches Mineralöl
a) im Betrieb hergestellt wurde;
b) in den Betrieb aufgenommen wurde;
c) im Betrieb verbraucht wurde; soweit das
verbrauchte Mineralöl von der Mineralölsteuer
befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht
nur, wenn für den Betrieb
besondere Überwachungsmaßnahmen angeordnet
wurden;
d) aus dem Betrieb weggebracht wurde;
2. welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung
von Mineralöl verwendet wurden."
30. Im § 39 Abs. 2 Z 4 lit. c tritt an die Stelle des
Punktes ein Strichpunkt; dem § 39 Abs. 2 wird
folgende Z 5 angefügt
„5. für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe
die Art und das Eigengewicht sowie der Tag
der Verwendung."
31. § 41 lautet
„§ 41. (1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen
zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. welches Mineralöl
a) in das Freilager aufgenommen wurde;
b) im Freilager verbraucht wurde;
c) aus dem Freilager weggebracht wurde;
2. welche anderen Stoffe im Freilager einem
Mineralöl zugesetzt wurden.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen
des § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen."
32. § 43 lautet
„§ 43. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes
hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen
muß,
1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen
wurden;
2. welche Waren zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff
oder zur Weitergabe zu diesem
Zweck abgegeben wurden;
3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff
verwendet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen
sein
1. für die in den Betrieb aufgenommenen
Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht, der
Tag der Aufnahme sowie der Name (die
Firma) und die Anschrift des Lieferanten;
2. für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe
die Art und das Eigengewicht sowie der
Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder
aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der
Name (die Firma) und die Anschrift des
Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die
Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter
eines Kraftfahrzeuges oder in Transportbehältnisse
mit einem Rauminhalt von
nicht mehr als 50 Liter;
3. für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die
Art und das Eigengewicht sowie der Tag der
Verwendung.
(3) Der Verwender von Kraftstoff (§ 6 Z 4) hat
Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen
muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den
Aufzeichnungen müssen das Eigengewicht und der
Tag der Verwendung zu ersehen sein."
33. § 44 lautet
„§ 44. Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes ist
verpflichtet,
1. auf den über die Abgabe von Kraftstoffen
ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen,
für welche Mengen die Steuerschuld entstanden
ist;
2. dem Abnehmer des Kraftstoffs auf dessen
Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und
für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld
entstanden ist."
34. § 45 Abs. 1 lautet
„(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen
(§§ 39 bis 43) sind in der Regel am Tag der
Herstellung, der Aufnahme, der Wegbringung, der
Abgabe, des Verbrauches oder der Verwendung der
aufzuzeichnenden Mengen vorzunehmen, spätestens
jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag."
35. § 46 Abs. 1 lautet
„(1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen
1. Herstellungsbetriebe, Freilager, Betriebe, in
denen sich ein Freilager befindet, Verwendungsbetriebe
und Kraftstoffbetriebe;
2. Betriebe, in denen Kraftstoff verwendet wird,
für den noch keine Steuerschuld entstanden
ist;
3. die im § 15 Abs. 2 bezeichneten Anlagen;
4. mit Mineralöl oder Kraftstoffen zu betreibende
Kraftfahrzeuge;
5. Transportmittel und Transportbehältnisse,
wenn anzunehmen ist, daß damit Mineralöl
oder Kraftstoffe befördert werden."
36. § 46 Abs. 2 entfällt, der bisherige Abs. 3 erhält
die Bezeichnung Abs. 2.
37. § 47 lautet
„§ 47. (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle
Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die
erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl
oder Kraftstoffe der Besteuerung entzogen werden.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das
Finanzamt befugt,
1. in den im § 46 Abs. 1 angeführten Betrieben,
Anlagen, Kraftfahrzeugen und Transportmitteln
Nachschau zu halten;
2. Transportbehältnisse (§ 46 Abs. 1 Z 5) auf
ihren Inhalt zu prüfen;
3. Mineralölproben, Kraftstoffproben und Proben
solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen,
die zur Verwendung bei der Herstellung
von Mineralöl oder Kraftstoffen bestimmt
sind, die mit Mineralöl bearbeitet oder
verarbeitet werden sollen oder zu deren
Erzeugung Mineralöl verwendet wurde oder
verwendet werden konnte;
4. die Bestände an Mineralöl, an Kraftstoffen
und an den in Z 3 bezeichneten Waren
festzustellen;
5. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche
Verpflichtung geführt werden, sowie in
die zu den Büchern oder Aufzeichnungen
gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
6. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die
Aufzeichnungspflichten (§§ 39 bis 45) entsprochen
wurde und ob die Aufzeichnungen
fortlaufend, vollständig und richtig geführt
werden;
7. Mineralöl oder Kraftstoffe und zur Aufnahme
von Mineralöl oder Kraftstoffen bestimmte
Umschließungen zu kennzeichnen oder diese
Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige
zur Sicherung der Erfassung von Mineralöl-
oder Kraftstoffmengen geeignete Maßnahmen
zu treffen oder anzuordnen;
8. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.
(3) Besondere Überwachungsmaßnahmen können
darin bestehen, daß ein Betrieb auf Kosten des
Inhabers unter ständige Überwachung gestellt oder
daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt jede
beabsichtigte Aufnahme "von Mineralöl oder Kraftstoffen
in den Betrieb oder jede beabsichtigte
Wegbringung von Mineralöl oder Kraftstoffen
anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat den Zeitpunkt zu
bestimmen, bis zu welchem die Anzeigen bei ihm
eingelangt sein müssen."
38. § 48 lautet
„§ 48. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht
unterliegenden Betriebes hat durch eine körperliche
Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen
(Art und Eigengewicht) an Mineralöl und Kraftstoffen
sich am Ende des Zeitraumes, welcher der
Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der
Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im
Betrieb befinden; in einem Verwendungsbetrieb
sind nur die Bestände an dem im § 42 bezeichneten
Mineralöl, in einem Kraftstoffbetrieb nur die
Bestände an Kraftstoffen festzustellen."
39. § 49 lautet
„§ 49. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht
unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des
Finanzamtes aus den nach §§ 39 bis 45 geführten
Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche
Mengen (Art und Eigengewicht) an Mineralöl,
Kraftstoffen oder anderen Stoffen in einem vom
Finanzamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt,
aufgenommen, zugesetzt, verbraucht, verwendet,
weggebracht oder abgegeben wurden."
40. § 50 lautet
„§ 50. (1) Der Inhaber eines der amtlichen
Aufsicht unterliegenden Betriebes und derjenige, in
dessen Gewahrsam sich eine im § 15 Abs. 2
bezeichnete Anlage oder ein im § 46 Abs. 1
bezeichnetes Transportmittel, Transportbehältnis
oder Kraftfahrzeug befindet, sind verpflichtet, die
Amtshandlungen des Finanzamtes ohne jeden
Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste
unentgeltlich zu leisten und die nötigen
Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(2) Wer Mineralöl oder Kraftstoffe als Kraftfahrzeugtreibstoff
verwendet, hat dem Finanzamt alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der
mineralölsteuerlichen Behandlung des Treibstoffs
erforderlich sind."
41. § 51 Abs. 1 lautet
„(1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes oder
eines Freilagers hat jede Wegbringung von Mineralöl,
das in einen gemäß § 16 a zugelassenen
Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen
werden soll, dem für die amtliche Aufsicht über
diesen Betrieb zuständigen Finanzamt anzuzeigen."
42. § 59 lautet
„§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut."
43. (1) Z 1 bis 42 ist auf Mineralöl anzuwenden,
für das die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
1991 entsteht, für das in den Fällen der Einfuhr der
Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebend ist, nach dem
31. Dezember 1991 liegt oder dessen begünstigter
Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb
nach dem 31. Dezember 1991 liegt.
(2) Die Bestimmungen der Z 1 bis 42, die sich auf
Kraftstoffe beziehen, treten mit 1. April 1992 in
Kraft.
(3) Für Flüssiggas, für das die Steuerschuld nach
den Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes
1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz
entstanden ist, entsteht keine Steuerschuld gemäß
Z9.
(4) Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes
1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz
sind weiterhin auf Flüssiggas anzuwenden, für das
die Steuerschuld vor dem 31. März 1992 entsteht.
(5) Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas, die
vor dem 1. April 1992 aus einem Kraftstoffbetrieb
abgegeben wurden, entsteht keine Steuerschuld.
(6) Die Bestimmungen des § 7 Z 1 in der Fassung
vor diesem Bundesgesetz sind auf Mineralöl
weiterhin anzuwenden, für das die Steuerschuld vor
dem 1. Jänner 1993 entsteht oder für das in den
Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die
Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen
maßgebend ist, vor dem 1. Jänner 1993 liegt.
(7) Für Erzeugungsbetriebe im Sinne der Z 24,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
keine Erzeugungsbetriebe waren, ist bis zum
31. Jänner 1992 eine Betriebsanzeige nach § 17
Abs. 1 zu erstatten.
(8) Für Betriebe, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes Erzeugungsbetriebe sind, sind die
Bestimmungen der Z 26 erst ab dem 1. Jänner 1993
anzuwenden. Im Antrag auf die Erteilung der
Bewilligung kann auf bereits eingereichte Unterlagen
Bezug genommen werden, soweit Änderungen
der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten
sind.
(9) Für Kraftstoffbetriebe, die am 1. April 1992
bestehen, ist bis zum 30. April 1992 eine Betriebsanzeige
nach Z 28 zu erstatten.
(10) Die §§ 10 bis 13 Mineralölsteuergesetz 1981
in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind
weiterhin auf Mineralöl anzuwenden, dessen
begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen
Betrieb vor dem 1. Jänner 1992 stattgefunden
hat oder für das eine Mineralölsteuervergütung zu
Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die
darauf keinen Anspruch hat.
44. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Z 43
Abs. 1 letzter Fall und Abs. 10 richtet sich nach § 59
des Mineralölsteuergesetzes 1981 in der Fassung vor
diesem Bundesgesetz.
Artikel IX
Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz
Das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl.
Nr. 259/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 335/1975, 142/1976, 598/1981 und
608/1987 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 wird der Betrag von „57 S" durch
„77 S" ersetzt.
2. Z 1 ist auf Gasöl anzuwenden, für das die
Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1991 entsteht.
Artikel X
Schaumweinsteuergesetz 1960
Das Schaumweinsteuergesetz 1960, BGBl.
Nr. 247, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 224/1972, 587/1983 und 608/1987 wird wie
folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen
Liter Schaumwein
a) der Unternummern 2204 10, 2205 10 A und
2205 90 Ades Zolltarifs 36 S,
b) der Unternummer 2206 00 A des Zolltarifs
18 S"
2. Z 1 ist auf Schaumwein anzuwenden, für den
die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1991
entsteht oder für den in den Fällen der Einfuhr der
Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebend ist, nach dem
31. Dezember 1991 liegt.
Artikel XI
Biersteuergesetz 1977
Das Biersteuergesetz 1977, BGBl. Nr. 297, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 608/1987
und 663/1987 wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. (1) Die Biersteuer beträgt 240 S je
Hektoliter Bier.
(2) Für die ersten 10000 Hektoliter Bier, die in
jedem Kalenderjahr aus demselben Herstellungsbetrieb
(§ 9 Abs. 1) weggebracht oder dort zum
Verbrauch entnommen wurden und die nach § 8
Abs. 1 zu versteuern sind, wird der Steuersatz auf
85% des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes
ermäßigt."
2. Im § 8 Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil
„. . ., nach Biergattungen (§ 2 Abs. 1) getrennt,".
3. § 8 Abs. 2 erster Satz lautet
„(2) Wurde in einen Herstellungsbetrieb Bier
zurückgenommen (Rückbier) oder Bier aufgenommen,
das sich dort noch nicht befunden hat
(Fremdbier), dann sind die zurückgenommenen
oder aufgenommenen Mengen von jenen nach
Abs. 1 anzumeldenden Biermengen abzuziehen, die
steuerpflichtig sind."
4. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Die Abzüge für Rückbier und für Fremdbier
sind grundsätzlich bei der Ermittlung der zu
versteuernden Biermengen für den Kalendermonat
vorzunehmen, in welchem die Zurücknahme oder
Aufnahme des Bieres stattfand. Sind jedoch die
abzuziehenden Mengen größer als die steuerpflichtigen
Biermengen, so sind jene Mengen, die aus
einem solchen Grund nicht abgezogen werden
können, bei der Ermittlung der zu versteuernden
Biermengen für den jeweils nächsten Kalendermonat,
in welchem ein Abzug möglich ist, abzuziehen,
bis sie voll berücksichtigt sind. Alle Abzüge für
Rückbier und für Fremdbier sind in der Reihenfolge
vorzunehmen, in welcher der Anspruch auf ihre
Vornahme entstanden ist."
5. Im § 13 Abs. 2 lit. a und im § 14 Abs. 2 entfällt
der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1)".
6. Im § 19 entfällt der Passus „den im § 2 Abs. 1
angeführten".
7. Z 1 bis 6 ist auf Bier anzuwenden, für das die
Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1991 entsteht
oder für das in den Fällen der Einfuhr der
Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebend ist, nach dem
31. Dezember 1991 liegt.
Artikel XII
Verschiebung der Personenstands-
und Betriebsaufnahme
1. Die gemäß § 117 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
im Kalenderjahr 1992 durchzuführende
Personenstands- und Betriebsaufnahme verschiebt
sich um ein Jahr.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind der Bundesminister für Inneres und der
Bundesminister für Finanzen betraut.