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695_1991 AT

695. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 695. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.

Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 412/1991, wird wie folgt geändert

1. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c entfallen die

Monats-, Wochen- und Tagesbeträge. An die Stelle

der bisher geltenden Jahresbeträge treten in

gleichbleibender Reihenfolge folgende Beträge

2. Im § 33 Abs. 7 treten an die Stelle der Beträge

von „3000 S" die Beträge von „6000 S".

3. Im § 42 Abs. 1 Z.3 tritt an die Stelle des

Betrages von „56800 S" der Betrag von „63600 S".

4. Im § 42 Abs. 2 Z 3 tritt an die Stelle des

Betrages von „15000 S" der Betrag von „30000 S".

5. Im § 67 Abs. 1 treten an die Stelle der Beträge

von „17200 S" die Beträge von „18700 S".

6. Im § 108 Abs. 2 tritt jeweils an die Stelle des

Betrages von „8000 S" der Betrag von „10000 S".

7. Z 1 bis 5 ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1992,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch

Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die

nach dem 31. Dezember 1991 enden.

Z 6 ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991

anzuwenden.

Artikel II

Umsatzsteuergesetz 1972

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990, wird

wie folgt geändert

1. In § 10 Abs. 2 Z 22 hat an die Stelle des Punktes

ein Strichpunkt zu treten. Als neue Z 23 ist

anzufügen

„23. die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch

und die Einfuhr folgender Gegenstände

a) Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge,

die hauptsächlich für die Beförderung

von Personen gebaut sind (andere als

solche der Nummer 8702), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen,

wenn sie nur elektrisch oder

elektro-hydraulisch angetrieben werden

(aus Unternummern 8703 10 und 8703 90

des Zolltarifes);

b) Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung,

wenn sie nur elektrisch oder

elektro-hydraulisch angetrieben werden

(aus Unternummer 8704 90 des Zolltarifes);

c) Motorräder (einschließlich Motorfahrräder)

und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch

mit Beiwagen, wenn sie nur elektrisch

oder elektro-hydraulisch angetrieben

werden (aus Unternummer 8711 90 des

Zolltarifes)."

2. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Die Steuer erhöht sich — ausgenommen für

die Umsätze nach Abs. 3 — auf 32 vom Hundert für

die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch

von Kraftfahrzeugen im Sinne des Normverbrauchsabgabegesetzes

1991, BGBl. Nr. 695/1991,

deren Lieferung oder Einfuhr für das Unternehmen

dem erhöhten Steuersatz von 32 vom Hundert

unterlag, für deren Lieferung oder Einfuhr der

Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte

und für die keine Normverbrauchsabgabe zu

erheben ist. Dies gilt nicht für die kurzfristige,

jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung."

3. Dem § 12 ist folgender § 12 a anzufügen

„Vorsteuerabzug in besonderen Fällen

§ 12 a. (1) Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der

Nummer 8703 des Zolltarifes gemäß § 6 Z 1

steuerfrei liefern, sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis

eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn

bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die

Bestimmung des § 4 Abs. 3 dritter Satz angewendet

werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist mit 20%

aus dem Erwerbspreis herauszurechnen, soweit

dieser gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz als durchlaufender

Posten zu behandeln ist. Der Vorsteuerabzug ist

nur für Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit

zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr

zugelassen sind.

(2) Die vorstehenden Voraussetzungen sind

buchmäßig nachzuweisen. Die abziehbare Vorsteuer

ist als in jenen Voranmeldungszeitraum

fallend anzusehen, in dem die Ausfuhrlieferung

bewirkt wird."

4. Die Anlage B entfällt.

5. Z 1 ist anzuwenden

a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972, die nach dem 31. Dezember 1991 und

vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden;

b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei

welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt

nach dem 31. Dezember 1991 und vor

dem 1. Jänner 1997 liegt.

6. Z 2 und 4 ist anzuwenden

a) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972, die nach dem 31. Dezember 1991

ausgeführt werden;

b) auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei

welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt

nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

7. Z 3 ist auf steuerfreie Lieferungen (§ 6 Z 1 des

Umsatzsteuergesetzes 1972) von Kraftfahrzeugen

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991

ausgeführt werden.

Artikel III

Alkoholabgabegesetz 1973

Das Alkoholabgabegesetz 1973, BGBl.

Nr. 446/1972, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 410/1988, wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Als alkoholische Getränke im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten

1. Wein aus frischen Weintrauben der Unternummern

2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes;

2. Wermutwein und anderer Wein aus frischen

Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen

Stoffen aromatisiert, der Unternummern

2205 10 B, 2205 10 C, 2205 90 B und

2205 90 C;

3. andere gegorene Getränke (zB Apfelwein,

Birnenwein und Met) sowie Mischungen von

gegorenen Getränken und Mischungen von

gegorenen Getränken und nichtalkoholischen

Getränken, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen, der Unternummer 2206 00 B2 des

Zolltarifes."

2. § 5 lautet

„§ 5. Die Abgabe beträgt für jeden abgabepflichtigen

Vorgang 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage."

3. Z 1 und 2 ist anzuwenden

a) auf steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 1 und 2 des Alkoholabgabegesetzes

1973, die nach dem 31. Dezember 1991

bewirkt werden;

b) auf steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 3 des Alkoholabgabegesetzes 1973,

bei welchen der für die Anwendung der

zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende

Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

Artikel IV

Bewertungsrecht, Vermögensteuer

1. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955

in Verbindung mit Abschnitt I des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1987, BGBl. Nr. 649, zum

1. Jänner 1991 vorgesehene Hauptfeststellung der

Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des

Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im

Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes

1955 sowie der Gewerbeberechtigungen wird

verschoben.

2. Der Zeitpunkt der Hauptfeststellung im Sinne

der Z 1 ist gesondert durch Bundesgesetz festzusetzen.

3. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955

zum 1. Jänner 1992 vorgesehene Hauptfeststellung

der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des

Betriebsvermögens ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.

4. Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß

§ 12 des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei

Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der

Vermögensteuer wird auf vier Jahre erstreckt.

5. Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer

ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.

6. Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/

1990, wird wie folgt geändert

Im Abschnitt VIII Artikel II Z 3 und 5 werden die

Jahreszahlen von „1991" auf „1992" geändert.

7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel V

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe für den

Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt

wird (Normverbrauchsabgabegesetz — NoVAG

1991)

Steuerbare Vorgänge

§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die

folgenden Vorgänge

1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von

Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2

UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen

seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die

Lieferung an einen anderen Unternehmer zur

gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen

Vermietung.

2. Die gewerbliche Vermietung im Inland von

bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen

durch einen Unternehmer, ausgenommen die

gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen

an Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum

Zwecke der gewerblichen Weitervermietung.

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen

zum Verkehr im Inland, ausgenommen von

Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht

nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder

nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung

nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist.

4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch

Entnahme (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972) und die

Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3

Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen,

weiters der Wegfall der Voraussetzungen

für eine Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.

Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen Zollausschlußgebiete

(§ 1 Abs. 2 Zollgesetz 1988).

Kraftfahrzeuge

§ 2. Als Kraftfahrzeuge gelten

1. Motorräder, auch mit Beiwagen (Nummern

8711 20, 8711 30, 8711 40 und 8711 50

des Zolltarifes),

2. Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der

Nummer 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen

und Rennwagen (Nummer 8703

des Zolltarifes).

Steuerbefreiungen

§ 3. Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit

1. Ausfuhrlieferungen. § 6 Z 1 UStG 1972 und

§ 7 UStG 1972 sind anzuwenden.

2. Vorgänge in bezug auf Kraftwagen und

andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für

die Beförderung von Personen gebaut sind

(andere als solche der Nummer 8702),

einschließlich Kombinationskraftwagen und

Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder

elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus

Unternummern 8703 10 und 8703 90 des

Zolltarifes).

3. Vorgänge in bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge,

Miet- und Platzkraftwagen, Kraftfahrzeuge,

die zur kurzfristigen Vermietung

bestimmt sind, und Kraftfahrzeuge, die ohne

Absicht auf die Erzielung eines Gewinnes für

Zwecke der Krankenbeförderung und des

Rettungswesens verwendet werden, im Wege

einer Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung

ist, daß der begünstigte Verwendungszweck

auf Grund des Zulassungsverfahrens

nachgewiesen wird.

4. a) Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 1 und 2

nach Maßgabe der folgenden Vorausset-

zungen im Wege der Vergütung: Personen

und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz,

BGBl. Nr. 257/1976, über die

Umsatzsteuervergütung an ausländische

Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen

oder berufskonsularischen Rang

stehenden Mitglieder, oder nach anderen

vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften

zur Entlastung von der Umsatzsteuer

berechtigt sind, haben auch Anspruch auf

eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe.

Hinsichtlich des Verfahrens und

der Bedingungen für die Entlastung gelten

die Bestimmungen des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 257/1976.

b) Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 3 nach

Maßgabe der folgenden Voraussetzungen

Die Entlastung steht im Bereich völkerrechtlicher

Privilegien Personen und Einrichtungen

zu, soweit und solange eine

Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer

besteht.

Abgabenschuldner

§ 4. Abgabenschuldner ist

1. in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), der

gewerblichen Vermietung (§ 1 Z 2), des

Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung

(§ 1 Z 4) der Unternehmer, der die Lieferung

oder die gewerbliche Vermietung ausführt

oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1

Z 4 setzt,

2. im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3)

derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen

wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere

Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner

(§ 6 Abs. 1 BAO).

Bemessungsgrundlage

§ 5. (1) Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung

(§ 1 Z 1 und 4) nach dem Entgelt im Sinne des § 4

UStG 1972 zu bemessen.

(2) Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1

Z 2, Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente

ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges

zu bemessen.

(3) Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur

Bemessungsgrundlage.

Tarif

§ 6. (1) Der Steuersatz beträgt für Motorräder

0,02% vervielfacht mit dem um 100 Kubikzentimeter

verminderten Hubraum in Kubikzentimetern.

Bei einem Hubraum von nicht mehr als 100 Kubikzentimetern

beträgt der Steuersatz 0%.

(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge

2% vervielfacht mit dem um 3 Liter (bei

Dieselfahrzeugen um 2 Liter) verminderten Kraftstoffverbrauch

in Litern, wobei der Durchschnitt

zwischen den beiden ECE-Fahrzyklen für 90 km/h

und für Stadtverkehr zugrunde zu legen ist. Bei

einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als

3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als

2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%.

(3) Die errechneten Steuersätze sind auf volle

Prozentsätze auf- oder abzurunden. Die Abgabe

beträgt höchstens 14% der Bemessungsgrundlage.

(4) Für die Berechnung des Durchschnittsverbrauchs

sind die gemäß § 30 Abs. 1 b KFG

bekanntzugebenden Werte maßgebend. Besteht

keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des ECE-

Verbrauchs, so hat bei Kraftfahrzeugen gemäß § 2

Z 2 der Steuerschuldner den Kraftstoffverbrauch

durch eine Bestätigung des Herstellers des Kraftfahrzeuges

nachzuweisen. Bei ausländischen Herstellern

trifft die Verpflichtung den gemäß § 29

Abs. 2 KFG Bevollmächtigten. Wird keine derartige

Bestätigung beigebracht, so ist der Durchschnittsverbrauch

mit dem 0,2fachen der Leistung in

Kilowatt anzunehmen.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr hat auf Antrag des Abgabenschuldners

oder des Bundesministers für Finanzen ECE-Werte

festzustellen, wenn begründete Zweifel an den

Angaben gemäß Abs. 4 bestehen. Dem Antrag ist ein

Gutachten eines gemäß § 125 KFG bestellten

Sachverständigen, der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

(§ 131 KFG) oder eines Ziviltechnikers

beizulegen. Diese Werte treten an die Stelle der

Werte nach Abs. 4. Sie sind dem Bundesminister für

Finanzen mitzuteilen und von diesem im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie gelten ab

dem der Kundmachung folgenden Kalendertag für

alle Kraftfahrzeuge der beurteilten Type.

Entstehen der Steuerschuld

§ 7. (1) Die Steuerschuld entsteht

1. im Fall der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), der

gewerblichen Vermietung (§ 1 Z 2), des

Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung

(§ 1 Z 4) mit Ablauf des Kalendermonats, in

dem die Lieferung ausgeführt worden ist, die

gewerbliche Vermietung begonnen hat oder

der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung

stattgefunden hat,

2. im Fall der Zulassung nach § 1 Z 3 für einen

Unternehmer, der Kraftfahrzeuge gewerblich

veräußert oder gewerblich vermietet, mit

Ablauf des Kalendermonats dieser Zulassung,

3. in allen anderen Fällen mit dem Tag der

Zulassung.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 haben Unternehmer,

die ihre Umsatzsteuer auf Grund der

Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 nach

den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung),

diese Besteuerungsart für Lieferungen

auch auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden.

§ 17 UStG 1972 ist anzuwenden.

(3) Im Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage

einer Lieferung oder des Durchschnittsverbrauchs

entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des

Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten

ist.

Änderung der Bemessungsgrundlage oder des

Durchschnittsverbrauchs

§ 8. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für

eine steuerpflichtige Lieferung oder der Durchschnittsverbrauch

(§ 6 Abs. 5) geändert, so ist eine

Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen,

in dem die Änderung eingetreten ist.

(2) Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige

Lieferung uneinbringlich geworden, so ist eine

Berichtigung für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen,

in dem die Uneinbringlichkeit feststeht.

Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist

der Steuerbetrag erneut zu berichtigen.

(3) Wurde die steuerpflichtige Lieferung des'

Kraftfahrzeuges vor der erstmaligen Zulassung zum

Verkehr rückgängig gemacht, so ist der Steuerbetrag

für den Anmeldungszeitraum der Rücklieferung

zu berichtigen.

(4) Ergeht in den Fällen des § 1 Z 3 ein

Feststellungsbescheid (§ 6 Abs. 5), so ist die Abgabe

bescheidmäßig festzusetzen.

Aufzeichnungspflicht

§ 9. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur

Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer

Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn

1. sämtliche vom Unternehmer ausgeführten

steuerbaren Vorgänge fortlaufend unter Angabe

des Tages derart aufgezeichnet werden,

daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage

und welcher Steuersatz auf den jeweiligen

Vorgang entfällt,

2. der Unternehmer den Nachweis über den

begünstigten Verwendungszweck fortlaufend

geordnet aufbewahrt.

Bescheinigungspflicht

§ 10. Der Unternehmer hat bei der Lieferung und

gewerblichen Vermietung eines Kraftfahrzeuges

eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße

Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe

auszustellen.

Abgabenerhebung

§ 11. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den

Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und der Änderung

der Bemessungsgrundlage nach § 8 dem Finanzamt,

das für die Einhebung der Umsatzsteuer des

Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner

hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag)

des auf den Kalendermonat, in dem die

Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum),

zweitfolgenden Monat eine Anmeldung beim

Finanzamt einzureichen, in der er den für den

Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst

zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als

Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die

Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt in den

Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 dem Finanzamt, das für die

Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist.

Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat

nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag)

beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu

entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die

Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner

hat die Abgabe spätestens am

Fälligkeitstag zu entrichten.

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag

hat den in den Abs. 1 oder 2 genannten

Fälligkeitstag.

Vergütung

§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu

entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der

Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1. feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im

Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht

kommt oder

2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung

tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen

der Z 1 und 2 das für die Erhebung der

Kraftfahrzeugsteuer zuständige Finanzamt, in dessen

Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz,

seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat, in den Fällen der Z 3 das für

die Erhebung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers

zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes

für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige

Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag

mit der Sache befaßt wird.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der

Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt

werden.

Mitwirkung anderer Behörden

§ 13. (1) Im Falle einer erstmaligen Zulassung

zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde

zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des

§ 10 vorliegt.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Finanzamt,

das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer

zuständig ist, jedenfalls halbjährlich jene Zulassungsfälle

zu übermitteln, in denen die erstmalige

Zulassung zum Verkehr im Inland vorgenommen

wird, ohne daß eine Bescheinigung im Sinne des

§ 10 vorliegt. Von der Meldepflicht sind Vorführkraftfahrzeuge

sowie Fahrzeuge, die unter § 3 Z 4

lit. b fallen, ausgenommen.

Verweisungen

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge

nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

(2) Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer

Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz

von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der

Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen

Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die

erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht

abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die

gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz

von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum

Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist der

Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der

10. April 1992.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des

§ 6 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie des ersten

Halbsatzes des vierten Satzes der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich

des § 13 der Bundesminister für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr betraut.

Artikel VI

Kraftfahrgesetz 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 458/1990, wird wie folgt

geändert

In § 30 wird folgender Abs. 1 b eingefügt

„(1 b). Der Erzeuger eines Personenkraftwagens,

eines Kombinationskraftwagens und eines anderen

Kraftwagens mit Verbrennungsmotor, für den der

Kraftstoffverbrauch nach ECE festgestellt wird, ist

verpflichtet, für jedes von ihm in den Handel

gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen

Kraftstoffverbrauch (Liter je 100 km/h, gerundet

auf eine Dezimalstelle) zu machen. Der Kraftstoffverbrauch

ist nach ECE bei einer Geschwindigkeit

von 90 km/h und im Stadtverkehr zu messen. Bei

ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung

den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die

Angaben sind im Genehmigungsdokument, in einem

Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des

Typenscheines ersichtlich zu machen."

Artikel VH

Bundesbehindertengesetz

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/

1990, wird wie folgt geändert

§ 36 Abs. 1 lautet

„(1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22

Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung

von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur

Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich

nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 er

gibt."

Artikel VIII

Mineralölsteuergesetz 1981

Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597,

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Mineralöl, das im Zollgebiet (§ 1 des

Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644) gewonnen oder

hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt wird,

und Kraftstoffe, die im Zollgebiet verwendet

werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).

(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

1. Waren der Nummer 2709 00 sowie der

Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 A bis

E und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs

(Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987);

2. Waren der Unternummer 2707 50 des Zolltarifs,

bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen

70% oder mehr beträgt und bei

deren Destillation bis 200° C einschließlich

der Destillationsverluste ein Volumenanteil

von mindestens 90% übergeht;

3. Waren der Unternummern 2710 00 F und K

des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20° C nicht

mehr als 37,4 Zentistokes beträgt;

4. Waren der Unternummer 2901 10 B des

Zolltarifs, die bei einer Temperatur von 15° C

und einem Druck von 1013 Millibar flüssig

sind und bei deren Destillation bis 300° C ein

Volumenanteil von mindestens 20% übergeht."

2. Im § 1 erhält der bisherige Abs. 3 die

Bezeichnung Abs. 5; folgende Abs. 3 und 4 werden

eingefügt

„(3) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind im Abs. 2 nicht angeführte, flüssige Waren und

Flüssiggas, die als Treibstoff für Kraftfahrzeuge (§ 1

Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267)

dienen.

(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

1. pflanzliche Fette und Öle, auch chemisch

modifiziert, des Kapitels 15 des Zolltarifs;

2. aus den unter Z 1 bezeichneten Waren

hergestellte Methylester der Nummer 3823

des Zolltarifs;

3. durch alkoholische Gärung hergestellter

Ethylalkohol der Nummer 2207 des Zolltarifs."

3. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer

für 100 kg Eigengewicht

1. verbleiter Waren der Unternummern 2707 50

und 2710 00 A des Zolltarifs 643 S;

2. a) unverbleiter Waren der Unternummern

2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,

b) der Waren der Unternummern 2707 10 bis

30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des

Zolltarifs und

c) der Waren der Unternummern 2710 00 K

und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren

Destillation bis 200° C einschließlich der

Destillationsverluste ein Volumenanteil

von mindestens 90% übergeht,

535 S;

3. der Waren der Unternummer 2710 00 E des

Zolltarifs, deren Viskosität bei 20° C mehr als

37,4 Zentistokes beträgt, 20 S;

4. anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-

Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/

1966, bleibt unberührt."

4. § 3 Abs. 2 entfällt, der bisherige § 3 Abs. 3

erhält die Bezeichnung § 3 Abs. 2.

5. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas

und biogene Stoffe, beträgt die Mineralölsteuer für

100 kg Eigengewicht

1. der Waren, bei deren Destillation bis 200° C

einschließlich der Destillationsverluste ein

Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,

535 S;

2. anderer Waren 361 S."

6. § 3 Abs. 5 lautet

„(5) Für biogene Stoffe beträgt die Mineralölsteuer

20 S für 100 kg Eigengewicht."

7. Der bisherige § 3 Abs. 5 erhält die Bezeichnung

§ 3 Abs. 6; der erste Satz lautet

„Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls oder

des Kraftstoffs ohne Umschließung."

8. Im § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge

„des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129" die

Wortfolge „des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644".

9. § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet

„3. daß ein Kraftstoff im Zollgebiet erstmals zur

Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff abgegeben

wird; durch eine Verwendung nach

dieser Abgabe entsteht keine Steuerschuld;

4. daß ein Kraftstoff, für den noch keine

Steuerschuld entstanden ist, als Kraftfahrzeugtreibstoff

verwendet wird (Abs. 3)."

10. § 5 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der

Abgabe;"

11. § 5 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lautet

„Eine Verwendung von Kraftstoff als Kraftfahrzeugtreibstoff

liegt vor, wenn er in einen Behälter

eingefüllt wird, der mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges

in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter,

in dem sich ein Kraftstoff befindet, mit dem Motor

eines Kraftfahrzeuges verbunden wird. Als Verwender

gilt im ersten Fall, wer den Kraftstoff in den

Behälter einfüllt, und im zweiten Fall, wer die

Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt."

12. § 6 Z3 und 4 lautet

„3. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3, wenn der

Kraftstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben

wird, dessen Geschäftsleitung sich im

Zollgebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes;

ist dies nicht der Fall, der Verwender;

4. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 4 der

Verwender."

13. § 7 Z 1 lautet

„1. Mineralöl,

a) das in ein Freilager aufgenommen oder

zurückgenommen wurde oder auf dem

Transport in ein Freilager zugrunde

gegangen ist;

b) das in einen Erzeugungsbetrieb zurückgenommen

wurde oder in einen gemäß § 16 a

zugelassenen Erzeugungsbetrieb aufgenommen

wurde oder auf dem Transport in

einen solchen Betrieb zugrunde gegangen

ist;"

14. Im § 7 Z 8 wird das Wort „Flüssiggas" durch

das Wort „Kraftstoffe" ersetzt.

15. § 7 Z9 lautet

„9. Kraftstoffe, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes

oder eines Betriebes gewerblicher Art

einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes

zum Erproben von im Betrieb erzeugten

Kraftfahrzeugmotoren oder Kraftfahrzeugen

verwendet wurden;"

16. Im § 7 Z 10 tritt im letzten Satz an die Stelle

des Punktes ein Strichpunkt; die folgende Z 11 wird

angefügt

„11. Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in

Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend

der Selbstversorgung landwirtschaftlicher

Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe

ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben

verwendet werden."

17. Im § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge

„des Zollgesetzes 1955" die Wortfolge „des

Zollgesetzes 1988".

18. § 8 Abs. 3 bis 5 lautet

„(3) Wurde für Mineralöl, das nach § 7 Z 1, 2, 5,

6 oder 7 steuerfrei ist,' die Mineralölsteuer

entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners

zu erstatten. § 201 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, ist auf solche Fälle nicht

anzuwenden.

(4) Wurde für Mineralöl oder Kraftstoffe, die im

§ 7 Z 8 bezeichnet sind, die Mineralölsteuer

entrichtet, so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu

erstatten oder zu vergüten.

(5) Wurde für Kraftstoffe, die nach § 7.Z 9, 10

oder 11 steuerfrei sind oder die nach dem Entstehen

der Steuerschuld auf andere Art als zum Betrieb von

Kraftfahrzeugen verwendet wurden, die Mineralölsteuer

entrichtet, so ist sie auf Antrag des

Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Als

Verwender gilt in diesen Fällen derjenige, für dessen

Rechnung der Kraftstoff verwendet wurde."

19. Im § 8 Abs. 6 treten an die Stelle des letzten

Satzes folgende Sätze

„Erstattungsanträge und Vergütungsanträge sind

nur für volle Kalendermonate zulässig. Diese

Anträge sind, ausgenommen in den Fällen des

Abs. 3, bei sonstigem Verlust des Anspruches bis

zum Ende des auf sein Entstehen folgenden

Kalenderjahres zu stellen."

20. § 9 lautet

„§ 9. (1) Der Steuerschuldner (§ 6) hat bis zum

Ende eines jeden Kalendermonats bei dem für die

Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt

das Eigengewicht jener Mineralöl- und

Kraftstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im

vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 5

Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist. In einem

Erzeugungsbetrieb verbrauchtes Mineralöl, auf das

sich die Aufzeichnungspflicht (§ 39) nicht erstreckt,

und Kraftstoffe, die nach § 7 Z 11 steuerfrei sind,

brauchen nicht angemeldet zu werden.

(2) Die angemeldeten Mineralöl- und Kraftstoffmengen

sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der

Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene im

angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen

abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das gemäß

§ 7 von der Mineralölsteuer befreit ist; er kann

ferner Kraftstoffmengen abziehen, die nach § 7 Z 8,

9, 10 oder 11 steuerfrei sind. Die abgezogenen

Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 7

aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser

Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner

in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu

berechnen (Selbstberechnung).

(3) Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb,

jedes Freilager, jeden Verwendungsbetrieb

und jeden Kraftstoffbetrieb eine gesonderte

Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur

Anmeldung besteht auch dann, wenn für die

anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu

entrichten ist.

(4) Die Mineralölsteuer für Waren, für welche die

Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3

entstanden ist, ist bis zum 20. des auf das Entstehen

der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats

zu entrichten.

(5) Kraftstoffmengen, für welche die Steuerschuld

nach § 5 Abs. 1 Z 4 entstanden ist, hat der

Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren

Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer

zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden,

die auf die anzumeldenden Mengen entfallende

Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den

errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der

Anmeldefrist zu entrichten."

21. Nach § 9 ist die bisherige Überschrift durch

folgende Überschrift zu ersetzen

„Steuererstattung und

Steuervergütung in besonderen

Fällen"

22. §§ 10 und 11 lauten

„§ 10. (1) Für biogene Stoffe, die im Zollgebiet in

einem Erzeugungsbetrieb Mineralöl beigemischt

wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der

Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen

entfällt, je Kilogramm Eigengewicht ein Betrag von

a) 4,14 S, wenn es sich bei dem Gemisch um eine

im § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 bezeichnete Ware

handelt, und

b) 3,04 S, wenn es sich bei dem Gemisch um eine

im § 3 Abs. 1 Z 4 bezeichnete Ware handelt,

zu erstatten oder zu vergüten.

(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung

der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen

an biogenen Stoffen,

1. die Mineralöl beigemischt werden, dem im

Zollgebiet außerhalb des Erzeugungsbetriebes

biogene Stoffe beigemischt wurden, oder

2. die in dem Erzeugungsbetrieb über einen

Massengehalt von 5% am Gemisch beigemischt

werden, oder

3. für die vom Steuerschuldner keine Mineralölsteuer

entrichtet wird, weil das Gemisch

gemäß § 7 Z 2, 3, 4 oder 6 steuerfrei bleibt.

(3) Der Antrag ist bei dem für die Erhebung der

Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in

dessen Bereich sich der Erzeugungsbetrieb befindet,

schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle

Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust

des Anspruches bis zum Ende des auf die Vornahme

der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen.

§ 11. (1) Enthalten Mineralöle, die in das

Zollgebiet eingeführt werden, biogene Stoffe, so ist

auf Antrag des Zollschuldners für diese Stoffe bis zu

einem nachgewiesenen Massengehalt von höchstens

5% von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein

Betrag gemäß § 10 Abs. 1 je Kilogramm Eigengewicht

zu erstatten oder zu vergüten.

(2) Wird der Antrag in der Anmeldung im Sinne

der zollgesetzlichen Vorschriften gestellt, so hat die

Erstattung oder Vergütung zusammen mit der

Einhebung des Zolles und der sonstigen Eingangsabgaben

zu erfolgen; als Antrag genügt die Angabe

der entsprechenden Warenbezeichnung und des

Eigengewichts der biogenen Stoffe. Eine in den

zollgesetzlichen Vorschriften enthaltene Verpflichtung

zur Selbstberechnung von Eingangsabgaben

erstreckt sich auch auf den Erstattungs- oder

Vergütungsbetrag.

(3) § 10 Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Tritt der Anwendungsfall nach der Stellung des

Antrags nach Abs. 1 oder 2 ein, so hat der

Antragsteller dies dem Zollamt anzuzeigen.

(4) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer

obliegt dem Zollamt, das für die Erhebung

der Mineralölsteuer anläßlich der Einfuhr zuständig

ist. Für die Erstattung oder Vergütung sind die für

die Erhebung des Zolles geltenden Rechtsvorschriften

sinngemäß anzuwenden."

23. §§ 12 und 13 entfallen.

24. § 16 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet

„3. wenn das Gemisch einem höheren Steuersatz

unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender

Bestandteil, es sei denn, daß es vom

Verbraucher oder bei der Abgabe an den

Verbraucher hergestellt wird, oder

4. wenn der Massengehalt der anderen Stoffe am

Gemisch, ausgenommen in den Fällen der Z 3

und des Abs. 3, mehr als 1% beträgt."

25. Der bisherige § 16 Abs. 3 erhält die

Bezeichnung Abs. 4; § 16 Abs. 3 lautet

„(3) Betriebe, in denen der Mineralölsteuer

unterliegenden Waren Schmierstoffe zur Herstellung

von Zweitaktergemischen beigemischt werden,

gelten nicht als Erzeugungsbetriebe im Sinne des

Abs. 2 Z 4, wenn der Massengehalt dieser Schmierstoffe

am Gemisch nicht mehr als 5% beträgt."

26. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt

„§ 16 a. (1) Einem Erzeugungsbetrieb ist auf

Antrag des Betriebsinhabers die Bewilligung zur

steuerfreien Aufnahme von Mineralöl zu erteilen,

wenn die im Abs. 2 geforderten Bedingungen erfüllt

sind.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur

Betriebsinhabern, deren Firma im Firmenbuch

eingetragen ist und die ordnungsgemäß Bücher

führen, oder Betrieben gewerblicher Art von

Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erteilen,

wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt

und eine Sicherheit geleistet wird, welche der auf

den durchschnittlichen Lagerbestand entfallenden

Mineralölsteuer entspricht.

(3) Von der Leistung einer Sicherheit ist

abzusehen,

1. wenn im Betrieb überwiegend Mineralöle aus

rohem Erdöl hergestellt werden, oder

2. wenn in den Betrieb überwiegend Mineralöle

aufgenommen werden, die in einem anderen

Erzeugungsbetrieb aus rohem Erdöl hergestellt

wurden, und diese Betriebe für gemeinsame

Rechnung geführt werden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 22 und 24 sind

anzuwenden.

(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nicht

erteilt werden,

1. wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der

amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb

nicht vorhanden sind, oder

2. wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden

sind, welche die amtliche Aufsicht erschweren

oder verhindern."

27. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Die Freilagerbewilligung ist nur Betriebsinhabern,

deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist

und die ordnungsgemäß Bücher führen, oder

Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des

öffentlichen Rechts zu erteilen, wenn kein Ausschließungsgrund

(§ 21) vorliegt, ein jährlicher

Umsatz von mehr als 100000 kg Mineralöl

glaubhaft gemacht und eine Sicherheit geleistet

wird, welche der auf den durchschnittlichen

Lagerbestand entfallenden Mineralölsteuer entspricht."

28. § 38 samt Überschrift lautet

„Kraftstoffbetriebe

§ 38. (1) Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Betriebe, aus denen ein

Kraftstoff zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff

oder zur Weitergabe zu diesem Zweck

abgegeben wird oder in denen ein im Betrieb

erzeugter Kraftstoff als Kraftfahrzeugtreibstoff

verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person

oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der

Betrieb geführt wird.

(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer für

Kraftstoffe, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes

Steuerschuldner ist, obliegt dem sachlich

zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die

Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.

(3) Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder

übernommen hat, hat dies dem für die Erhebung der

Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in

dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen drei

Tagen schriftlich anzuzeigen und die Lage des

Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige)."

29. § 39 Abs. 1 lautet

„(1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes hat

Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen

muß,

1. welches Mineralöl

a) im Betrieb hergestellt wurde;

b) in den Betrieb aufgenommen wurde;

c) im Betrieb verbraucht wurde; soweit das

verbrauchte Mineralöl von der Mineralölsteuer

befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht

nur, wenn für den Betrieb

besondere Überwachungsmaßnahmen angeordnet

wurden;

d) aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2. welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung

von Mineralöl verwendet wurden."

30. Im § 39 Abs. 2 Z 4 lit. c tritt an die Stelle des

Punktes ein Strichpunkt; dem § 39 Abs. 2 wird

folgende Z 5 angefügt

„5. für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe

die Art und das Eigengewicht sowie der Tag

der Verwendung."

31. § 41 lautet

„§ 41. (1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen

zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1. welches Mineralöl

a) in das Freilager aufgenommen wurde;

b) im Freilager verbraucht wurde;

c) aus dem Freilager weggebracht wurde;

2. welche anderen Stoffe im Freilager einem

Mineralöl zugesetzt wurden.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen

des § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen."

32. § 43 lautet

„§ 43. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes

hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen

muß,

1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen

wurden;

2. welche Waren zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff

oder zur Weitergabe zu diesem

Zweck abgegeben wurden;

3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff

verwendet wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen

sein

1. für die in den Betrieb aufgenommenen

Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht, der

Tag der Aufnahme sowie der Name (die

Firma) und die Anschrift des Lieferanten;

2. für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe

die Art und das Eigengewicht sowie der

Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder

aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der

Name (die Firma) und die Anschrift des

Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die

Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter

eines Kraftfahrzeuges oder in Transportbehältnisse

mit einem Rauminhalt von

nicht mehr als 50 Liter;

3. für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die

Art und das Eigengewicht sowie der Tag der

Verwendung.

(3) Der Verwender von Kraftstoff (§ 6 Z 4) hat

Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen

muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den

Aufzeichnungen müssen das Eigengewicht und der

Tag der Verwendung zu ersehen sein."

33. § 44 lautet

„§ 44. Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes ist

verpflichtet,

1. auf den über die Abgabe von Kraftstoffen

ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen,

für welche Mengen die Steuerschuld entstanden

ist;

2. dem Abnehmer des Kraftstoffs auf dessen

Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und

für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld

entstanden ist."

34. § 45 Abs. 1 lautet

„(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen

(§§ 39 bis 43) sind in der Regel am Tag der

Herstellung, der Aufnahme, der Wegbringung, der

Abgabe, des Verbrauches oder der Verwendung der

aufzuzeichnenden Mengen vorzunehmen, spätestens

jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag."

35. § 46 Abs. 1 lautet

„(1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen

1. Herstellungsbetriebe, Freilager, Betriebe, in

denen sich ein Freilager befindet, Verwendungsbetriebe

und Kraftstoffbetriebe;

2. Betriebe, in denen Kraftstoff verwendet wird,

für den noch keine Steuerschuld entstanden

ist;

3. die im § 15 Abs. 2 bezeichneten Anlagen;

4. mit Mineralöl oder Kraftstoffen zu betreibende

Kraftfahrzeuge;

5. Transportmittel und Transportbehältnisse,

wenn anzunehmen ist, daß damit Mineralöl

oder Kraftstoffe befördert werden."

36. § 46 Abs. 2 entfällt, der bisherige Abs. 3 erhält

die Bezeichnung Abs. 2.

37. § 47 lautet

„§ 47. (1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle

Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die

erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl

oder Kraftstoffe der Besteuerung entzogen werden.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das

Finanzamt befugt,

1. in den im § 46 Abs. 1 angeführten Betrieben,

Anlagen, Kraftfahrzeugen und Transportmitteln

Nachschau zu halten;

2. Transportbehältnisse (§ 46 Abs. 1 Z 5) auf

ihren Inhalt zu prüfen;

3. Mineralölproben, Kraftstoffproben und Proben

solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen,

die zur Verwendung bei der Herstellung

von Mineralöl oder Kraftstoffen bestimmt

sind, die mit Mineralöl bearbeitet oder

verarbeitet werden sollen oder zu deren

Erzeugung Mineralöl verwendet wurde oder

verwendet werden konnte;

4. die Bestände an Mineralöl, an Kraftstoffen

und an den in Z 3 bezeichneten Waren

festzustellen;

5. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund

gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche

Verpflichtung geführt werden, sowie in

die zu den Büchern oder Aufzeichnungen

gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

6. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die

Aufzeichnungspflichten (§§ 39 bis 45) entsprochen

wurde und ob die Aufzeichnungen

fortlaufend, vollständig und richtig geführt

werden;

7. Mineralöl oder Kraftstoffe und zur Aufnahme

von Mineralöl oder Kraftstoffen bestimmte

Umschließungen zu kennzeichnen oder diese

Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige

zur Sicherung der Erfassung von Mineralöl-

oder Kraftstoffmengen geeignete Maßnahmen

zu treffen oder anzuordnen;

8. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.

(3) Besondere Überwachungsmaßnahmen können

darin bestehen, daß ein Betrieb auf Kosten des

Inhabers unter ständige Überwachung gestellt oder

daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt jede

beabsichtigte Aufnahme "von Mineralöl oder Kraftstoffen

in den Betrieb oder jede beabsichtigte

Wegbringung von Mineralöl oder Kraftstoffen

anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat den Zeitpunkt zu

bestimmen, bis zu welchem die Anzeigen bei ihm

eingelangt sein müssen."

38. § 48 lautet

„§ 48. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht

unterliegenden Betriebes hat durch eine körperliche

Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen

(Art und Eigengewicht) an Mineralöl und Kraftstoffen

sich am Ende des Zeitraumes, welcher der

Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der

Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im

Betrieb befinden; in einem Verwendungsbetrieb

sind nur die Bestände an dem im § 42 bezeichneten

Mineralöl, in einem Kraftstoffbetrieb nur die

Bestände an Kraftstoffen festzustellen."

39. § 49 lautet

„§ 49. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht

unterliegenden Betriebes hat auf Verlangen des

Finanzamtes aus den nach §§ 39 bis 45 geführten

Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche

Mengen (Art und Eigengewicht) an Mineralöl,

Kraftstoffen oder anderen Stoffen in einem vom

Finanzamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt,

aufgenommen, zugesetzt, verbraucht, verwendet,

weggebracht oder abgegeben wurden."

40. § 50 lautet

„§ 50. (1) Der Inhaber eines der amtlichen

Aufsicht unterliegenden Betriebes und derjenige, in

dessen Gewahrsam sich eine im § 15 Abs. 2

bezeichnete Anlage oder ein im § 46 Abs. 1

bezeichnetes Transportmittel, Transportbehältnis

oder Kraftfahrzeug befindet, sind verpflichtet, die

Amtshandlungen des Finanzamtes ohne jeden

Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste

unentgeltlich zu leisten und die nötigen

Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(2) Wer Mineralöl oder Kraftstoffe als Kraftfahrzeugtreibstoff

verwendet, hat dem Finanzamt alle

Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der

mineralölsteuerlichen Behandlung des Treibstoffs

erforderlich sind."

41. § 51 Abs. 1 lautet

„(1) Der Inhaber eines Erzeugungsbetriebes oder

eines Freilagers hat jede Wegbringung von Mineralöl,

das in einen gemäß § 16 a zugelassenen

Erzeugungsbetrieb oder in ein Freilager aufgenommen

werden soll, dem für die amtliche Aufsicht über

diesen Betrieb zuständigen Finanzamt anzuzeigen."

42. § 59 lautet

„§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut."

43. (1) Z 1 bis 42 ist auf Mineralöl anzuwenden,

für das die Steuerschuld nach dem 31. Dezember

1991 entsteht, für das in den Fällen der Einfuhr der

Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebend ist, nach dem

31. Dezember 1991 liegt oder dessen begünstigter

Verbrauch in einem landwirtschaftlichen Betrieb

nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

(2) Die Bestimmungen der Z 1 bis 42, die sich auf

Kraftstoffe beziehen, treten mit 1. April 1992 in

Kraft.

(3) Für Flüssiggas, für das die Steuerschuld nach

den Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes

1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz

entstanden ist, entsteht keine Steuerschuld gemäß

Z9.

(4) Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes

1981 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz

sind weiterhin auf Flüssiggas anzuwenden, für das

die Steuerschuld vor dem 31. März 1992 entsteht.

(5) Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas, die

vor dem 1. April 1992 aus einem Kraftstoffbetrieb

abgegeben wurden, entsteht keine Steuerschuld.

(6) Die Bestimmungen des § 7 Z 1 in der Fassung

vor diesem Bundesgesetz sind auf Mineralöl

weiterhin anzuwenden, für das die Steuerschuld vor

dem 1. Jänner 1993 entsteht oder für das in den

Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die

Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen

maßgebend ist, vor dem 1. Jänner 1993 liegt.

(7) Für Erzeugungsbetriebe im Sinne der Z 24,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

keine Erzeugungsbetriebe waren, ist bis zum

31. Jänner 1992 eine Betriebsanzeige nach § 17

Abs. 1 zu erstatten.

(8) Für Betriebe, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes Erzeugungsbetriebe sind, sind die

Bestimmungen der Z 26 erst ab dem 1. Jänner 1993

anzuwenden. Im Antrag auf die Erteilung der

Bewilligung kann auf bereits eingereichte Unterlagen

Bezug genommen werden, soweit Änderungen

der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten

sind.

(9) Für Kraftstoffbetriebe, die am 1. April 1992

bestehen, ist bis zum 30. April 1992 eine Betriebsanzeige

nach Z 28 zu erstatten.

(10) Die §§ 10 bis 13 Mineralölsteuergesetz 1981

in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind

weiterhin auf Mineralöl anzuwenden, dessen

begünstigter Verbrauch in einem landwirtschaftlichen

Betrieb vor dem 1. Jänner 1992 stattgefunden

hat oder für das eine Mineralölsteuervergütung zu

Unrecht oder an eine Person geleistet wurde, die

darauf keinen Anspruch hat.

44. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Z 43

Abs. 1 letzter Fall und Abs. 10 richtet sich nach § 59

des Mineralölsteuergesetzes 1981 in der Fassung vor

diesem Bundesgesetz.

Artikel IX

Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz

Das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl.

Nr. 259/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 335/1975, 142/1976, 598/1981 und

608/1987 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 wird der Betrag von „57 S" durch

„77 S" ersetzt.

2. Z 1 ist auf Gasöl anzuwenden, für das die

Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1991 entsteht.

Artikel X

Schaumweinsteuergesetz 1960

Das Schaumweinsteuergesetz 1960, BGBl.

Nr. 247, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 224/1972, 587/1983 und 608/1987 wird wie

folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen

Liter Schaumwein

a) der Unternummern 2204 10, 2205 10 A und

2205 90 Ades Zolltarifs 36 S,

b) der Unternummer 2206 00 A des Zolltarifs

18 S"

2. Z 1 ist auf Schaumwein anzuwenden, für den

die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1991

entsteht oder für den in den Fällen der Einfuhr der

Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebend ist, nach dem

31. Dezember 1991 liegt.

Artikel XI

Biersteuergesetz 1977

Das Biersteuergesetz 1977, BGBl. Nr. 297, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 608/1987

und 663/1987 wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. (1) Die Biersteuer beträgt 240 S je

Hektoliter Bier.

(2) Für die ersten 10000 Hektoliter Bier, die in

jedem Kalenderjahr aus demselben Herstellungsbetrieb

(§ 9 Abs. 1) weggebracht oder dort zum

Verbrauch entnommen wurden und die nach § 8

Abs. 1 zu versteuern sind, wird der Steuersatz auf

85% des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes

ermäßigt."

2. Im § 8 Abs. 1 erster Satz entfällt der Satzteil

„. . ., nach Biergattungen (§ 2 Abs. 1) getrennt,".

3. § 8 Abs. 2 erster Satz lautet

„(2) Wurde in einen Herstellungsbetrieb Bier

zurückgenommen (Rückbier) oder Bier aufgenommen,

das sich dort noch nicht befunden hat

(Fremdbier), dann sind die zurückgenommenen

oder aufgenommenen Mengen von jenen nach

Abs. 1 anzumeldenden Biermengen abzuziehen, die

steuerpflichtig sind."

4. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Die Abzüge für Rückbier und für Fremdbier

sind grundsätzlich bei der Ermittlung der zu

versteuernden Biermengen für den Kalendermonat

vorzunehmen, in welchem die Zurücknahme oder

Aufnahme des Bieres stattfand. Sind jedoch die

abzuziehenden Mengen größer als die steuerpflichtigen

Biermengen, so sind jene Mengen, die aus

einem solchen Grund nicht abgezogen werden

können, bei der Ermittlung der zu versteuernden

Biermengen für den jeweils nächsten Kalendermonat,

in welchem ein Abzug möglich ist, abzuziehen,

bis sie voll berücksichtigt sind. Alle Abzüge für

Rückbier und für Fremdbier sind in der Reihenfolge

vorzunehmen, in welcher der Anspruch auf ihre

Vornahme entstanden ist."

5. Im § 13 Abs. 2 lit. a und im § 14 Abs. 2 entfällt

der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1)".

6. Im § 19 entfällt der Passus „den im § 2 Abs. 1

angeführten".

7. Z 1 bis 6 ist auf Bier anzuwenden, für das die

Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1991 entsteht

oder für das in den Fällen der Einfuhr der

Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebend ist, nach dem

31. Dezember 1991 liegt.

Artikel XII

Verschiebung der Personenstands-

und Betriebsaufnahme

1. Die gemäß § 117 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung

im Kalenderjahr 1992 durchzuführende

Personenstands- und Betriebsaufnahme verschiebt

sich um ein Jahr.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind der Bundesminister für Inneres und der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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