695. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films samt Anlage und zwei Briefwechseln
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und zwei Briefwechseln wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland —
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit beider
Staaten auf dem Gebiet des Films weiterzuentwickeln,
in dem Bestreben, das Abkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über die
Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen
Beziehungen vom 27. September 1966 Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/1966 den
gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen,
in dem Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion
von Filmen, die dem Filmschaffen beider Länder
förderlich sein können, zu vertiefen und zu
begünstigen,
in dem Wunsch, auch den Absatz von Filmen aus
der Gemeinschaftsproduktion und von nationalen
Produktionen des Partnerlands zu fördern —
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden Filme, die von
Produzenten beider Vertragsparteien in Gemeinschaftsproduktion
hergestellt werden, im Rahmen
des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach
den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.
Artikel 2
(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in
Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden sind,
werden als inländische Filme angesehen.
(2) Beihilfen, Förderungsmittel und sonstige
finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei gewährt werden, erhält der Hersteller
nach dem Recht dieser Vertragspartei.
(3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses
Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen vor
Drehbeginn der Anerkennung durch die zuständigen
Behörden beider Vertragsparteien, die vor
Erteilung dieser Anerkennung das Einvernehmen
herstellen. Die zuständige Behörde in Österreich ist
das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
in der Bundesrepublik Deutschland das
Bundesamt für Wirtschaft.
(4) Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der
entsprechenden Realisierung des Gemeinschaftsproduktionsvorhabens.
Artikel 3
Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen
Vergünstigungen werden Produzenten gewährt,
die über eine gute technische und finanzielle
Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation
verfügen.
Artikel 4
Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion
ist unter Berücksichtigung der in
der Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen
Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen
Behörden zu stellen. Die Anlage ist
Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 5
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien
unterrichten einander jeweils über die
Erteilung, Versagung, Änderung oder Rücknahme
der Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen
sowie erforderlichenfalls über für Gemeinschaftsproduktionen
wichtige Entwicklungen.
Artikel 6
(1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten
setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und
technischen Beiträgen zusammen.
Der künstlerische und technische Beitrag jedes
Gemeinschaftsproduzenten soll grundsätzlich seinem
finanziellen Beitrag entsprechen.
(2) Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten
an den Herstellungskosten des Films
beträgt in der Regel 30 vom Hundert.
(3) Sind die Produktionskosten überdurchschnittlich
hoch oder ist der Film von besonderer
Bedeutung für beide Vertragsparteien, so kann in
gegenseitigem Einvernehmen eine finanzielle Mindestbeteiligung
von 20 vom Hundert zugelassen
werden. Als österreichische Mindestbeteiligung
kann in besonderen Ausnahmefällen in gegenseitigem
Einvernehmen eine finanzielle Beteiligung von
mindestens 10 vom Hundert zugelassen werden,
sofern ein Ausgleich bei dem künstlerischen oder
technischen Beitrag vorgesehen ist.
(4) Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen
werden Kopierwerksarbeiten und die
Tonverarbeitung (Mischung, Synchronisation,
usw.) im Geltungsbereich dieses Abkommens
ausgeführt. Bei Außenaufnahmen in Drittländern
kann vereinbart werden, daß die entsprechenden
Teile des Negativs in diesen Ländern entwickelt und
davon Muster gezogen werden. Ein Ausgleich in der
Benutzung der technischen Mittel der Vertragsparteien
ist anzustreben.
(5) Sofern die Voraussetzungen gegeben sind,
werden Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt,
die in der Republik Österreich oder in der
Bundesrepublik Deutschland liegen.
(6) Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer
des Originalnegativs (Bild und Ton).
Außerdem hat jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch
auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ,
Tonnegativ und dergleichen in deutscher
Sprache. Das Herstellen von Kopierausgangsmaterial
in anderen Sprachen als der deutschen Sprache
bedarf des Einvernehmens beider Gemeinschaftsproduzenten.
Von der Endfassung des Films wird
eine Original- oder Synchronfassung in deutscher
Sprache hergestellt. Diese Fassung kann Dialogstellen
in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies
nach dem Drehbuch erforderlich ist.
(7) Die Einnahmen aus allen Verwertungsarten
werden entsprechend der finanziellen Beteiligung
eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufgeteilt.
Im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten
und -bereichen sind die Marktgröße und der Wert
zu berücksichtigen.
(8) Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich
den Weltvertrieb.
(9) Ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter
Film ist auf Filmfestspielen in der Regel als Beitrag
des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Produzenten
vorzuführen, der den Regisseur stellt. Der
Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann jedoch bestimmen,
daß der Film auch als Beitrag beider
Hersteller aufgeführt werden kann.
Artikel 7
(1) Die an der Herstellung des Films Beteiligten
müssen, was die Republik Österreich betrifft, die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet
berechtigt sein und die Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen.
Was die Bundesrepublik Deutschland betrifft,
müssen sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich
angehören und ihren ständigen Wohnsitz in
der Bundesrepublik Deutschland haben. Können
Personen nach diesen Bestimmungen beiden Vertragsparteien
zugerechnet werden, so haben sich die
Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu
einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden
diese Personen der Vertragspartei des Gemeinschaftsproduzenten
zugeordnet, der sie vertraglich
verpflichtet.
(2) Die künstlerische oder technische Beteiligung
des deutschen Minderheitsproduzenten besteht
wenigstens in einem Drehbuchautor oder Dialogbearbeiter,
einem Regieassistenten oder einer anderen
wesentlichen künstlerischen oder technischen Stabkraft
sowie in einem Darsteller in einer Hauptrolle
und einer wichtigen Rolle oder zwei Darstellern in
wichtigen Rollen und einem Darsteller in einer
Nebenrolle. Stellt der deutsche Minderheitsproduzent
den Regisseur, so reicht im übrigen ein
Darsteller in einer wichtigen Rolle aus.
(3) Die künstlerische oder technische Beteiligung
des österreichischen Minderheitsproduzenten ist
dann gegeben, wenn der Anteil der künstlerisch
oder organisatorisch entscheidungsberechtigten
Personen der finanziellen Beteiligung entspricht.
(4) Die Mitwirkung von Darstellern und Autoren,
die nicht die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllen,
kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung
der Anforderungen des Films im Einvernehmen der
zuständigen Behörden beider Vertragsparteien
zugelassen werden.
Artikel 8
Titelvor- bzw. -nachspann und Werbematerial
der Gemeinschaftsproduktion müssen den Hinweis
enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion
von Produzenten beider Vertragsparteien
handelt.
Artikel 9
(1) Die zuständigen Behörden erkennen im
Rahmen dieses Abkommens Filme als Gemeinschaftsproduktionen
an, die von Produzenten der
Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland
und von Drittstaaten hergestellt worden sind.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1
und des Artikels 7 gelten für Gemeinschaftsproduktionen
im Sinne von Absatz 1; jedoch ist eine
Beteiligung des Minderheitsproduzenten in Höhe
von 20 vom Hundert ausreichend. Die übrigen
Bestimmungen des Artikels 6 gelten entsprechend.
Artikel 10
Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen des
jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts für
anerkannte Gemeinschaftsproduktionen insbesondere
a) die Einreise, den zeitweiligen Aufenthalt
sowie die Erlangung der Beschäftigungsbewilligung
des technischen, künstlerischen und
kaufmännischen Personals der Gemeinschaftsproduzenten,
b) die Ein- und Ausfuhr von technischem und
anderem Drehmaterial.
Artikel 11
Beide Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen,
die Verbreitung und Auswertung der Filme der
jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer
Möglichkeiten zu unterstützen.
Artikel 12
(1) Beide Vertragsparteien messen der Förderung
des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion
und auch von nationalen Filmen der
jeweiligen anderen Vertragspartei besondere Bedeutung
bei.
(2) Beide Vertragsparteien sind sich darin einig,
daß — unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit —
auch Filme, die keine Gemeinschaftsproduktionen
sind, die aber als nationale Filme in dem anderen
Staat hergestellt worden sind, jeweils eine Verleihförderung
im Rahmen der hierfür zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel erhalten können.
(3) Die Vergaberichtlinien werden von jeder
Vertragspartei bestimmt. Es findet ein regelmäßiger
Informationsaustausch zwischen den zuständigen
Stellen beider Vertragsparteien statt.
Artikel 13
(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses
Abkommens wird eine Gemischte Kommission
gebildet, die sich aus Vertretern der Regierungen
und der betroffenen Fachkreise der beiden Vertragsparteien
zusammensetzt. Diese Kommission
kann auch Änderungen des Abkommens vorschlagen
sowie Vorschläge erörtern, die die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Films fördern.
(2) Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt
die Kommission in der Regel alle drei Jahre
zusammen, und zwar abwechselnd in der Republik
Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland;
sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien
einberufen werden, insbesondere bei wichtigen
Änderungen der für den Film geltenden Regelungen.
In diesem Fall tritt die Kommission innerhalb
einer Frist von einem Monat zusammen.
Artikel 14
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 15
(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit
geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach dem Monat in Kraft, an dem beide
Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es kann jederzeit
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt
werden.
(2) Dieses Abkommen findet auch Anwendung
auf Verträge über Gemeinschaftsproduktionen, die
nach dem 1. Mai 1990 abgeschlossen wurden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verliert
das am 27. September 1966 in Wien unterzeichnete
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Regelung der gegenseitigen
filmwirtschaftlichen Beziehungen seine Gültigkeit.
Geschehen zu Wien, am 16. Mai 1990 in zwei
Urschriften.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Wolfgang Schüssel
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dietrich Graf von Brühl
Anlage
zu Artikel 4
Durchführungsbestimmungen
Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen,
um in den Genuß der Bestimmungen des
Abkommens zu gelangen, spätestens dreißig Tage
vor Beginn der Dreharbeiten den Antrag auf
Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion (Artikel
2 und 4 des Abkommens) an ihre jeweilige
Behörde richten.
Den Anträgen sind insbesondere folgende,
inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen
beizufügen
1. der Gemeinschaftsproduktionsvertrag;
2. ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes
Manuskript, das über den geplanten Stoff und
seine Gestaltung ausreichend Aufschluß gibt;
3. die Stabs- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung
der Tätigkeiten, Rollen sowie der
Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;
4. ein Nachweis über den Erwerb oder den
möglichen Erwerb jener Rechte, die für die
Verfilmung und Verwertung des gegenständlichen
Projektes notwendig sind;
5. die Regelung über die jeweilige Beteiligung
der beiden Hersteller an etwaigen Mehrkosten.
Die Beteiligung entspricht grundsätzlich
dem jeweiligen finanziellen Beitrag, jedoch
kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten
auf einen geringeren Prozentsatz oder
einen bestimmten Betrag beschränkt werden;
6. eine Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten
der Herstellung des Films und ein
detaillierter Finanzierungsplan;
7. eine Übersicht über den technischen Beitrag
der beiden Gemeinschaftsproduzenten;
8. ein Terminplan der Herstellung mit Angabe
der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung
des Films.
Die Behörden können darüber hinaus sonstige für
die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen
und Erläuterungen anfordern.
Die Behörde der Vertragspartei mit finanzieller
Minderheitsbeteiligung kann ihre Anerkennung erst
erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme
der Behörde der Vertragspartei mit finanzieller
Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die zuständige
Behörde der Vertragspartei des Mehrheitsproduzenten
teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich
innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet
von der Einreichung der vollständigen Unterlagen,
der zuständigen Behörde der Vertragspartei des
Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits
ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der
folgenden zehn Tage übermitteln.
Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags
sind den zuständigen Behörden
unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen.
Die Anerkennung kann mit Bedingungen und
Auflagen versehen werden, die sicherstellen, daß die
Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.
Der Vorsitzende der Delegation
der Republik Österreich
Wien, am 16. Mai 1990
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, auf das heute zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene
Abkommen über die Beziehungen auf
dem Gebiet des Films Bezug zu nehmen und dazu
folgende Erklärung abzugeben
1. Die im Artikel 2 Absatz 3 erwähnte Anerkennung
durch die zuständigen Behörden erfolgt
in Österreich auf privatrechtlicher Grundlage.
2. Zu den im Artikel 3 definierten Förderungsvoraussetzungen
tritt für Förderungswerber
im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 erster Satz
das Erfordernis, daß es sich um einen befugten
gewerblichen Produzenten handeln muß.
3. Im Verfahren auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion,
wie es in der Anlage zum
Abkommen umschrieben ist, werden in Österreich
vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der
Audiovisions- und Filmindustrie und die
Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe
angehört.
4. Die österreichische Seite übernimmt keine
Gewährleistung, insbesondere nach Artikel 3.
Ich bitte Sie, Herr Vorsitzender, mir das
Einverständnis Ihrer Regierung mit diesem Vorschlag
bekanntgeben zu wollen. Damit wird dieser
Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des
Abkommens darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung
Dr. Herbert Raaber
An den
Vorsitzenden
der Delegation
der Bundesrepublik Deutschland
Wien
Der Vorsitzende der Delegation
der Bundesrepublik Deutschland
Wien, am 16. Mai 1990
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens vom
heutigen Tage zu bestätigen, welches folgenden
Wortlaut hat
„Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, auf das heute zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene
Abkommen über die Beziehungen auf
dem Gebiet des Films Bezug zu nehmen und dazu
folgende Erklärung abzugeben
1. Die im Artikel 2 Absatz 3 erwähnte Anerkennung
durch die zuständigen Behörden erfolgt
in Österreich auf privatrechtlicher Grundlage.
2. Zu den im Artikel 3 definierten Förderungsvoraussetzungen
tritt für Förderungswerber
im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 erster Satz
das Erfordernis, daß es sich um einen befugten
gewerblichen Produzenten handeln muß.
3. Im Verfahren auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion,
wie es in der Anlage zum
Abkommen umschrieben ist, werden in Österreich
vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten die Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der
Audiovisions- und Filmindustrie und die
Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe
angehört.
4. Die österreichische Seite übernimmt keine
Gewährleistung, insbesondere nach Artikel 3.
Ich bitte Sie, Herr Vorsitzender, mir das
Einverständnis Ihrer Regierung mit diesem Vorschlag
bekanntgeben zu wollen. Damit wird dieser
Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des
Abkommens darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner
Regierung mit dem Vorstehenden mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung
Dr. Max Dehmel
An den
Vorsitzenden
der Delegation
der Republik Österreich
Wien
Der Vorsitzende der Delegation
der Bundesrepublik Deutschland
Wien, am 16. Mai 1990
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, auf das heute zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Österreich geschlossene
Abkommen über die Beziehungen auf dem Gebiet
des Films Bezug zu nehmen und dazu folgende
Erklärung abzugeben
1. Die deutsche Seite übernimmt keine Gewährleistung
nach Artikel 3 dafür, daß die deutschen
Produzenten, die eine Koproduktion
beabsichtigen, über eine gute technische und
finanzielle Organisation oder über ausreichende
Berufsqualifikation verfügen. In der
Bundesrepublik Deutschland werden diese
Voraussetzungen durch das Bundesamt für
Wirtschaft nicht geprüft.
2. Die Durchführung des Abkommens steht
unter dem Vorbehalt der Bereitstellung
entsprechender Haushaltsmittel.
Ich bitte Sie, Herr Vorsitzender, mir das
Einverständnis Ihrer Regierung mit diesem Vorschlag
bekanntgeben zu wollen. Damit wird dieser
Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des
Abkommens darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Max Dehmel
An den
Vorsitzenden
der Delegation
der Republik Österreich
Wien
Der Vorsitzende der Delegation
der Republik Österreich
Wien, am 16. Mai 1990
Herr Vorsitzender,
Ich beehre mich, den Erhalt ihres Schreibens vom
heutigen Tage zu bestätigen, welches folgenden
Wortlaut hat
„Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, auf das heute zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Österreich geschlossene
Abkommen über die Beziehungen auf dem Gebiet
des Films Bezug zu nehmen und dazu folgende
Erklärung abzugeben
1. Die deutsche Seite übernimmt keine Gewährleistung
nach Artikel 3 dafür, daß die deutschen
Produzenten, die eine Koproduktion
beabsichtigen, über eine gute technische und
finanzielle Organisation oder über ausreichende
Berufsqualifikation verfügen. In der
Bundesrepublik Deutschland werden diese
Voraussetzungen durch das Bundesamt für
Wirtschaft nicht geprüft.
2. Die Durchführung des Abkommens steht
unter dem Vorbehalt der Bereitstellung
entsprechender Haushaltsmittel.
Ich bitte Sie, Herr Vorsitzender, mir das
Einverständnis Ihrer Regierung mit diesem Vorschlag
bekanntgeben zu wollen. Damit wird dieser
Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des
Abkommens darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner
Regierung mit dem Vorstehenden mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Herbert Raaber
An den
Vorsitzenden
der Delegation
der Bundesrepublik Deutschland
Wien
Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 27. August 1990 bzw. am
21. September 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. November 1990 in
Kraft.