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695_1990 AT

695. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films samt Anlage und zwei Briefwechseln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 695. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films samt Anlage und zwei Briefwechseln

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und zwei Briefwechseln wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland —

in dem Bestreben, die Zusammenarbeit beider

Staaten auf dem Gebiet des Films weiterzuentwickeln,

in dem Bestreben, das Abkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland über die

Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen

Beziehungen vom 27. September 1966 Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/1966 den

gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen,

in dem Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion

von Filmen, die dem Filmschaffen beider Länder

förderlich sein können, zu vertiefen und zu

begünstigen,

in dem Wunsch, auch den Absatz von Filmen aus

der Gemeinschaftsproduktion und von nationalen

Produktionen des Partnerlands zu fördern —

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden Filme, die von

Produzenten beider Vertragsparteien in Gemeinschaftsproduktion

hergestellt werden, im Rahmen

des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach

den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.

Artikel 2

(1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in

Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden sind,

werden als inländische Filme angesehen.

(2) Beihilfen, Förderungsmittel und sonstige

finanzielle Vorteile, die im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei gewährt werden, erhält der Hersteller

nach dem Recht dieser Vertragspartei.

(3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses

Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen vor

Drehbeginn der Anerkennung durch die zuständigen

Behörden beider Vertragsparteien, die vor

Erteilung dieser Anerkennung das Einvernehmen

herstellen. Die zuständige Behörde in Österreich ist

das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

in der Bundesrepublik Deutschland das

Bundesamt für Wirtschaft.

(4) Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der

entsprechenden Realisierung des Gemeinschaftsproduktionsvorhabens.

Artikel 3

Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen

Vergünstigungen werden Produzenten gewährt,

die über eine gute technische und finanzielle

Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation

verfügen.

Artikel 4

Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion

ist unter Berücksichtigung der in

der Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen

Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zuständigen

Behörden zu stellen. Die Anlage ist

Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien

unterrichten einander jeweils über die

Erteilung, Versagung, Änderung oder Rücknahme

der Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen

sowie erforderlichenfalls über für Gemeinschaftsproduktionen

wichtige Entwicklungen.

Artikel 6

(1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten

setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und

technischen Beiträgen zusammen.

Der künstlerische und technische Beitrag jedes

Gemeinschaftsproduzenten soll grundsätzlich seinem

finanziellen Beitrag entsprechen.

(2) Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten

an den Herstellungskosten des Films

beträgt in der Regel 30 vom Hundert.

(3) Sind die Produktionskosten überdurchschnittlich

hoch oder ist der Film von besonderer

Bedeutung für beide Vertragsparteien, so kann in

gegenseitigem Einvernehmen eine finanzielle Mindestbeteiligung

von 20 vom Hundert zugelassen

werden. Als österreichische Mindestbeteiligung

kann in besonderen Ausnahmefällen in gegenseitigem

Einvernehmen eine finanzielle Beteiligung von

mindestens 10 vom Hundert zugelassen werden,

sofern ein Ausgleich bei dem künstlerischen oder

technischen Beitrag vorgesehen ist.

(4) Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen

werden Kopierwerksarbeiten und die

Tonverarbeitung (Mischung, Synchronisation,

usw.) im Geltungsbereich dieses Abkommens

ausgeführt. Bei Außenaufnahmen in Drittländern

kann vereinbart werden, daß die entsprechenden

Teile des Negativs in diesen Ländern entwickelt und

davon Muster gezogen werden. Ein Ausgleich in der

Benutzung der technischen Mittel der Vertragsparteien

ist anzustreben.

(5) Sofern die Voraussetzungen gegeben sind,

werden Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt,

die in der Republik Österreich oder in der

Bundesrepublik Deutschland liegen.

(6) Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer

des Originalnegativs (Bild und Ton).

Außerdem hat jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch

auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ,

Tonnegativ und dergleichen in deutscher

Sprache. Das Herstellen von Kopierausgangsmaterial

in anderen Sprachen als der deutschen Sprache

bedarf des Einvernehmens beider Gemeinschaftsproduzenten.

Von der Endfassung des Films wird

eine Original- oder Synchronfassung in deutscher

Sprache hergestellt. Diese Fassung kann Dialogstellen

in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies

nach dem Drehbuch erforderlich ist.

(7) Die Einnahmen aus allen Verwertungsarten

werden entsprechend der finanziellen Beteiligung

eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufgeteilt.

Im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten

und -bereichen sind die Marktgröße und der Wert

zu berücksichtigen.

(8) Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich

den Weltvertrieb.

(9) Ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter

Film ist auf Filmfestspielen in der Regel als Beitrag

des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Produzenten

vorzuführen, der den Regisseur stellt. Der

Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann jedoch bestimmen,

daß der Film auch als Beitrag beider

Hersteller aufgeführt werden kann.

Artikel 7

(1) Die an der Herstellung des Films Beteiligten

müssen, was die Republik Österreich betrifft, die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder

zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet

berechtigt sein und die Berechtigung zur

Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich besitzen.

Was die Bundesrepublik Deutschland betrifft,

müssen sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 des

Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich

angehören und ihren ständigen Wohnsitz in

der Bundesrepublik Deutschland haben. Können

Personen nach diesen Bestimmungen beiden Vertragsparteien

zugerechnet werden, so haben sich die

Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu

einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden

diese Personen der Vertragspartei des Gemeinschaftsproduzenten

zugeordnet, der sie vertraglich

verpflichtet.

(2) Die künstlerische oder technische Beteiligung

des deutschen Minderheitsproduzenten besteht

wenigstens in einem Drehbuchautor oder Dialogbearbeiter,

einem Regieassistenten oder einer anderen

wesentlichen künstlerischen oder technischen Stabkraft

sowie in einem Darsteller in einer Hauptrolle

und einer wichtigen Rolle oder zwei Darstellern in

wichtigen Rollen und einem Darsteller in einer

Nebenrolle. Stellt der deutsche Minderheitsproduzent

den Regisseur, so reicht im übrigen ein

Darsteller in einer wichtigen Rolle aus.

(3) Die künstlerische oder technische Beteiligung

des österreichischen Minderheitsproduzenten ist

dann gegeben, wenn der Anteil der künstlerisch

oder organisatorisch entscheidungsberechtigten

Personen der finanziellen Beteiligung entspricht.

(4) Die Mitwirkung von Darstellern und Autoren,

die nicht die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllen,

kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung

der Anforderungen des Films im Einvernehmen der

zuständigen Behörden beider Vertragsparteien

zugelassen werden.

Artikel 8

Titelvor- bzw. -nachspann und Werbematerial

der Gemeinschaftsproduktion müssen den Hinweis

enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion

von Produzenten beider Vertragsparteien

handelt.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden erkennen im

Rahmen dieses Abkommens Filme als Gemeinschaftsproduktionen

an, die von Produzenten der

Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland

und von Drittstaaten hergestellt worden sind.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1

und des Artikels 7 gelten für Gemeinschaftsproduktionen

im Sinne von Absatz 1; jedoch ist eine

Beteiligung des Minderheitsproduzenten in Höhe

von 20 vom Hundert ausreichend. Die übrigen

Bestimmungen des Artikels 6 gelten entsprechend.

Artikel 10

Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen des

jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts für

anerkannte Gemeinschaftsproduktionen insbesondere

a) die Einreise, den zeitweiligen Aufenthalt

sowie die Erlangung der Beschäftigungsbewilligung

des technischen, künstlerischen und

kaufmännischen Personals der Gemeinschaftsproduzenten,

b) die Ein- und Ausfuhr von technischem und

anderem Drehmaterial.

Artikel 11

Beide Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen,

die Verbreitung und Auswertung der Filme der

jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer

Möglichkeiten zu unterstützen.

Artikel 12

(1) Beide Vertragsparteien messen der Förderung

des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion

und auch von nationalen Filmen der

jeweiligen anderen Vertragspartei besondere Bedeutung

bei.

(2) Beide Vertragsparteien sind sich darin einig,

daß — unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit —

auch Filme, die keine Gemeinschaftsproduktionen

sind, die aber als nationale Filme in dem anderen

Staat hergestellt worden sind, jeweils eine Verleihförderung

im Rahmen der hierfür zur Verfügung

stehenden Haushaltsmittel erhalten können.

(3) Die Vergaberichtlinien werden von jeder

Vertragspartei bestimmt. Es findet ein regelmäßiger

Informationsaustausch zwischen den zuständigen

Stellen beider Vertragsparteien statt.

Artikel 13

(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses

Abkommens wird eine Gemischte Kommission

gebildet, die sich aus Vertretern der Regierungen

und der betroffenen Fachkreise der beiden Vertragsparteien

zusammensetzt. Diese Kommission

kann auch Änderungen des Abkommens vorschlagen

sowie Vorschläge erörtern, die die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Films fördern.

(2) Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt

die Kommission in der Regel alle drei Jahre

zusammen, und zwar abwechselnd in der Republik

Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland;

sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien

einberufen werden, insbesondere bei wichtigen

Änderungen der für den Film geltenden Regelungen.

In diesem Fall tritt die Kommission innerhalb

einer Frist von einem Monat zusammen.

Artikel 14

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit

geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten

Monats nach dem Monat in Kraft, an dem beide

Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die

erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es kann jederzeit

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum

Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt

werden.

(2) Dieses Abkommen findet auch Anwendung

auf Verträge über Gemeinschaftsproduktionen, die

nach dem 1. Mai 1990 abgeschlossen wurden.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verliert

das am 27. September 1966 in Wien unterzeichnete

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland über die Regelung der gegenseitigen

filmwirtschaftlichen Beziehungen seine Gültigkeit.

Geschehen zu Wien, am 16. Mai 1990 in zwei

Urschriften.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Wolfgang Schüssel

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Dietrich Graf von Brühl

Anlage

zu Artikel 4

Durchführungsbestimmungen

Die Produzenten beider Vertragsparteien müssen,

um in den Genuß der Bestimmungen des

Abkommens zu gelangen, spätestens dreißig Tage

vor Beginn der Dreharbeiten den Antrag auf

Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion (Artikel

2 und 4 des Abkommens) an ihre jeweilige

Behörde richten.

Den Anträgen sind insbesondere folgende,

inhaltlich jeweils übereinstimmende Unterlagen

beizufügen

1. der Gemeinschaftsproduktionsvertrag;

2. ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes

Manuskript, das über den geplanten Stoff und

seine Gestaltung ausreichend Aufschluß gibt;

3. die Stabs- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung

der Tätigkeiten, Rollen sowie der

Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;

4. ein Nachweis über den Erwerb oder den

möglichen Erwerb jener Rechte, die für die

Verfilmung und Verwertung des gegenständlichen

Projektes notwendig sind;

5. die Regelung über die jeweilige Beteiligung

der beiden Hersteller an etwaigen Mehrkosten.

Die Beteiligung entspricht grundsätzlich

dem jeweiligen finanziellen Beitrag, jedoch

kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten

auf einen geringeren Prozentsatz oder

einen bestimmten Betrag beschränkt werden;

6. eine Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten

der Herstellung des Films und ein

detaillierter Finanzierungsplan;

7. eine Übersicht über den technischen Beitrag

der beiden Gemeinschaftsproduzenten;

8. ein Terminplan der Herstellung mit Angabe

der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung

des Films.

Die Behörden können darüber hinaus sonstige für

die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen

und Erläuterungen anfordern.

Die Behörde der Vertragspartei mit finanzieller

Minderheitsbeteiligung kann ihre Anerkennung erst

erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme

der Behörde der Vertragspartei mit finanzieller

Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die zuständige

Behörde der Vertragspartei des Mehrheitsproduzenten

teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich

innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet

von der Einreichung der vollständigen Unterlagen,

der zuständigen Behörde der Vertragspartei des

Minderheitsproduzenten mit. Diese soll ihrerseits

ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der

folgenden zehn Tage übermitteln.

Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags

sind den zuständigen Behörden

unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen.

Die Anerkennung kann mit Bedingungen und

Auflagen versehen werden, die sicherstellen, daß die

Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.

Der Vorsitzende der Delegation

der Republik Österreich

Wien, am 16. Mai 1990

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, auf das heute zwischen der

Regierung der Republik Österreich und der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene

Abkommen über die Beziehungen auf

dem Gebiet des Films Bezug zu nehmen und dazu

folgende Erklärung abzugeben

1. Die im Artikel 2 Absatz 3 erwähnte Anerkennung

durch die zuständigen Behörden erfolgt

in Österreich auf privatrechtlicher Grundlage.

2. Zu den im Artikel 3 definierten Förderungsvoraussetzungen

tritt für Förderungswerber

im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 erster Satz

das Erfordernis, daß es sich um einen befugten

gewerblichen Produzenten handeln muß.

3. Im Verfahren auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion,

wie es in der Anlage zum

Abkommen umschrieben ist, werden in Österreich

vom Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten die Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der

Audiovisions- und Filmindustrie und die

Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe

angehört.

4. Die österreichische Seite übernimmt keine

Gewährleistung, insbesondere nach Artikel 3.

Ich bitte Sie, Herr Vorsitzender, mir das

Einverständnis Ihrer Regierung mit diesem Vorschlag

bekanntgeben zu wollen. Damit wird dieser

Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des

Abkommens darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung

Dr. Herbert Raaber

An den

Vorsitzenden

der Delegation

der Bundesrepublik Deutschland

Wien

Der Vorsitzende der Delegation

der Bundesrepublik Deutschland

Wien, am 16. Mai 1990

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens vom

heutigen Tage zu bestätigen, welches folgenden

Wortlaut hat

„Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, auf das heute zwischen der

Regierung der Republik Österreich und der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene

Abkommen über die Beziehungen auf

dem Gebiet des Films Bezug zu nehmen und dazu

folgende Erklärung abzugeben

1. Die im Artikel 2 Absatz 3 erwähnte Anerkennung

durch die zuständigen Behörden erfolgt

in Österreich auf privatrechtlicher Grundlage.

2. Zu den im Artikel 3 definierten Förderungsvoraussetzungen

tritt für Förderungswerber

im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 erster Satz

das Erfordernis, daß es sich um einen befugten

gewerblichen Produzenten handeln muß.

3. Im Verfahren auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion,

wie es in der Anlage zum

Abkommen umschrieben ist, werden in Österreich

vom Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten die Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der

Audiovisions- und Filmindustrie und die

Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe

angehört.

4. Die österreichische Seite übernimmt keine

Gewährleistung, insbesondere nach Artikel 3.

Ich bitte Sie, Herr Vorsitzender, mir das

Einverständnis Ihrer Regierung mit diesem Vorschlag

bekanntgeben zu wollen. Damit wird dieser

Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des

Abkommens darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner

Regierung mit dem Vorstehenden mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung

Dr. Max Dehmel

An den

Vorsitzenden

der Delegation

der Republik Österreich

Wien

Der Vorsitzende der Delegation

der Bundesrepublik Deutschland

Wien, am 16. Mai 1990

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, auf das heute zwischen der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der

Regierung der Republik Österreich geschlossene

Abkommen über die Beziehungen auf dem Gebiet

des Films Bezug zu nehmen und dazu folgende

Erklärung abzugeben

1. Die deutsche Seite übernimmt keine Gewährleistung

nach Artikel 3 dafür, daß die deutschen

Produzenten, die eine Koproduktion

beabsichtigen, über eine gute technische und

finanzielle Organisation oder über ausreichende

Berufsqualifikation verfügen. In der

Bundesrepublik Deutschland werden diese

Voraussetzungen durch das Bundesamt für

Wirtschaft nicht geprüft.

2. Die Durchführung des Abkommens steht

unter dem Vorbehalt der Bereitstellung

entsprechender Haushaltsmittel.

Ich bitte Sie, Herr Vorsitzender, mir das

Einverständnis Ihrer Regierung mit diesem Vorschlag

bekanntgeben zu wollen. Damit wird dieser

Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des

Abkommens darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Max Dehmel

An den

Vorsitzenden

der Delegation

der Republik Österreich

Wien

Der Vorsitzende der Delegation

der Republik Österreich

Wien, am 16. Mai 1990

Herr Vorsitzender,

Ich beehre mich, den Erhalt ihres Schreibens vom

heutigen Tage zu bestätigen, welches folgenden

Wortlaut hat

„Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, auf das heute zwischen der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der

Regierung der Republik Österreich geschlossene

Abkommen über die Beziehungen auf dem Gebiet

des Films Bezug zu nehmen und dazu folgende

Erklärung abzugeben

1. Die deutsche Seite übernimmt keine Gewährleistung

nach Artikel 3 dafür, daß die deutschen

Produzenten, die eine Koproduktion

beabsichtigen, über eine gute technische und

finanzielle Organisation oder über ausreichende

Berufsqualifikation verfügen. In der

Bundesrepublik Deutschland werden diese

Voraussetzungen durch das Bundesamt für

Wirtschaft nicht geprüft.

2. Die Durchführung des Abkommens steht

unter dem Vorbehalt der Bereitstellung

entsprechender Haushaltsmittel.

Ich bitte Sie, Herr Vorsitzender, mir das

Einverständnis Ihrer Regierung mit diesem Vorschlag

bekanntgeben zu wollen. Damit wird dieser

Briefwechsel einen integrierenden Bestandteil des

Abkommens darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner

Regierung mit dem Vorstehenden mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Herbert Raaber

An den

Vorsitzenden

der Delegation

der Bundesrepublik Deutschland

Wien

Die Mitteilungen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 27. August 1990 bzw. am

21. September 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. November 1990 in

Kraft.

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