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695_1974 AT

695. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 695. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli

1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse

der Evangelischen Kirche wird kundgemacht

1. Dem

Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden

AB (Evangelische Pfarrgemeinde

AB Wien)

mit dem Sitz in 1050 Wien 5, Hamburgerstraße

3,

kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten

Bundesgesetzes ab 28. Jänner 1974 Rechtspersönlichkeit

des öffentlichen Rechts zu.

2. Der

Evangelischen Tochtergemeinde AB Maxglan-

Riedenburg-Taxham (Matthäuskirche)

mit dem Sitz in 5020 Salzburg, Bayernstraße

4,

kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten

Bundesgesetzes ab 9. Mai 1974 Rechtspersönlichkeit

des öffentlichen Rechts zu.

3. Der

Evangelischen Tochtergemeinde AB Bischofshofen

mit dem Sitz in 5400 Hallein, Davisstraße

38,

kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten

Bundesgesetzes ab 14. Oktober 1974 Rechtspersönlichkeit

des öffentlichen Rechts zu.

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