694. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Förderung und den Schutz der Investitionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE TUNESISCHE REPUBLIK
im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Förderung und der Schutz der Investitionen die Bereitschaft
zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit die Investitionen der Investoren der einen Vertragspartei
auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gerecht und billig zu behandeln,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investitionen“ sämtliche Vermögenswerte aller Art, welche im Gastland
gemäß dessen Rechtsvorschriften veranlagt oder anerkannt wurden, und insbesondere, aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie
Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Wertpapiere, Aktien, Anteilsrechte an und Obligationen von Gesellschaften;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder
Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche
Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen
und Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und den Abbau von Naturschätzen;
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet
dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere,
aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere
Entgelte;
(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit
gleicher Wirkung;
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“
(i) betreffend die Tunesische Republik, das Hohheitsgebiet der Tunesischen Republik;
(ii) betreffend die Republik Österreich, das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
Artikel 2
Förderung und Schutz der Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren
der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften
zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den Schutz dieses Abkommens. Gleiches
gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung der Erträge
auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition, die
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Gastlandes vorgenommen wird, gilt als neue Investition.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt die Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten
und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine
Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei den gegenwärtigen oder künftigen
Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu
einer Wirtschaftsgemeinschaft oder jedem sonstigen Abkommen, das eine regionale wirtschaftliche
Zusammenarbeit begründet;
b) einem internationalen Abkommen oder einer bilateralen Vereinbarung auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit über Steuerfragen;
c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs oder jedem bilateralen Abkommen über
spezielle Maßnahmen in einem regionalen Rahmen.
Artikel 4
Enteignung
(1) Die Investitionen der Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung
enteignet werden. Die Entschädigung muß dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt
entsprechen, in dem die Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche
Verzögerung geleistet werden; sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens
im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung der Entschädigung Vorsorge
getroffen sein.
(2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung des
Artikels 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine eigene Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist,
und an welcher der Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen
des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors
sichergestellt wird.
(3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung ausschließlich durch die
zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, gemäß deren Rechtsvorschriften
überprüfen zu lassen.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung entweder durch die zuständigen
Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht
gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
Artikel 5
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche
Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition
stehenden Zahlungen, und insbesondere, aber nicht ausschließlich,
a) der Erträge;
b) der Rückzahlung von Darlehen;
c) der Honorare;
d) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
e) von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.
(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung
gelten.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1, kann die eine oder die andere Vertragspartei
a) Rechtsvorschriften, welche zur Anzeige des Devisentransfers verpflichten sowie zur Einhebung
von Ertragssteuern berechtigen, aufrechterhalten;
b) Gläubigerrechte schützen oder die Vollstreckung von Urteilen auf Grund einer gerichtlichen
Klage in gerechter und nicht diskriminierender Anwendung ihrer Gesetze sicherstellen.
Artikel 6
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution einem ihrer Investoren
Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so
erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei
aus Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9
dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines
Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei vorbehaltlich des Bestehens von Gegenforderungen
an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese
Rechte vorbehaltlich des Bestehens von Gegenforderungen an, welche die erstgenannte Vertragspartei in
demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist.
Für den Transfer von Zahlungen, die einer Vertragspartei auf Grund der an sie abgetretenen Eintrittsrechte
zu leisten sind, gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.
Artikel 7
Andere Verpflichtungen
Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen,
die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet
werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, auf Grund deren Bestimmungen den Investitionen der
Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren
ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
Artikel 8
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten
aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien
freundschaftlich beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten ab einer
schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche durch die Inanspruchnahme innerstaatlicher
Rechtsbehelfe oder auf anderem Wege beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf
Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens
oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
unterbreitet werden, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971, die am 18. März 1965 in
Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens
stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer
Vertragspartei und einem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten
dem Zentrum zu unterbreiten.
(3) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens
oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die
andere Streitpartei bildet, auf Grund der in Artikel 6 vorgesehenen Garantie eine Entschädigung bezüglich
aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.
Artikel 9
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt
werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt
werden, so wird sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt
und beide Mitglieder sich auf eine dritte Person als Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder sind innerhalb
von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit
einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren
zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen
Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär der Vereinten Nationen bitten, die erforderlichen
Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Staatsangehörigkeit
einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion
auszuüben, so kann der dienstälteste stellvertretende Generalsekretär der Vereinten Nationen unter denselben
Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein
anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig
und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren.
Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu
gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung
treffen.
Artikel 10
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als
auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.
Artikel 11
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; es bleibt in Kraft, sofern es nicht eine der beiden
Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer
oder zu jedem anderen Zeitpunkt danach, kündigt.
(3) Für die Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen
worden sind, gilt dieses Abkommen noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens
des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 1. Juni 1995, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Schüssel
Für die Tunesische Republik
Yahia m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. Oktober 1996 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11
Abs. 1 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.