694. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG-Novelle 1991)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl.
Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 20/1991, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Z 1 lautet die lit. h
„h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c
angeführten außerstreitigen Verfahren mit
der Überreichung der ersten Eingabe, bei
Protokollaranträgen mit dem Beginn der
Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach
§ 55 a Abs. 2 EheG mit der Beurkundung des
Verhandlungsprotokolls durch den Richter;".
2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Wird zur Abfrage aus einer Datenbank eine
Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so hat
die Verordnung, die die Gebühren bestimmt, auch
Art und Zeitpunkt der Entrichtung zu bestimmen; in
diesem Fall sind die Gebühren dem Gebührenschuldner
von der Übermittlungsstelle (gemeinsam
mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem
Bund gutzuschreiben."
3. Nach dem § 6 wird folgender § 6 a samt
Überschrift eingefügt
„Elektronischer Rechtsverkehr
§ 6 a. Wird der das Verfahren einleitende
Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs
eingebracht (§§ 89 a bis 89 e GOG), so
verringern sich die Gerichtsgebühren, die hiefür zu
entrichten sind, um 50 S."
4. Im § 7 Abs. 1 lautet die Z 1
„1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren
der Antragsteller (Kläger,
Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);
bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und
Vereinbarungen nach § 55 a Abs. 2 EheG
jedoch beide vertragschließenden Parteien
ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden;".
5. Im § 16 werden ersetzt
a) in der Z 1 der Betrag von „6000 S" durch den
Betrag von „7200 S" und
b) in der Z 2 der Betrag von „20000 S" durch
den Betrag von „24000 S".
6. Im § 17 werden ersetzt
a) in der lit. a der Betrag von „10000 S" durch
den Betrag von „12000 S" und
b) in der lit. b der Betrag von „50000 S" durch
den Betrag von „60000 S".
7. Im § 19 Abs. 3 wird der Betrag von „6000 S"
durch den Betrag von „7200 S" ersetzt.
8. Nach dem § 31 wird folgender § 31 a samt
Überschrift eingefügt
„Neufestsetzung von Gebühren und
Bemessungsgrundlagen
§ 31 a. Der Bundesminister für Justiz hat durch
Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen
Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in den
§§ 16, 17 und 19 Abs. 3 angeführten Bemessungsgrundlagen
neu festzusetzen, sobald und soweit sich
der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der
an seine Stelle tretende Index gegenüber der für
Jänner 1992 verlautbarten und in der Folge
gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde
gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat.
Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses
Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der
Veränderung der für Jänner 1992 verlautbarten
Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgeben-
den Indexzahl zu berechnen, jedoch auf volle zehn
Schilling abzurunden."
Artikel II
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen
bereits von dem seiner Kundmachung folgenden
Tag an Verordnungen erlassen werden. Die
Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner
1992 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1992
in Kraft. Es ist auf alle Schriften und Amtshandlungen
anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf
die Gebühr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
begründet wird.