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694_1991 AT

694. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG-Novelle 1991)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 694. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG-Novelle 1991)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl.

Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 20/1991, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Z 1 lautet die lit. h

„h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c

angeführten außerstreitigen Verfahren mit

der Überreichung der ersten Eingabe, bei

Protokollaranträgen mit dem Beginn der

Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach

§ 55 a Abs. 2 EheG mit der Beurkundung des

Verhandlungsprotokolls durch den Richter;".

2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Wird zur Abfrage aus einer Datenbank eine

Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so hat

die Verordnung, die die Gebühren bestimmt, auch

Art und Zeitpunkt der Entrichtung zu bestimmen; in

diesem Fall sind die Gebühren dem Gebührenschuldner

von der Übermittlungsstelle (gemeinsam

mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem

Bund gutzuschreiben."

3. Nach dem § 6 wird folgender § 6 a samt

Überschrift eingefügt

„Elektronischer Rechtsverkehr

§ 6 a. Wird der das Verfahren einleitende

Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs

eingebracht (§§ 89 a bis 89 e GOG), so

verringern sich die Gerichtsgebühren, die hiefür zu

entrichten sind, um 50 S."

4. Im § 7 Abs. 1 lautet die Z 1

„1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren

der Antragsteller (Kläger,

Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und

Vereinbarungen nach § 55 a Abs. 2 EheG

jedoch beide vertragschließenden Parteien

ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden;".

5. Im § 16 werden ersetzt

a) in der Z 1 der Betrag von „6000 S" durch den

Betrag von „7200 S" und

b) in der Z 2 der Betrag von „20000 S" durch

den Betrag von „24000 S".

6. Im § 17 werden ersetzt

a) in der lit. a der Betrag von „10000 S" durch

den Betrag von „12000 S" und

b) in der lit. b der Betrag von „50000 S" durch

den Betrag von „60000 S".

7. Im § 19 Abs. 3 wird der Betrag von „6000 S"

durch den Betrag von „7200 S" ersetzt.

8. Nach dem § 31 wird folgender § 31 a samt

Überschrift eingefügt

„Neufestsetzung von Gebühren und

Bemessungsgrundlagen

§ 31 a. Der Bundesminister für Justiz hat durch

Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen

Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in den

§§ 16, 17 und 19 Abs. 3 angeführten Bemessungsgrundlagen

neu festzusetzen, sobald und soweit sich

der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der

an seine Stelle tretende Index gegenüber der für

Jänner 1992 verlautbarten und in der Folge

gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde

gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat.

Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses

Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der

Veränderung der für Jänner 1992 verlautbarten

Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgeben-

den Indexzahl zu berechnen, jedoch auf volle zehn

Schilling abzurunden."

Artikel II

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen

bereits von dem seiner Kundmachung folgenden

Tag an Verordnungen erlassen werden. Die

Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner

1992 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1992

in Kraft. Es ist auf alle Schriften und Amtshandlungen

anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf

die Gebühr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

begründet wird.

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