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694_1990 AT

694. Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über ein Informationsaustauschverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften samt Anhang, gemeinsamer Erklärung und vereinbarter Niederschrift

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 694. Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über ein Informationsaustauschverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften samt Anhang, gemeinsamer Erklärung und vereinbarter Niederschrift

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, gemeinsamer Erklärung und

vereinbarter Niederschrift, dessen Art. 8 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DIE REPUBLIK ISLAND,

DAS KÖNIGREICH

NORWEGEN, DAS KÖNIGREICH

SCHWEDEN UND

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend „die EFTA-Länder"

genannt, andererseits,

nachfolgend als die Vertragsparteien

bezeichnet,

GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen

zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

und den EFTA-Ländern,

insbesondere auf die Ziele von

Artikel 1 dieser Abkommen,

GESTÜTZT auf die Informationsverfahren

auf dem Gebiet der

technischen Vorschriften in der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

einerseits und in der Europäischen

Freihandelsassoziation

(EFTA) andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, daß

sich die EFTA-Länder und die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

zur Schaffung eines dynamischen

Wirtschaftsraums in Europa

verpflichtet haben,

IN ERWÄGUNG der derzeitigen

Zusammenarbeit zwischen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation

auf dem Gebiet

der technischen Handelshemmnisse

und der im Rahmen dieser

Zusammenarbeit getroffenen

Vereinbarung, die beiden Informationsverfahren

miteinander zu

verbinden,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

In diesem Übereinkommen gelten

folgende Begriffsbestimmungen

— „Technische Spezifikation"

Spezifikation, die in einem

Dokument enthalten ist, das

Merkmale eines Erzeugnisses

festlegt, wie Qualitätsstufen,

Gebrauchstauglichkeit,

Sicherheit oder Abmessungen,

einschließlich der

Festlegungen über Terminologie,

Symbole, Prüfung und

Prüfverfahren, Verpackung,

Kennzeichnung oder Beschriftung;

— „Technische Vorschrift"

Technische Spezifikationen

einschließlich der einschlägigen

Verwaltungsvorschriften,

deren Beachtung

de jure oder de facto für die

Vermarktung oder Verwendung

in einem Mitgliedstaat

oder in einem großen Teil

dieses Staates verbindlich

ist, ausgenommen die von

Lokalbehörden festgelegten

technischen Spezifikationen;

— „Entwurf einer technischen

Vorschrift": Text einer

technischen Spezifikation

einschließlich der Verwaltungsvorschriften,

der in der

Absicht ausgearbeitet worden

ist, diese Spezifikation

letztlich als technische Vorschrift

festzulegen oder festlegen

zu lassen, und der sich

in einem Stadium der Ausarbeitung

befindet, in dem

noch wesentliche Änderungen

möglich sind;

— „Erzeugnis": Alle Industrieerzeugnisse,

alle landwirtschaftlichen

Erzeugnisse sowie

Fische und andere Meeresprodukte.

Artikel 2

Die Gemeinschaft notifiziert

den EFTA-Ländern durch den

EFTA-Rat alle Entwürfe technischer

Vorschriften, die ihr durch

ihre Mitgliedstaaten in Übereinstimmung

mit den einschlägigen

Rechtsvorschriften der Gemeinschaft

notifiziert werden.

Artikel 3

Desgleichen notifizieren die

EFTA-Länder durch den EFTA-

Rat der Gemeinschaft alle in der

EFTA in Übereinstimmung mit

den einschlägigen EFTA-Bestimmungen

notifizierten Entwürfe

technischer Vorschriften.

Artikel 4

Der volle Wortlaut des notifizierten

Entwurfs einer techni-

schen Vorschrift ist in der Originalsprache

sowie in einer vollständigen

Übersetzung in eine der

Amtssprachen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft vorzulegen.

Artikel 5

Gegebenenfalls ist auch der

volle Wortlaut der hauptsächlich

und unmittelbar betroffenen

grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

in Originalsprache

zu übermitteln, sofern die

Kenntnis dieser Texte für die

Beurteilung der Tragweite des

notifizierten Entwurfes einer

technischen Vorschrift erforderlich

ist.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann zusätzliche

Informationen zu einem

nach diesem Übereinkommen notifizierten

Entwurf einer technischen

Vorschrift verlangen.

Artikel 7

Die Gemeinschaft und die

EFTA-Länder können zu den

notifizierten Entwürfen Bemerkungen

vorbringen. Die Bemerkungen

der EFTA-Länder werden

der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften (nachstehend.

„Kommission" genannt)

vom EFTA-Rat in Form einer

einzigen, koordinierten Mitteilung

zugestellt; die Bemerkungen

der Gemeinschaft werden dem

EFTA-Rat von der Kommission

übermittelt. Nehmen die Vertragsparteien

auf Grund ihrer

internen Informationsaustauschverfahren

eine Stillhaltefrist von

sechs Monaten in Anspruch, so

teilen sie dies einander auf die

gleiche Weise mit.

Artikel 8

Die Annahme einer technischen

Vorschrift durch die zuständigen

Behörden wird um drei Monate

verschoben, vom Zeitpunkt an

gerechnet, an welchem der betreffende

Entwurf

— bei der Kommission, im

Falle von Entwürfen, die die

Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

notifiziert haben,

bzw.

— beim EFTA-Rat, im Falle

von Entwürfen, die die

EFTA-Länder notifiziert

haben,

eingegangen ist.

Artikel 9

Die Stillhaltefrist von drei Monaten

gilt jedoch nicht, wenn die

zuständigen Behörden aus dringenden

Gründen, die den Schutz

der Gesundheit von Personen und

Tieren, den Schutz von Pflanzen

oder die Sicherheit betreffen,

gezwungen sind, ohne Möglichkeit

vorheriger Konsultationen in

kürzester Frist technische Vorschriften

auszuarbeiten, um sie

unverzüglich zu erlassen und

durchzuführen. Die Gründe für

die Dringlichkeit solcher Maßnahmen

sind anzugeben. Die

Begründung dringender Maßnahmen

ist ausführlich und klar zu

formulieren, wobei insbesondere

die Unvorhersehbarkeit und der

Ernst der Gefahrensituation sowie

die absolute Notwendigkeit einer

unverzüglichen Abhilfe herauszustellen

sind.

Artikel 10

Der endgültige Wortlaut der

technischen Vorschrift in Originalsprache

wird gleichfalls übermittelt.

Artikel 11

Die Verwaltungsvereinbarungen

für die oben erwähnten

Notifikationen sind im Anhang

festgelegt, der Bestandteil dieses

Übereinkommens ist.

Artikel 12

Die im Rahmen dieses Übereinkommens

gelieferten Informationen

werden auf Verlangen vertraulich

behandelt. Die Gemeinschaft

und die EFTA-Länder

können jedoch unter Anwendung

der nötigen Vorsichtsmaßnahmen

natürliche und juristische Personen,

die auch dem Privatsektor

angehören können, als Sachverständige

anhören.

Artikel 13

Im Rahmen der bestehenden

Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen

der Gemeinschaft

und der EFTA-Länder auf dem

Gebiet der technischen Handelshemmnisse

führen die Vertragsparteien

regelmäßige Konsultationen

durch, um das ordnungsgemäße

Funktionieren des in

diesem Übereinkommen festgelegten

Informationsverfahrens sicherzustellen

und einen Meinungsaustausch

über die gegebenenfalls

von einer Vertragspartei

vorgebrachten Bemerkungen zu

einem nach diesem Übereinkommen

notifizierten Entwurf einer

technischen Vorschrift vorzunehmen.

Im gegenseitigen Einvernehmen

können die Vertragsparteien

ferner zusätzliche Ad-hoc-Tagungen

einberufen, um Fälle, die

für eine Vertragspartei von besonderem

Interesse sind, zu behandeln.

Artikel 14

Dieses Übereinkommen wird

auf Notifikationen von Entwürfen

technischer Vorschriften über

Produktionsverfahren und -methoden

ausgedehnt, sobald die

Vertragsparteien einander notifiziert

haben, daß die hierfür

erforderlichen internen Verfahren

abgeschlossen sind.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen wird

zunächst für einen Versuchszeitraum

von zwei Jahren abgeschlossen;

danach wird das Übereinkommen

entweder einer gemeinsamen

Überprüfung unterzogen

oder um einen noch zu bestimmenden

weiteren Zeitraum verlängert.

Artikel 16

Jede Vertragspartei kann unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist

von sechs Monaten durch schriftliche

Mitteilung an die anderen

Vertragsparteien von diesem

Übereinkommen zurücktreten.

Artikel 17

(1) Dieses Übereinkommen tritt

am 1. Juli 1990 in Kraft, sofern die

Vertragsparteien vor diesem Datum

ihre Annahmeurkunden bei

dem als Depositar fungierenden

Generalsekretariat des Rates der

Europäischen Gemeinschaften

hinterlegt haben.

(2) Tritt dieses Übereinkommen

nicht am 1. Juli 1990 in Kraft,

so tritt es am ersten Tag des

zweiten Monates nach der Hinterlegung

der letzten Annahmeurkunde

in Kraft.

(3) Der Depositar notifiziert

das Datum der Hinterlegung der

Annahmeurkunde einer jeden

Vertragspartei und das Datum des

Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen ist in

einer Urschrift in dänischer, deutscher,

englischer, französischer,

griechischer, italienischer, niederländischer,

portugiesischer, spanischer,

finnischer, isländischer,

norwegischer und schwedischer

Sprache abgefaßt, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist; es wird im Archiv des

Generalsekretariats des Rates der

Europäischen Gemeinschaften

hinterlegt; dieses übermittelt jeder

Vertragspartei eine beglaubigte

Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten

Dezember neunzehnhundertneunundachtzig.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

zu dem Übereinkommen über ein

Informationsaustauschverfahren

auf dem Gebiet der technischen

Vorschriften

1. Die Vertragsparteien vereinbaren,

daß die EFTA-Länder die

Bestimmung des Begriffs „technische

Vorschriften" in den einschlägigen

Bestimmungen des

EFTA-Übereinkommens dahingehend

ändern, daß sie Artikel i

dieses Übereinkommens entspricht.

2. Es wird ferner vereinbart,

daß im Sinne von Artikel 1 des

Übereinkommens als „von Lokalbehörden

festgelegte technische

Vorschriften" diejenigen gelten,

die von einer Verwaltung angenommen

werden, deren Regelungsbefugnisse

denjenigen einer

Stadtverwaltung entsprechen, dh.

der niedrigsten Stufe der Entscheidungsträger,

und die nur in

dem Gebiet gehen, für das diese

Lokalbehörde zuständig ist. Für

Staaten mit föderativem Aufbau

folgt daraus, daß die Behörden

der Teile der Föderation nicht als

„Lokalbehörden" im Sinne des

Übereinkommens gelten.

3. Die EFTA-Länder hinterlegen

ihre Annahmeurkunden bei

dem Depositar erst, wenn sie die

betreffenden internen Vorschriften

an die so geänderten Bestimmungen

des EFTA-Übereinkommens

angepaßt und diese Maßnahmen

den anderen Vertragsparteien

mitgeteilt haben.

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

1. Die Vertragsparteien kommen

überein, daß die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft bei der

Unterzeichnung des Übereinkommens

folgende Erklärung abgibt

„Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

hinterlegt ihre Annahmeurkunde

erst, wenn die

Annahmeurkunden aller EFTA-

Länder beim Depositar hinterlegt

worden sind."

2. Ferner vereinbaren alle Vertragsparteien,

sich darum zu bemühen,

daß ihre Annahmeurkunden

gleichzeitig hinterlegt werden.

Anhang

Im Rahmen des Übereinkommens

gelten folgende Mitteilungen

durch elektronische Post als

notwendig

1. Kurzmitteilungen. Diese

können vor oder gleichzeitig mit

dem vollständigen Text übermittelt

werden.

2. Bestätigung des Eingangs des

Entwurfs, in der unter anderem

angegeben ist, wann die nach

Maßgabe des jeweiligen Verfahrens

festgelegte Stillhaltefrist abläuft.

3. Anfragen nach zusätzlichen

Informationen.

4. Antworten auf Anfragen

nach zusätzlichen Informationen.

5. Bemerkungen.

6. Anträge auf Einberufung von

Ad-hoc-Tagungen.

7. Antworten auf Anträge auf

Einberufung von Ad-hoc-Tagungen.

8. Ersuchen um Übermittlung

des endgültigen Textes.

9. Mitteilung, daß eine Stillhaltefrist

von sechs Monaten in

Anspruch genommen wurde.

Die folgenden Mitteilungen

können vorerst mit normaler Post

gemacht werden

10. Der vollständige Text des

notifizierten Entwurfes.

11. Grundlegende Rechts- und

Verwaltungsvorschriften.

12. Der endgültige Text.

Die Mitteilungen 1 bis 9 erfolgen

in einer der Amtssprachen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Verwaltungsvereinbarungen

über die Mitteilungen, insbeson-

dere die genaue Gestaltung der

Nummern und Codes der Mitteilungen

sowie Einzelheiten sonstiger

Mitteilungen, werden von den

Vertragsparteien gemeinsam getroffen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde

wurde am 12. Juli 1990 beim Generalsekretär der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; das

Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. November 1990 in Kraft.

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