694. Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über ein Informationsaustauschverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften samt Anhang, gemeinsamer Erklärung und vereinbarter Niederschrift
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, gemeinsamer Erklärung und
vereinbarter Niederschrift, dessen Art. 8 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DIE REPUBLIK ISLAND,
DAS KÖNIGREICH
NORWEGEN, DAS KÖNIGREICH
SCHWEDEN UND
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
nachstehend „die EFTA-Länder"
genannt, andererseits,
nachfolgend als die Vertragsparteien
bezeichnet,
GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen
zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
und den EFTA-Ländern,
insbesondere auf die Ziele von
Artikel 1 dieser Abkommen,
GESTÜTZT auf die Informationsverfahren
auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
einerseits und in der Europäischen
Freihandelsassoziation
(EFTA) andererseits,
IN DER ERWÄGUNG, daß
sich die EFTA-Länder und die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
zur Schaffung eines dynamischen
Wirtschaftsraums in Europa
verpflichtet haben,
IN ERWÄGUNG der derzeitigen
Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation
auf dem Gebiet
der technischen Handelshemmnisse
und der im Rahmen dieser
Zusammenarbeit getroffenen
Vereinbarung, die beiden Informationsverfahren
miteinander zu
verbinden,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
In diesem Übereinkommen gelten
folgende Begriffsbestimmungen
— „Technische Spezifikation"
Spezifikation, die in einem
Dokument enthalten ist, das
Merkmale eines Erzeugnisses
festlegt, wie Qualitätsstufen,
Gebrauchstauglichkeit,
Sicherheit oder Abmessungen,
einschließlich der
Festlegungen über Terminologie,
Symbole, Prüfung und
Prüfverfahren, Verpackung,
Kennzeichnung oder Beschriftung;
— „Technische Vorschrift"
Technische Spezifikationen
einschließlich der einschlägigen
Verwaltungsvorschriften,
deren Beachtung
de jure oder de facto für die
Vermarktung oder Verwendung
in einem Mitgliedstaat
oder in einem großen Teil
dieses Staates verbindlich
ist, ausgenommen die von
Lokalbehörden festgelegten
technischen Spezifikationen;
— „Entwurf einer technischen
Vorschrift": Text einer
technischen Spezifikation
einschließlich der Verwaltungsvorschriften,
der in der
Absicht ausgearbeitet worden
ist, diese Spezifikation
letztlich als technische Vorschrift
festzulegen oder festlegen
zu lassen, und der sich
in einem Stadium der Ausarbeitung
befindet, in dem
noch wesentliche Änderungen
möglich sind;
— „Erzeugnis": Alle Industrieerzeugnisse,
alle landwirtschaftlichen
Erzeugnisse sowie
Fische und andere Meeresprodukte.
Artikel 2
Die Gemeinschaft notifiziert
den EFTA-Ländern durch den
EFTA-Rat alle Entwürfe technischer
Vorschriften, die ihr durch
ihre Mitgliedstaaten in Übereinstimmung
mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
notifiziert werden.
Artikel 3
Desgleichen notifizieren die
EFTA-Länder durch den EFTA-
Rat der Gemeinschaft alle in der
EFTA in Übereinstimmung mit
den einschlägigen EFTA-Bestimmungen
notifizierten Entwürfe
technischer Vorschriften.
Artikel 4
Der volle Wortlaut des notifizierten
Entwurfs einer techni-
schen Vorschrift ist in der Originalsprache
sowie in einer vollständigen
Übersetzung in eine der
Amtssprachen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vorzulegen.
Artikel 5
Gegebenenfalls ist auch der
volle Wortlaut der hauptsächlich
und unmittelbar betroffenen
grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Originalsprache
zu übermitteln, sofern die
Kenntnis dieser Texte für die
Beurteilung der Tragweite des
notifizierten Entwurfes einer
technischen Vorschrift erforderlich
ist.
Artikel 6
Jede Vertragspartei kann zusätzliche
Informationen zu einem
nach diesem Übereinkommen notifizierten
Entwurf einer technischen
Vorschrift verlangen.
Artikel 7
Die Gemeinschaft und die
EFTA-Länder können zu den
notifizierten Entwürfen Bemerkungen
vorbringen. Die Bemerkungen
der EFTA-Länder werden
der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften (nachstehend.
„Kommission" genannt)
vom EFTA-Rat in Form einer
einzigen, koordinierten Mitteilung
zugestellt; die Bemerkungen
der Gemeinschaft werden dem
EFTA-Rat von der Kommission
übermittelt. Nehmen die Vertragsparteien
auf Grund ihrer
internen Informationsaustauschverfahren
eine Stillhaltefrist von
sechs Monaten in Anspruch, so
teilen sie dies einander auf die
gleiche Weise mit.
Artikel 8
Die Annahme einer technischen
Vorschrift durch die zuständigen
Behörden wird um drei Monate
verschoben, vom Zeitpunkt an
gerechnet, an welchem der betreffende
Entwurf
— bei der Kommission, im
Falle von Entwürfen, die die
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
notifiziert haben,
bzw.
— beim EFTA-Rat, im Falle
von Entwürfen, die die
EFTA-Länder notifiziert
haben,
eingegangen ist.
Artikel 9
Die Stillhaltefrist von drei Monaten
gilt jedoch nicht, wenn die
zuständigen Behörden aus dringenden
Gründen, die den Schutz
der Gesundheit von Personen und
Tieren, den Schutz von Pflanzen
oder die Sicherheit betreffen,
gezwungen sind, ohne Möglichkeit
vorheriger Konsultationen in
kürzester Frist technische Vorschriften
auszuarbeiten, um sie
unverzüglich zu erlassen und
durchzuführen. Die Gründe für
die Dringlichkeit solcher Maßnahmen
sind anzugeben. Die
Begründung dringender Maßnahmen
ist ausführlich und klar zu
formulieren, wobei insbesondere
die Unvorhersehbarkeit und der
Ernst der Gefahrensituation sowie
die absolute Notwendigkeit einer
unverzüglichen Abhilfe herauszustellen
sind.
Artikel 10
Der endgültige Wortlaut der
technischen Vorschrift in Originalsprache
wird gleichfalls übermittelt.
Artikel 11
Die Verwaltungsvereinbarungen
für die oben erwähnten
Notifikationen sind im Anhang
festgelegt, der Bestandteil dieses
Übereinkommens ist.
Artikel 12
Die im Rahmen dieses Übereinkommens
gelieferten Informationen
werden auf Verlangen vertraulich
behandelt. Die Gemeinschaft
und die EFTA-Länder
können jedoch unter Anwendung
der nötigen Vorsichtsmaßnahmen
natürliche und juristische Personen,
die auch dem Privatsektor
angehören können, als Sachverständige
anhören.
Artikel 13
Im Rahmen der bestehenden
Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen
der Gemeinschaft
und der EFTA-Länder auf dem
Gebiet der technischen Handelshemmnisse
führen die Vertragsparteien
regelmäßige Konsultationen
durch, um das ordnungsgemäße
Funktionieren des in
diesem Übereinkommen festgelegten
Informationsverfahrens sicherzustellen
und einen Meinungsaustausch
über die gegebenenfalls
von einer Vertragspartei
vorgebrachten Bemerkungen zu
einem nach diesem Übereinkommen
notifizierten Entwurf einer
technischen Vorschrift vorzunehmen.
Im gegenseitigen Einvernehmen
können die Vertragsparteien
ferner zusätzliche Ad-hoc-Tagungen
einberufen, um Fälle, die
für eine Vertragspartei von besonderem
Interesse sind, zu behandeln.
Artikel 14
Dieses Übereinkommen wird
auf Notifikationen von Entwürfen
technischer Vorschriften über
Produktionsverfahren und -methoden
ausgedehnt, sobald die
Vertragsparteien einander notifiziert
haben, daß die hierfür
erforderlichen internen Verfahren
abgeschlossen sind.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen wird
zunächst für einen Versuchszeitraum
von zwei Jahren abgeschlossen;
danach wird das Übereinkommen
entweder einer gemeinsamen
Überprüfung unterzogen
oder um einen noch zu bestimmenden
weiteren Zeitraum verlängert.
Artikel 16
Jede Vertragspartei kann unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten durch schriftliche
Mitteilung an die anderen
Vertragsparteien von diesem
Übereinkommen zurücktreten.
Artikel 17
(1) Dieses Übereinkommen tritt
am 1. Juli 1990 in Kraft, sofern die
Vertragsparteien vor diesem Datum
ihre Annahmeurkunden bei
dem als Depositar fungierenden
Generalsekretariat des Rates der
Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt haben.
(2) Tritt dieses Übereinkommen
nicht am 1. Juli 1990 in Kraft,
so tritt es am ersten Tag des
zweiten Monates nach der Hinterlegung
der letzten Annahmeurkunde
in Kraft.
(3) Der Depositar notifiziert
das Datum der Hinterlegung der
Annahmeurkunde einer jeden
Vertragspartei und das Datum des
Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen ist in
einer Urschrift in dänischer, deutscher,
englischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer,
portugiesischer, spanischer,
finnischer, isländischer,
norwegischer und schwedischer
Sprache abgefaßt, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist; es wird im Archiv des
Generalsekretariats des Rates der
Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt; dieses übermittelt jeder
Vertragspartei eine beglaubigte
Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten
Dezember neunzehnhundertneunundachtzig.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
zu dem Übereinkommen über ein
Informationsaustauschverfahren
auf dem Gebiet der technischen
Vorschriften
1. Die Vertragsparteien vereinbaren,
daß die EFTA-Länder die
Bestimmung des Begriffs „technische
Vorschriften" in den einschlägigen
Bestimmungen des
EFTA-Übereinkommens dahingehend
ändern, daß sie Artikel i
dieses Übereinkommens entspricht.
2. Es wird ferner vereinbart,
daß im Sinne von Artikel 1 des
Übereinkommens als „von Lokalbehörden
festgelegte technische
Vorschriften" diejenigen gelten,
die von einer Verwaltung angenommen
werden, deren Regelungsbefugnisse
denjenigen einer
Stadtverwaltung entsprechen, dh.
der niedrigsten Stufe der Entscheidungsträger,
und die nur in
dem Gebiet gehen, für das diese
Lokalbehörde zuständig ist. Für
Staaten mit föderativem Aufbau
folgt daraus, daß die Behörden
der Teile der Föderation nicht als
„Lokalbehörden" im Sinne des
Übereinkommens gelten.
3. Die EFTA-Länder hinterlegen
ihre Annahmeurkunden bei
dem Depositar erst, wenn sie die
betreffenden internen Vorschriften
an die so geänderten Bestimmungen
des EFTA-Übereinkommens
angepaßt und diese Maßnahmen
den anderen Vertragsparteien
mitgeteilt haben.
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
1. Die Vertragsparteien kommen
überein, daß die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft bei der
Unterzeichnung des Übereinkommens
folgende Erklärung abgibt
„Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
hinterlegt ihre Annahmeurkunde
erst, wenn die
Annahmeurkunden aller EFTA-
Länder beim Depositar hinterlegt
worden sind."
2. Ferner vereinbaren alle Vertragsparteien,
sich darum zu bemühen,
daß ihre Annahmeurkunden
gleichzeitig hinterlegt werden.
Anhang
Im Rahmen des Übereinkommens
gelten folgende Mitteilungen
durch elektronische Post als
notwendig
1. Kurzmitteilungen. Diese
können vor oder gleichzeitig mit
dem vollständigen Text übermittelt
werden.
2. Bestätigung des Eingangs des
Entwurfs, in der unter anderem
angegeben ist, wann die nach
Maßgabe des jeweiligen Verfahrens
festgelegte Stillhaltefrist abläuft.
3. Anfragen nach zusätzlichen
Informationen.
4. Antworten auf Anfragen
nach zusätzlichen Informationen.
5. Bemerkungen.
6. Anträge auf Einberufung von
Ad-hoc-Tagungen.
7. Antworten auf Anträge auf
Einberufung von Ad-hoc-Tagungen.
8. Ersuchen um Übermittlung
des endgültigen Textes.
9. Mitteilung, daß eine Stillhaltefrist
von sechs Monaten in
Anspruch genommen wurde.
Die folgenden Mitteilungen
können vorerst mit normaler Post
gemacht werden
10. Der vollständige Text des
notifizierten Entwurfes.
11. Grundlegende Rechts- und
Verwaltungsvorschriften.
12. Der endgültige Text.
Die Mitteilungen 1 bis 9 erfolgen
in einer der Amtssprachen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Verwaltungsvereinbarungen
über die Mitteilungen, insbeson-
dere die genaue Gestaltung der
Nummern und Codes der Mitteilungen
sowie Einzelheiten sonstiger
Mitteilungen, werden von den
Vertragsparteien gemeinsam getroffen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde
wurde am 12. Juli 1990 beim Generalsekretär der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; das
Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. November 1990 in Kraft.