694. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 663/1987, wird hinsichtlich des Artikels
I Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und bezüglich
der dort genannten Waren des Kapitels 2 und
der Nummern 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406,
0407, 1101, 1102, 1103, 1104, 1601, 1602, 2204
und 2205 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988,
BGBl. Nr. 155/1987) auch mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des
Artikels I Z 4 und 5 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,
BGBl. Nr. 476/1972, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 199/1987, wird wie folgt
geändert
1. Die §§ 1 und 2 lauten
„§ 1. (Zu § 9 Abs. 1 und 5 des Zollgesetzes 1955)
Der § 9 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 ist auf
nachstehend genannte Waren nur anzuwenden,
wenn die insgesamt eingebrachte Menge bei
a) Waren des Kapitels 2 (ausgenommen solche
der Nummern 0208 und 0209) sowie der
Nummern 1601 und 1602 des Zolltarifs
zusammen zwei Kilogramm,
b) Milch und Molkereierzeugnissen der Nummern
0401, 0402, 0403, 0404, 0405 und 0406
des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
c) Hühnereiern der Unternummer 0407 00 A
des Zolltarifs 30 Stück,
d) Waren der Nummern 1101, 1102, 1103 und
1104 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
e) Zucker der Nummer 1701 des Zolltarifs
sechs Kilogramm,
f) Wein der Nummern 2204 und 2205 des Zolltarifs
zusammen fünf Liter
nicht überschreitet.
§ 2. (Zu § 29 Abs. 2 Z 3 des Zollgesetzes 1955)
Über die Gewährung von Zollbegünstigungen
nach den nachstehend genannten völkerrechtlichen
Vereinbarungen ist mit gesondertem Bescheid
abzusprechen
1. Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder
kulturellen Charakters, BGBl. Nr. 180/1958,
ausgenommen Anlage A Z 1 bis 11, Anlage B
Z 1 bis 3, Anlage C Z 4, Anlage E Z 1;
2. Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966;
3. Wiener Übereinkommen über konsularische
Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, sowie
sämtliche Konsularverträge;
4. alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über
die Amtssitze internationaler Organisationen
in Österreich;
5. alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über
die Gewährung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen oder
ausländische Vertretungen in Österreich."
3. Die §§ 4 und 7 werden aufgehoben.
4. Im § 15 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz
„Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von
der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten,
für das Zollausland bestimmten Sendungen
zu stellen, wenn der Inhalt der Sendung nach
der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den
Begleitpapieren zweifelsfrei ist und kein Grund zur
Annahme besteht, daß die Sendung andere oder
einer Ausfuhrbeschränkung unterliegende Waren
enthält:"
5. Im § 15 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck
„3000 S" durch den Ausdruck „5000 S" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in
Kraft.