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694_1987 AT

694. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 694. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 663/1987, wird hinsichtlich des Artikels

I Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten und bezüglich

der dort genannten Waren des Kapitels 2 und

der Nummern 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406,

0407, 1101, 1102, 1103, 1104, 1601, 1602, 2204

und 2205 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988,

BGBl. Nr. 155/1987) auch mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des

Artikels I Z 4 und 5 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973,

BGBl. Nr. 476/1972, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 199/1987, wird wie folgt

geändert

1. Die §§ 1 und 2 lauten

„§ 1. (Zu § 9 Abs. 1 und 5 des Zollgesetzes 1955)

Der § 9 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955 ist auf

nachstehend genannte Waren nur anzuwenden,

wenn die insgesamt eingebrachte Menge bei

a) Waren des Kapitels 2 (ausgenommen solche

der Nummern 0208 und 0209) sowie der

Nummern 1601 und 1602 des Zolltarifs

zusammen zwei Kilogramm,

b) Milch und Molkereierzeugnissen der Nummern

0401, 0402, 0403, 0404, 0405 und 0406

des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,

c) Hühnereiern der Unternummer 0407 00 A

des Zolltarifs 30 Stück,

d) Waren der Nummern 1101, 1102, 1103 und

1104 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,

e) Zucker der Nummer 1701 des Zolltarifs

sechs Kilogramm,

f) Wein der Nummern 2204 und 2205 des Zolltarifs

zusammen fünf Liter

nicht überschreitet.

§ 2. (Zu § 29 Abs. 2 Z 3 des Zollgesetzes 1955)

Über die Gewährung von Zollbegünstigungen

nach den nachstehend genannten völkerrechtlichen

Vereinbarungen ist mit gesondertem Bescheid

abzusprechen

1. Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen

erzieherischen, wissenschaftlichen oder

kulturellen Charakters, BGBl. Nr. 180/1958,

ausgenommen Anlage A Z 1 bis 11, Anlage B

Z 1 bis 3, Anlage C Z 4, Anlage E Z 1;

2. Wiener Übereinkommen über diplomatische

Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966;

3. Wiener Übereinkommen über konsularische

Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, sowie

sämtliche Konsularverträge;

4. alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über

die Amtssitze internationaler Organisationen

in Österreich;

5. alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über

die Gewährung von Privilegien und Immunitäten

an internationale Organisationen oder

ausländische Vertretungen in Österreich."

3. Die §§ 4 und 7 werden aufgehoben.

4. Im § 15 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz

„Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von

der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten,

für das Zollausland bestimmten Sendungen

zu stellen, wenn der Inhalt der Sendung nach

der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den

Begleitpapieren zweifelsfrei ist und kein Grund zur

Annahme besteht, daß die Sendung andere oder

einer Ausfuhrbeschränkung unterliegende Waren

enthält:"

5. Im § 15 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck

„3000 S" durch den Ausdruck „5000 S" ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in

Kraft.

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