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694_1986 AT

694. Verordnung: Erhöhung der Bezüge der Bundesbeamten, Landeslehrer und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer des Dienststandes, der Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, der Vertragsbediensteten des Bundes, der Landesvertragslehrer, der land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer sowie der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 694. Verordnung: Erhöhung der Bezüge der Bundesbeamten, Landeslehrer und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer des Dienststandes, der Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, der Vertragsbediensteten des Bundes, der Landesvertragslehrer, der land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer sowie der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, des § 41 Abs. 4 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 54, 106 und 124

Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984,

BGBl. Nr. 302, der §§ 61, 114 und 128 Abs. 2 des

Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, des § 53

Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 165/1961, der §§ 2 und 7 Abs. 2 des

Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 249/1970, der §§ 1 und 6 Abs. 2 des Land- und

forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes,

BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 250/1970 und des § 32 Abs. 1 der

Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

Abschnitt I

§ 1. Den Bundesbeamten, den Landeslehrern (§ 1

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und

den land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern

(§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

Dienstrechtsgesetzes 1985) des Dienststandes

gebühren ab 1. Jänner 1987 Zulagen nach § 88

Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von je

2,9 vH des Gehaltes und der im § 3 Abs. 2 des

Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Zulagen mit

Ausnahme der Haushaltszulage.

§ 2. Den Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß (Unterhaltsbeitrag) haben,

gebühren ab 1. Jänner 1987 Zulagen nach § 41

Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 im Ausmaß von je

2,9 vH des Ruhe(Versorgungs)genusses, der

Ruhe(Versorgungs)genußzulage und der Hilflosenzulage

bzw. des Unterhaltsbeitrages.

§ 3. Den Vertragsbediensteten des Bundes, den

Landesvertragslehrern (§ 1 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes

1966) und den land- und forstwirtschaftlichen

Landesvertragslehrern (§ 1 des

Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes)

gebühren ab 1. Jänner 1987 Zulagen

nach § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 im Ausmaß von je 2,9 vH des Monatsentgeltes

und der im § 8 a Abs. 1 zweiter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 angeführten Zulagen.

§ 4. Den Bediensteten der Österreichischen Bundesforste

gebühren ab 1. Jänner 1987 Zulagen nach

§ 32 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung 1986

im Ausmaß von je 2,9 vH des Gehaltes und der im

§ 20 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung 1986

vorgesehenen Zulagen mit Ausnahme der Haushaltszulage.

Abschnitt II

§ 5. (1) Die auf Grund der §§ 1 bis 4 gebührenden

Zulagen sind, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden

ist, derart zu runden, daß sich zusammen mit den

Bezügen, zu denen sie gebühren, ein voller Schillingbetrag

ergibt. Bei dieser Rundung sind Restbe-

träge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge

aufzurunden, Restbeträge von weniger als 50 g sind

zu vernachlässigen.

(2) Gebühren solche Zulagen jedoch zu Ansätzen

und Zuschlägen, die nicht auf volle Schillingbeträge

lauten, so sind sie in der Weise zu runden,

daß sie zusammen mit den Beträgen, zu denen sie

gebühren, durch 10 g teilbare Beträge ergeben. Bei

dieser Rundung sind Restbeträge von 5 g und mehr

auf volle 10 g aufzurunden, Restbeträge von weniger

als 5 g sind zu vernachlässigen.

Abschnitt III

§ 6. Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf

Sonderverträge, in denen die Erhöhung des Sonderentgeltes

an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen

oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen

Dienst geknüpft ist.

Abschnitt IV

§ 7. Die Verordnung ist auf Zeiträume nicht

mehr anzuwenden, für die nach der Kundmachung

der Verordnung eine Erhöhung der Bezüge für den

in der Verordnung umschriebenen Personenkreis

durch Gesetz erfolgt oder bewirkt wird.

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