694. Verordnung: Erhöhung der Bezüge der Bundesbeamten, Landeslehrer und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer des Dienststandes, der Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, der Vertragsbediensteten des Bundes, der Landesvertragslehrer, der land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer sowie der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, des § 41 Abs. 4 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 54, 106 und 124
Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984,
BGBl. Nr. 302, der §§ 61, 114 und 128 Abs. 2 des
Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, des § 53
Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 165/1961, der §§ 2 und 7 Abs. 2 des
Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 249/1970, der §§ 1 und 6 Abs. 2 des Land- und
forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes,
BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 250/1970 und des § 32 Abs. 1 der
Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,
wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet
Abschnitt I
§ 1. Den Bundesbeamten, den Landeslehrern (§ 1
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und
den land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern
(§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetzes 1985) des Dienststandes
gebühren ab 1. Jänner 1987 Zulagen nach § 88
Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von je
2,9 vH des Gehaltes und der im § 3 Abs. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Zulagen mit
Ausnahme der Haushaltszulage.
§ 2. Den Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß (Unterhaltsbeitrag) haben,
gebühren ab 1. Jänner 1987 Zulagen nach § 41
Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 im Ausmaß von je
2,9 vH des Ruhe(Versorgungs)genusses, der
Ruhe(Versorgungs)genußzulage und der Hilflosenzulage
bzw. des Unterhaltsbeitrages.
§ 3. Den Vertragsbediensteten des Bundes, den
Landesvertragslehrern (§ 1 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes
1966) und den land- und forstwirtschaftlichen
Landesvertragslehrern (§ 1 des
Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes)
gebühren ab 1. Jänner 1987 Zulagen
nach § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 im Ausmaß von je 2,9 vH des Monatsentgeltes
und der im § 8 a Abs. 1 zweiter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 angeführten Zulagen.
§ 4. Den Bediensteten der Österreichischen Bundesforste
gebühren ab 1. Jänner 1987 Zulagen nach
§ 32 Abs. 1 der Bundesforste-Dienstordnung 1986
im Ausmaß von je 2,9 vH des Gehaltes und der im
§ 20 Abs. 2 der Bundesforste-Dienstordnung 1986
vorgesehenen Zulagen mit Ausnahme der Haushaltszulage.
Abschnitt II
§ 5. (1) Die auf Grund der §§ 1 bis 4 gebührenden
Zulagen sind, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden
ist, derart zu runden, daß sich zusammen mit den
Bezügen, zu denen sie gebühren, ein voller Schillingbetrag
ergibt. Bei dieser Rundung sind Restbe-
träge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge
aufzurunden, Restbeträge von weniger als 50 g sind
zu vernachlässigen.
(2) Gebühren solche Zulagen jedoch zu Ansätzen
und Zuschlägen, die nicht auf volle Schillingbeträge
lauten, so sind sie in der Weise zu runden,
daß sie zusammen mit den Beträgen, zu denen sie
gebühren, durch 10 g teilbare Beträge ergeben. Bei
dieser Rundung sind Restbeträge von 5 g und mehr
auf volle 10 g aufzurunden, Restbeträge von weniger
als 5 g sind zu vernachlässigen.
Abschnitt III
§ 6. Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Sonderverträge, in denen die Erhöhung des Sonderentgeltes
an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen
oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen
Dienst geknüpft ist.
Abschnitt IV
§ 7. Die Verordnung ist auf Zeiträume nicht
mehr anzuwenden, für die nach der Kundmachung
der Verordnung eine Erhöhung der Bezüge für den
in der Verordnung umschriebenen Personenkreis
durch Gesetz erfolgt oder bewirkt wird.