694. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der Gemeinden Sattledt, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus, Wels, Gunskirchen, Krenglbach und Pichl bei Wels
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 8
Innkreis Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Sattledt, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus,
Wels, Gunskirchen, Krenglbach und Pichl
bei Wels wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Autobahnknoten „Sattledt" (bei km 196,113
der A 1 West Autobahn) mit Anschlüssen zur
A 1 West Autobahn und A 9 Pyhrn Autobahn,
führt von dort über die Anschlußstelle „Wels/
West" zum Autobahnknoten „Wels" mit Anschlüssen
zur A 25 Linzer Autobahn und endet an
der Grenze zwischen den Gemeinden Pichl bei
Wels und Kematen am Innbach.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Autobahnknoten „Sattledt"
und „Wels" sowie der Anschlußstelle „Wels/West"
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Sattledt,
Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus,
Wels, Gunskirchen, Krenglbach und Pichl bei
Wels aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.