693. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Armenien, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
– vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
– im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-
wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung
und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
– in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete
Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
– im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Republik Österreich und die Republik Armenien gewähren einander die Meistbegünstigung
hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige
Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf
Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren
wird
a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
b) Staaten, die mir ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören,
die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei
nicht teilnimmt.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre
bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften
und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beide Staaten fördern.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden
Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche und
technologische Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten
gegeben sind
– Land- und Forstwirtschaft; Agrar- und Forsttechnik,
– Lebensmittelindustrie; Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport
landwirtschaftlicher Produkte,
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau und Automation bestehender Anlagen; Rüstungskonversion,
– Leichtindustrie, einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-,
Bekleidungs-, Schuh- und Lederwaren,
– Metallurgie, einschließlich Buntmetallurgie und metallverarbeitende Industrie,
– Großindustrieanlagen,
– chemische und petrochemische Industrie,
– Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie,
– Bauwesen; Herstellung von Baumaterialien und diesbezüglicher Ausrüstungen; Bautechnik,
– Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz, einschließlich Produktion und Anwendung
biologischer Pflanzenschutzmittel,
– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredlung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung
von Bodenschätzen und Bergbauprodukten,
– Heil- und Mineralwässer,
– Ausbau und Revitalisierung der Kraftwerke, insbesondere im Bereich Hydroenergetik, sowie des
Hochspannungsleitungsnetzes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl,
– elektrische Geräte und Haushaltstechnik,
– elektronische und elektrotechnische Industrie,
– holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie,
– Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Management, Außenhandel, Wirtschaftsverwaltung,
Tourismus, gewerblicher Rechtsschutz, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.
Diese Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen verwirklicht werden
– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Investitionen in allen Wirtschaftsbereichen,
– Errichtung von Firmenvertretungen und Niederlassungen,
– Technologie- und Know-how-Transfer; angewandte Forschung,
– Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten,
– Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,
– Zertifizierungs- und Prüfungswesen,
– finanzielle, Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige
Dienstleistungen,
– Erstellung von Feasibilitystudien,
– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen;
Veranstaltung von Ausstellungen und Messen; Austausch von Delegationen und Experten im
Wirtschaftsbereich,
– Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Dokumentationen,
Informationen und Publikationen.
(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten
Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichungen wirtschaftlich
vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in
folgenden Bereichen widmen
– Energie; Hydroenergetik,
– Eisenbahnnetze,
– Luftfahrt,
– Straßennetze,
– Telekommunikation,
– Transportwesen,
– Recycling und Abfallwirtschaft,
– Bodenverbesserung und Wasserwirtschaft.
Artikel 5
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
wesentlich beitragen kann.
(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen
der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen,
Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien
den Tourismus fördern.
(2) Die wirtschaftliche, technische und fachliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie
beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen
und auf Qualität im Tourismus bedacht sein.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im
Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere
auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie
Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Artikel 7
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien erfolgt in
Übereinstimmung mit den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.
Artikel 8
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche
und technologische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller
Grundlage durchgeführt.
(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider
Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt Handel
in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen, darunter auch in Form
von Counter- und Bartertrading treiben.
(3) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den
Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder zu solchen Bedingungen eingeführt
wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine
schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.
In diesem Fall stellt jene Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, der anderen Vertragspartei
im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften alle für die Prüfung des Sachverhalts
erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1
genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um
eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen
beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken,
wie dies zur Verhütung oder Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht
es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen
gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen
würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In
diesem Fall setzt jene Vertragspartei, die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei
davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen.
(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen,
die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Artikel 10
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner
und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche
Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften empfehlen die Vertragsparteien
die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht
(UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichtes eines Unterzeichnerstaates
des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961
Artikel 12
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten
übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden
Abkommens unberührt.
Artikel 13
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf
Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Armenien einberufen wird.
(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere
a) Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und
der wirtschaftlichen, industriellen, technischen, technisch-wissenschaftlichen und technologischen
Zusammenarbeit,
c) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.
Artikel 14
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung
des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen des im Art. 13 genannten Gemischten
Ausschusses beigelegt werden.
Artikel 15
(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitritts zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder
einer dieser nachfolgenden Organisationen sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern
nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens feststellen.
Artikel 16
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils
um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden
Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(2) Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats,
der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 26. April 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und armenischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Wolfgang Schüssel
Für die Republik Armenien
Armen Jeghiazarian
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. November 1996 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16
Abs. 2 mit 1. Februar 1997 in Kraft.