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693_1996 AT

693. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 693. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Armenien, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind

– vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,

– im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-

wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung

und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,

– in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete

Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,

– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,

– im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Republik Österreich und die Republik Armenien gewähren einander die Meistbegünstigung

hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige

Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf

Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren

wird

a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

b) Staaten, die mir ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören,

die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

c) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei

nicht teilnimmt.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre

bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften

und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beide Staaten fördern.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden

Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche und

technologische Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten

gegeben sind

– Land- und Forstwirtschaft; Agrar- und Forsttechnik,

– Lebensmittelindustrie; Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Transport

landwirtschaftlicher Produkte,

– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau und Automation bestehender Anlagen; Rüstungskonversion,

– Leichtindustrie, einschließlich Produktion qualitativ hochwertiger und konkurrenzfähiger Textil-,

Bekleidungs-, Schuh- und Lederwaren,

– Metallurgie, einschließlich Buntmetallurgie und metallverarbeitende Industrie,

– Großindustrieanlagen,

– chemische und petrochemische Industrie,

– Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie,

– Bauwesen; Herstellung von Baumaterialien und diesbezüglicher Ausrüstungen; Bautechnik,

– Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz, einschließlich Produktion und Anwendung

biologischer Pflanzenschutzmittel,

– Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredlung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung

von Bodenschätzen und Bergbauprodukten,

– Heil- und Mineralwässer,

– Ausbau und Revitalisierung der Kraftwerke, insbesondere im Bereich Hydroenergetik, sowie des

Hochspannungsleitungsnetzes und der Leitungsnetze für Erdgas und Erdöl,

– elektrische Geräte und Haushaltstechnik,

– elektronische und elektrotechnische Industrie,

– holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie,

– Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Management, Außenhandel, Wirtschaftsverwaltung,

Tourismus, gewerblicher Rechtsschutz, Bank-, Finanz- und Versicherungswesen.

Diese Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen verwirklicht werden

– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Investitionen in allen Wirtschaftsbereichen,

– Errichtung von Firmenvertretungen und Niederlassungen,

– Technologie- und Know-how-Transfer; angewandte Forschung,

– Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten,

– Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,

– Zertifizierungs- und Prüfungswesen,

– finanzielle, Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige

Dienstleistungen,

– Erstellung von Feasibilitystudien,

– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen;

Veranstaltung von Ausstellungen und Messen; Austausch von Delegationen und Experten im

Wirtschaftsbereich,

– Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Dokumentationen,

Informationen und Publikationen.

(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten

Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichungen wirtschaftlich

vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in

folgenden Bereichen widmen

– Energie; Hydroenergetik,

– Eisenbahnnetze,

– Luftfahrt,

– Straßennetze,

– Telekommunikation,

– Transportwesen,

– Recycling und Abfallwirtschaft,

– Bodenverbesserung und Wasserwirtschaft.

Artikel 5

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

wesentlich beitragen kann.

(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen

der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen,

Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristencode“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien

den Tourismus fördern.

(2) Die wirtschaftliche, technische und fachliche Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie

beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen

und auf Qualität im Tourismus bedacht sein.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im

Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere

auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie

Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Artikel 7

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien erfolgt in

Übereinstimmung mit den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.

Artikel 8

(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische, technisch-wissenschaftliche

und technologische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller

Grundlage durchgeführt.

(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider

Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt Handel

in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen, darunter auch in Form

von Counter- und Bartertrading treiben.

(3) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den

Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder zu solchen Bedingungen eingeführt

wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine

schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.

In diesem Fall stellt jene Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, der anderen Vertragspartei

im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften alle für die Prüfung des Sachverhalts

erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1

genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um

eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen

beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken,

wie dies zur Verhütung oder Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht

es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen

gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen

würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In

diesem Fall setzt jene Vertragspartei, die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei

davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen.

(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen,

die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner

und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche

Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften empfehlen die Vertragsparteien

die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht

(UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichtes eines Unterzeichnerstaates

des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung

und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961

Artikel 12

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten

übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden

Abkommens unberührt.

Artikel 13

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf

Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Armenien einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere

a) Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und

der wirtschaftlichen, industriellen, technischen, technisch-wissenschaftlichen und technologischen

Zusammenarbeit,

c) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.

Artikel 14

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung

des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen des im Art. 13 genannten Gemischten

Ausschusses beigelegt werden.

Artikel 15

(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitritts zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder

einer dieser nachfolgenden Organisationen sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern

nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens feststellen.

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils

um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden

Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(2) Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats,

der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 26. April 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und armenischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Wolfgang Schüssel

Für die Republik Armenien

Armen Jeghiazarian

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. November 1996 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16

Abs. 2 mit 1. Februar 1997 in Kraft.

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