693. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Bulgarien am 16. Juli 1994 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 486/1994) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Bulgarien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
„Vorbehalt zu Art. 2
Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie die Rechtshilfe ablehnen wird, wenn
— die begangene Tat nach bulgarischem Strafrecht nicht als strafbare Handlung bedroht ist;
— der Täter kraft Amnestie nicht zur Verantwortung gezogen werden kann;
— die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch gesetzliche Beschränkung ausgeschlossen ist;
— der Täter nach Begehung der Tat in einem Zustand der dauernden geistigen Störung verfallen ist, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt;
— im Hinblick auf dieselbe Person und wegen derselben strafbaren Handlung ein anhängiges Strafverfahren, eine vollstreckbare Strafe,
eine Anordnung des Staatsanwaltes oder eine vollstreckbare Entscheidung des Gerichtes zu Beendigung des Falles vorliegt.
Erklärung zu Art. 5 Abs. 1
Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a und c vorgesehenen Bedingungen auszuführen.
Erklärung zu Art. 7 Abs. 3
Die Republik Bulgarien erklärt, daß eine Ladung an eine beschuldigte Person, die sich ¡n ihrem Hoheitsgebiet befindet, nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen dieser Person festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen Behörden übermittelt werden muß.
Vorbehalt betreffend Art. 13 Abs. 1
Das Erfordernis zur Übermittlung von Strafregisterauskünften findet nur auf solche Auskünfte hinsichtlich anhängiger Strafverfahren Anwendung, ' die nicht vom Amtsgeheimnis nach bulgarischem Recht umfaßt sind.
Erklärung zu Art. 15 Abs. 6
Die Republik Bulgarien erklärt, daß Ersuchen um Unterstützung oder Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium gerichtet werden müssen.
Erklärung zu Art. 16 Abs. 2
Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie verlangt, daß Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarates versehen sein müssen.
Erklärung zu Art. 24
Die Republik Bulgarien erklärt, daß für die Zwecke des Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium als Justizbehörden zu betrachten sind."