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693. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 693. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989),

BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 463/1990, 69/1991 und 235/1991

und der Kundmachungen BGBl. Nr. 251/1989 und

428/1991 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 6 Z 2 bis 5 lautet

„2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer,

die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag

auf Milch;

3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme

der Gebühren von Wetten anläßlich

sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur

eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die

Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren,

die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen

Einnahmen der einzelnen Zweige der

unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern,

die Versicherungssteuer, der

Straßenverkehrsbeitrag, die Normverbrauchsabgabe,

der Außenhandelsförderungsbeitrag,

die Sonderabgabe von Erdöl;

4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich

vorgesehenen Ersatzforderungen und

den im Zollverfahren auflaufenden Kosten,

die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben

sowie die mit den Zöllen erhobenen

inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren,

soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche

Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,

die Monopolabgaben mit Ausnahme

des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe,

der Abschöpfungsbetrag nach dem

Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und

die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz,

die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz,

die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz;

5. vom Aufkommen an Körperschaftsteuer sind

2,29 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches

und 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds

zu verwenden."

2. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die

Einkommensteuer — veranlagte Einkommensteuer

einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988,

BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I

(§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer

II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988)

—, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer,

die Schaumweinsteuer, der Branntweinaufschlag

und Monopolausgleich, die Abgabe von

alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die

Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer,

die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer,

die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag,

der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe.

Die Teilung der beiden zuletzt

genannten Abgaben sowie der Weinsteuer zwischen

dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und

der Weinsteuer zwischen dem Bund, den Ländern

(Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als

Gemeinde) und die Aufteilung der Ertragsanteile

der Länder und länderweise auf die Gemeinden

bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten."

3. § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c lautet

„c) ein Anteil in der Höhe von 0,556 vH des

Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer

einschließlich Abzugsteuer, von

0,399 vH des Aufkommens an Lohnsteuer

und von 0,867 vH des Aufkommens an

Kapitalertragsteuer I für Zwecke des Umwelt-

und Wasserwirtschaftsfonds;"

4. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. bei der Umsatzsteuer

a) ein Anteil in der Höhe von 0,642 vH des

Aufkommens, der für den Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds zu verwenden

ist,

b) ein Anteil in der Höhe von 0,085 vH des

Aufkommens, der für den Umwelt- und

Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden

ist;"

5. Nach § 7 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 3

eingefügt

„3. bei der Mineralölsteuer ein Betrag von

970 Millionen Schilling jährlich in zwölf

gleich großen Monatsbeträgen, der für

Zwecke der Fruchtfolgeförderung zu verwenden

ist."

6. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

bestimmten Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c

sind vierteljährlich in dem Monat, der dem

Quartalsende folgt, zu überweisen."

7. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme

der Weinsteuer, des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe

und der Spielbankabgabe werden

zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land)

und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in

folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt

8. § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet

„1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich

Abzugsteuer auf die Länder

26,554 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen

und 0,679 Hundertteile nach den

länderweisen Anteilen der Gemeinden an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne

Spielbankabgabe; auf die Gemeinden zu drei

Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen

an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach

dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer

(nach dem Gewerbeertrag und dem

Gewerbekapital);

2. bei der Lohnsteuer auf die Länder

20,083 Hundertteile nach der Volkszahl und

0,417 Hundertteile nach den länderweisen

Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;

auf die Gemeinden nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel;"

9. § 8 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 lautet

„5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder

17,889 Hundertteile nach der Volkszahl,

0,542 Hundertteile zu einem Sechstel auf

Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die

Länder ohne Wien nach der Volkszahl und

0,269 Hundertteile nach den länderweisen

Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;

auf die Gemeinden 4,593 Hundertteile nach

der Volkszahl, 5,867 Hundertteile nach dem

abgestuften Bevölkerungsschlüssel und

1,276 Hundertteile nach dem länderweisen

Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem

Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

6. bei der Biersteuer auf die Länder 18,990 Hundertteile

nach dem länderweisen Verbrauch

von Bier und 16,162 Hundertteile nach der

Volkszahl; auf die Gemeinden 8,663 Hundertteile

nach dem länderweisen Verbrauch

von Bier und 19,329 Hundertteile nach der

Volkszahl;

7. bei der Schaumweinsteuer sowie beim Branntweinaufschlag

und Monopolausgleich auf die

Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;"

10. § 14 Abs. 1 Z 7 entfällt.

11. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 neu

eingefügt

„(2) (Verfassungsbestimmung) Ausschließliche

Landes(Gemeinde)abgaben sind Abgaben auf die

entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich

darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte

und von Getränken einschließlich der mitverkauften

Umschließung und des mitverkauften Zubehörs,

soweit die Lieferung nicht für Zwecke des

Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen

Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung

sind Lieferungen von Milch und Lieferungen

im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz,

BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 660/1989. § 8 Abs. 4 F-VG 1948 ist nicht

anzuwenden."

12. Der bisherige § 14 Abs. 2 erhält die

Absatzbezeichnung „(3)" und lautet

„(3) Die im Abs. 1 unter Z 1, 8, 10 bis 13 und 15

und Abs. 2 angeführten Abgaben sowie die unter

Abs. 1 Z 16 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben

sind ausschließliche Gemeindeabgaben."

13. Der bisherige § 14 Abs. 3 erhält die

Absatzbezeichnung „(4)".

14. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch

Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze

der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH

festzusetzen."

15. § 15 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. die gemäß § 14 Abs. 2 bezeichneten Abgaben

im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei

Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und

von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien

Getränken;"

16. § 15 Abs. 4 lautet

„(4) Das Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist nach

§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1972 zu

bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer,

die Abgabe von alkoholischen Getränken

und das Bedienungsgeld."

17. Der bisherige § 15 Abs. 5 erhält die

Absatzbezeichnung „(6)". Als neuer Abs. 5 wird

eingefügt

„(5) Für die entgeltliche Lieferung gemäß § 14

Abs. 2 gilt § 3 Abs. 1, 7 und 8 Umsatzsteuergesetz

1972"

18. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als

Gemeinde) eine Finanzzuweisung in der Höhe von

1,4 vH der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden

(Wien als Gemeinde). Dieser Betrag ist vorerst

länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen; hierauf

sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren

Bedarf gemäß Abs. 6 dabei nicht erreicht wird, auf

den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren

Anteilen an der Volkszahl anzuheben, wobei jedoch

jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die so

errechneten Beträge sind bis spätestens 15. Juli eines

jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese

Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den

Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung

der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen

haben."

19. § 21 Abs. 6 lautet

„(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund

der jeweils letzten vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt nach den Ergebnissen der vom

Bundesministerium für Finanzen veranlaßten Erhebung

über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung

vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen

Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von

der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 5) gesondert

nach Größenklassen zu ermitteln und den

Ländern bis spätestens 30. April eines jeden Jahres

mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte

Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag

zwischen ihrer Finanzkraft und 90 vH der

mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten

Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden

Größenklasse und darf außerdem den Betrag von

300000 S und 10 vH eines verbleibenden Differenzbetrages

nicht übersteigen. Die sich daraus

ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes

bilden den Bedarf."

20. § 23 Abs. 4 entfällt.

21. § 23 Abs. 9 lit. b lautet

„b) Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und

des § 23 Abs. 6, jedoch soweit sich diese

Bestimmungen auf den Aktivitäts- und

Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen

der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten

land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und

Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer

sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen

beziehen, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."

Artikel II

§ 1. Art. I Z 1 bis Z 10 und Z 12 tritt mit 1. Jänner

1992, Z 21 mit 1. Jänner 1989 in Kraft. Art. I Z 1 bis

Z 10 und Z 12 bis Z 21 tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1992 außer Kraft.

§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Art. I Z 11 tritt

mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Es ist zulässig, daß die Abgaben vom

Verbrauch von Speiseeis und von Getränken, die

gemäß § 14 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder

§ 14 FAG 1989 erhoben wurden oder noch erhoben

werden, nicht oder nicht grundsätzlich den

gesamten Verbrauch im Geltungsgebiet der Abgaben

erfassen.

(3) Eine Neufestsetzung der Abgaben vom

Verbrauch von Speiseeis und von Getränken gemäß

§ 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984,

oder § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1989 auf Grund der

Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den

Vorschriften der Landesabgabenordnungen unterbleibt,

soweit diese Unrichtigkeit damit begründet

wird, daß die Abgabenerklärung auch jenes

Speiseeis und jene Getränke erfaßt, die nicht in der

Gemeinde verbraucht wurden, in der sie an

Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden.

§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Die durch die

Aufhebung des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989

mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs

vom 27. Juni 1991, G 158-162/91-24, kundgemacht

im BGBl. Nr. 428/1991, notwendig gewordene

Rückabwicklung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben vom 1. Jänner 1989 bis

31. Juli 1991 hat durch eine pauschale Abgeltung an

die Gemeinden außerhalb Niederösterreichs zu

erfolgen.

(2) Die pauschale Abgeltung beträgt 300 Millionen

Schilling. Die Ertragsanteile der Länder werden

zum Termin der Zwischenabrechnung für das Jahr

1991 wie folgt vermindert

Für die Berechnung der Finanzzuweisung gemäß

§ 20 Abs. 1 FAG 1989 ist diese Verminderung der

Ertragsanteile der Länder nicht zu berücksichtigen.

Der Bund leistet zum gleichen Termin einen Betrag

von 33333000 S. Ein weiterer Betrag von

33333000 S vermindert die Ertragsanteile der

Gemeinden des Landes Niederösterreich. Dieser

Betrag wird vom Land Niederösterreich von den

Ertragsanteilen der Gemeinden, die auf Grund des

Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an

das Land Niederösterreich rückgegliedert worden

sind, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

nach dem Ergebnis der Volkszählung 1981

einbehalten.

(3) Vor der Verteilung des Gesamtbetrages von

300 Millionen Schilling sind die den Gemeinden

entstandenen Anwaltskosten in den bis 27. Juni

1991 eingebrachten, auf die Verfassungswidrigkeit

von Bestimmungen des FAG 1985 oder FAG 1989

gestützten Verfahren gemäß Art. 137 B-VG

abzuziehen. Die Höhe dieser Anwaltskosten und

deren gemeindeweise Verteilung sind vom Österreichischen

Gemeindebund und vom Österreichischen

Städtebund bis 31. Jänner 1992 dem

Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben

und von diesem zum Termin der Zwischenabrechnung

für das Jahr 1991 gemäß § 11 FAG 1989 den

anspruchsberechtigten Gemeinden länderweise zusammengefaßt

im Wege der Länder zu überweisen.

Die pauschale Abgeltung ist zum Termin der

Zwischenabrechnung für das Jahr 1991 gemäß

§ 11 FAG 1989 länderweise und gemeindeweise

auf die Gemeinden außerhalb Niederösterreichs

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel als

Ertragsanteile des Jahres 1992 (mit Ausnahme der

Anwaltskosten) zu verteilen.

(4) Mit diesen pauschalen Abgeltungen und

Anwaltskostenersätzen sind alle Ansprüche aus der

Aufhebung des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989

hinsichtlich der Ertragsanteile der Länder und

Gemeinden für den Zeitraum bis einschließlich Juli

1991 sowie aus den in Abs. 3 genannten Verfahren

vor dem Verfassungsgerichtshof abgegolten.

(5) Bei der Zwischen- und Endabrechnung der

Ertragsanteile der Gemeinden für das Jahr 1991

wird für die Gemeinden, die auf Grund des

Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an

das Land Niederösterreich rückgegliedert worden

sind, die gemäß § 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz

FAG 1989 ermittelte Volkszahl

vervielfacht.

(6) Der Ausgleich zwischen den Ansprüchen der

Länder und Gemeinden auf Grund der Aufhebung

des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989 hat

hinsichtlich der in den Jahren 1989, 1990 und 1991

überwiesenen Zweckzuschüsse gemäß § 22 Abs. 1

Z 5 FAG 1989 mit der Überweisung dieser

Zweckzuschüsse im Jahr 1992 und hinsichtlich der

im Jahr 1991 überwiesenen Zweckzuschüsse nach

dem Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz

1989 mit der Überweisung dieser Zweckzuschüsse

zum Termin Jänner 1992 zu erfolgen.

Artikel III

1. Die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und § 23 Abs. 4

FAG 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 69/1991 den Sonderkonten des Bundes mit der

Bezeichnung „Krankenanstalten I" und „Krankenanstalten

II" zugeführten Mittel sind einschließlich

der sich aus der Veranlagung ergebenden Zinsen

unverzüglich dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

zu überweisen. Die Anteile gemäß § 7

Abs. 2 Z 1 lit. a FAG 1989 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 sind in die

Zwischen- und Endabrechnung gemäß § 7 Abs. 4

FAG 1989 für das Jahr 1991 einzubeziehen.

2. Art. II Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 69/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 235/1989 entfällt.

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