693. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Finanzausgleichsgesetz 1989 (FAG 1989),
BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 463/1990, 69/1991 und 235/1991
und der Kundmachungen BGBl. Nr. 251/1989 und
428/1991 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 6 Z 2 bis 5 lautet
„2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer,
die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag
auf Milch;
3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme
der Gebühren von Wetten anläßlich
sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur
eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die
Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren,
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen
Einnahmen der einzelnen Zweige der
unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern,
die Versicherungssteuer, der
Straßenverkehrsbeitrag, die Normverbrauchsabgabe,
der Außenhandelsförderungsbeitrag,
die Sonderabgabe von Erdöl;
4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich
vorgesehenen Ersatzforderungen und
den im Zollverfahren auflaufenden Kosten,
die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben
sowie die mit den Zöllen erhobenen
inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren,
soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche
Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,
die Monopolabgaben mit Ausnahme
des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe,
der Abschöpfungsbetrag nach dem
Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und
die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz,
die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz,
die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz;
5. vom Aufkommen an Körperschaftsteuer sind
2,29 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches
und 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds
zu verwenden."
2. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die
Einkommensteuer — veranlagte Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I
(§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer
II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988)
—, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer,
die Schaumweinsteuer, der Branntweinaufschlag
und Monopolausgleich, die Abgabe von
alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die
Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer,
die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer,
die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag,
der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe.
Die Teilung der beiden zuletzt
genannten Abgaben sowie der Weinsteuer zwischen
dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und
der Weinsteuer zwischen dem Bund, den Ländern
(Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als
Gemeinde) und die Aufteilung der Ertragsanteile
der Länder und länderweise auf die Gemeinden
bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten."
3. § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c lautet
„c) ein Anteil in der Höhe von 0,556 vH des
Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer
einschließlich Abzugsteuer, von
0,399 vH des Aufkommens an Lohnsteuer
und von 0,867 vH des Aufkommens an
Kapitalertragsteuer I für Zwecke des Umwelt-
und Wasserwirtschaftsfonds;"
4. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. bei der Umsatzsteuer
a) ein Anteil in der Höhe von 0,642 vH des
Aufkommens, der für den Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds zu verwenden
ist,
b) ein Anteil in der Höhe von 0,085 vH des
Aufkommens, der für den Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden
ist;"
5. Nach § 7 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 3
eingefügt
„3. bei der Mineralölsteuer ein Betrag von
970 Millionen Schilling jährlich in zwölf
gleich großen Monatsbeträgen, der für
Zwecke der Fruchtfolgeförderung zu verwenden
ist."
6. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
bestimmten Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c
sind vierteljährlich in dem Monat, der dem
Quartalsende folgt, zu überweisen."
7. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme
der Weinsteuer, des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe
und der Spielbankabgabe werden
zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land)
und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in
folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt
8. § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet
„1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich
Abzugsteuer auf die Länder
26,554 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen
und 0,679 Hundertteile nach den
länderweisen Anteilen der Gemeinden an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne
Spielbankabgabe; auf die Gemeinden zu drei
Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen
an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach
dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital);
2. bei der Lohnsteuer auf die Länder
20,083 Hundertteile nach der Volkszahl und
0,417 Hundertteile nach den länderweisen
Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;
auf die Gemeinden nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel;"
9. § 8 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 lautet
„5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder
17,889 Hundertteile nach der Volkszahl,
0,542 Hundertteile zu einem Sechstel auf
Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die
Länder ohne Wien nach der Volkszahl und
0,269 Hundertteile nach den länderweisen
Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;
auf die Gemeinden 4,593 Hundertteile nach
der Volkszahl, 5,867 Hundertteile nach dem
abgestuften Bevölkerungsschlüssel und
1,276 Hundertteile nach dem länderweisen
Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);
6. bei der Biersteuer auf die Länder 18,990 Hundertteile
nach dem länderweisen Verbrauch
von Bier und 16,162 Hundertteile nach der
Volkszahl; auf die Gemeinden 8,663 Hundertteile
nach dem länderweisen Verbrauch
von Bier und 19,329 Hundertteile nach der
Volkszahl;
7. bei der Schaumweinsteuer sowie beim Branntweinaufschlag
und Monopolausgleich auf die
Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;"
10. § 14 Abs. 1 Z 7 entfällt.
11. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 neu
eingefügt
„(2) (Verfassungsbestimmung) Ausschließliche
Landes(Gemeinde)abgaben sind Abgaben auf die
entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich
darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte
und von Getränken einschließlich der mitverkauften
Umschließung und des mitverkauften Zubehörs,
soweit die Lieferung nicht für Zwecke des
Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen
Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung
sind Lieferungen von Milch und Lieferungen
im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz,
BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 660/1989. § 8 Abs. 4 F-VG 1948 ist nicht
anzuwenden."
12. Der bisherige § 14 Abs. 2 erhält die
Absatzbezeichnung „(3)" und lautet
„(3) Die im Abs. 1 unter Z 1, 8, 10 bis 13 und 15
und Abs. 2 angeführten Abgaben sowie die unter
Abs. 1 Z 16 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben
sind ausschließliche Gemeindeabgaben."
13. Der bisherige § 14 Abs. 3 erhält die
Absatzbezeichnung „(4)".
14. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch
Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze
der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH
festzusetzen."
15. § 15 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. die gemäß § 14 Abs. 2 bezeichneten Abgaben
im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei
Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und
von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien
Getränken;"
16. § 15 Abs. 4 lautet
„(4) Das Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist nach
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1972 zu
bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer,
die Abgabe von alkoholischen Getränken
und das Bedienungsgeld."
17. Der bisherige § 15 Abs. 5 erhält die
Absatzbezeichnung „(6)". Als neuer Abs. 5 wird
eingefügt
„(5) Für die entgeltliche Lieferung gemäß § 14
Abs. 2 gilt § 3 Abs. 1, 7 und 8 Umsatzsteuergesetz
1972"
18. § 21 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als
Gemeinde) eine Finanzzuweisung in der Höhe von
1,4 vH der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden
(Wien als Gemeinde). Dieser Betrag ist vorerst
länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen; hierauf
sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren
Bedarf gemäß Abs. 6 dabei nicht erreicht wird, auf
den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren
Anteilen an der Volkszahl anzuheben, wobei jedoch
jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die so
errechneten Beträge sind bis spätestens 15. Juli eines
jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese
Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den
Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung
der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen
haben."
19. § 21 Abs. 6 lautet
„(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund
der jeweils letzten vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt nach den Ergebnissen der vom
Bundesministerium für Finanzen veranlaßten Erhebung
über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung
vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen
Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von
der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 5) gesondert
nach Größenklassen zu ermitteln und den
Ländern bis spätestens 30. April eines jeden Jahres
mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte
Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag
zwischen ihrer Finanzkraft und 90 vH der
mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten
Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden
Größenklasse und darf außerdem den Betrag von
300000 S und 10 vH eines verbleibenden Differenzbetrages
nicht übersteigen. Die sich daraus
ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes
bilden den Bedarf."
20. § 23 Abs. 4 entfällt.
21. § 23 Abs. 9 lit. b lautet
„b) Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und
des § 23 Abs. 6, jedoch soweit sich diese
Bestimmungen auf den Aktivitäts- und
Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen
der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten
land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer
sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen
beziehen, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft."
Artikel II
§ 1. Art. I Z 1 bis Z 10 und Z 12 tritt mit 1. Jänner
1992, Z 21 mit 1. Jänner 1989 in Kraft. Art. I Z 1 bis
Z 10 und Z 12 bis Z 21 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1992 außer Kraft.
§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Art. I Z 11 tritt
mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Es ist zulässig, daß die Abgaben vom
Verbrauch von Speiseeis und von Getränken, die
gemäß § 14 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder
§ 14 FAG 1989 erhoben wurden oder noch erhoben
werden, nicht oder nicht grundsätzlich den
gesamten Verbrauch im Geltungsgebiet der Abgaben
erfassen.
(3) Eine Neufestsetzung der Abgaben vom
Verbrauch von Speiseeis und von Getränken gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984,
oder § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1989 auf Grund der
Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den
Vorschriften der Landesabgabenordnungen unterbleibt,
soweit diese Unrichtigkeit damit begründet
wird, daß die Abgabenerklärung auch jenes
Speiseeis und jene Getränke erfaßt, die nicht in der
Gemeinde verbraucht wurden, in der sie an
Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden.
§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Die durch die
Aufhebung des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989
mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs
vom 27. Juni 1991, G 158-162/91-24, kundgemacht
im BGBl. Nr. 428/1991, notwendig gewordene
Rückabwicklung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben vom 1. Jänner 1989 bis
31. Juli 1991 hat durch eine pauschale Abgeltung an
die Gemeinden außerhalb Niederösterreichs zu
erfolgen.
(2) Die pauschale Abgeltung beträgt 300 Millionen
Schilling. Die Ertragsanteile der Länder werden
zum Termin der Zwischenabrechnung für das Jahr
1991 wie folgt vermindert
Für die Berechnung der Finanzzuweisung gemäß
§ 20 Abs. 1 FAG 1989 ist diese Verminderung der
Ertragsanteile der Länder nicht zu berücksichtigen.
Der Bund leistet zum gleichen Termin einen Betrag
von 33333000 S. Ein weiterer Betrag von
33333000 S vermindert die Ertragsanteile der
Gemeinden des Landes Niederösterreich. Dieser
Betrag wird vom Land Niederösterreich von den
Ertragsanteilen der Gemeinden, die auf Grund des
Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an
das Land Niederösterreich rückgegliedert worden
sind, nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
nach dem Ergebnis der Volkszählung 1981
einbehalten.
(3) Vor der Verteilung des Gesamtbetrages von
300 Millionen Schilling sind die den Gemeinden
entstandenen Anwaltskosten in den bis 27. Juni
1991 eingebrachten, auf die Verfassungswidrigkeit
von Bestimmungen des FAG 1985 oder FAG 1989
gestützten Verfahren gemäß Art. 137 B-VG
abzuziehen. Die Höhe dieser Anwaltskosten und
deren gemeindeweise Verteilung sind vom Österreichischen
Gemeindebund und vom Österreichischen
Städtebund bis 31. Jänner 1992 dem
Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben
und von diesem zum Termin der Zwischenabrechnung
für das Jahr 1991 gemäß § 11 FAG 1989 den
anspruchsberechtigten Gemeinden länderweise zusammengefaßt
im Wege der Länder zu überweisen.
Die pauschale Abgeltung ist zum Termin der
Zwischenabrechnung für das Jahr 1991 gemäß
§ 11 FAG 1989 länderweise und gemeindeweise
auf die Gemeinden außerhalb Niederösterreichs
nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel als
Ertragsanteile des Jahres 1992 (mit Ausnahme der
Anwaltskosten) zu verteilen.
(4) Mit diesen pauschalen Abgeltungen und
Anwaltskostenersätzen sind alle Ansprüche aus der
Aufhebung des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989
hinsichtlich der Ertragsanteile der Länder und
Gemeinden für den Zeitraum bis einschließlich Juli
1991 sowie aus den in Abs. 3 genannten Verfahren
vor dem Verfassungsgerichtshof abgegolten.
(5) Bei der Zwischen- und Endabrechnung der
Ertragsanteile der Gemeinden für das Jahr 1991
wird für die Gemeinden, die auf Grund des
Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an
das Land Niederösterreich rückgegliedert worden
sind, die gemäß § 8 Abs. 3 erster und zweiter Satz
FAG 1989 ermittelte Volkszahl
vervielfacht.
(6) Der Ausgleich zwischen den Ansprüchen der
Länder und Gemeinden auf Grund der Aufhebung
des § 8 Abs. 3 vorletzter Satz FAG 1989 hat
hinsichtlich der in den Jahren 1989, 1990 und 1991
überwiesenen Zweckzuschüsse gemäß § 22 Abs. 1
Z 5 FAG 1989 mit der Überweisung dieser
Zweckzuschüsse im Jahr 1992 und hinsichtlich der
im Jahr 1991 überwiesenen Zweckzuschüsse nach
dem Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz
1989 mit der Überweisung dieser Zweckzuschüsse
zum Termin Jänner 1992 zu erfolgen.
Artikel III
1. Die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a und § 23 Abs. 4
FAG 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 69/1991 den Sonderkonten des Bundes mit der
Bezeichnung „Krankenanstalten I" und „Krankenanstalten
II" zugeführten Mittel sind einschließlich
der sich aus der Veranlagung ergebenden Zinsen
unverzüglich dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
zu überweisen. Die Anteile gemäß § 7
Abs. 2 Z 1 lit. a FAG 1989 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 69/1991 sind in die
Zwischen- und Endabrechnung gemäß § 7 Abs. 4
FAG 1989 für das Jahr 1991 einzubeziehen.
2. Art. II Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 69/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 235/1989 entfällt.