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693. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 693. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/

1969, der Kundmachung BGBl. Nr. 36/1970, der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 50/1974, 390/1983 und

238/1985 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 509/

1988 wird geändert wie folgt

1. Dem § 34 Abs. 4 wird der Hinweis „(§ 117)"

angefügt.

2. Dem § 111 Abs. 4 zweiter Satz wird der Hinweis

„(§ 117)" angefügt.

3. § 114 Abs. 1 lautet

„(1) Im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten

(§ 100 Abs. 2) ist über die Notwendigkeit, den

Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten

(§ 60) sowie über betroffenen Dritten zu leistende

Entschädigungen und Beiträge (§ 117) erst nach

Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung —

soweit nicht Übereinkommen oder im Bewilligungsbescheid

aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen

getroffen wurden — in einem gesonderten

Verfahren vom Landeshauptmann zu verhandeln

und abzusprechen."

4. § 117 Abs. 1 lautet

„(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen,

Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder

in diesem Bundesgesetz oder in den für die

Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden

Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet,

sofern dieses Bundesgesetz (§§ 18 Abs. 6 und 26)

oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes

bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung

ist auszusprechen, ob, in welcher Form

(Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher

Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung

zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende

Leistungen und die Sicherstellung

künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung

und anderweitige Festlegung nach

bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden."

5. Dem § 117 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt

„(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde

nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.

Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor

Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des

Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt

wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung

kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht

zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des

Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen

die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung

als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung

eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen,

so darf das Gericht die Entschädigung nicht

höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde

festgesetzt war; hat nur der Enteignete

das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung

nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß

für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen

und Kosten.

(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes

Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen,

wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte

Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig

ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten

zu haben.

(6) Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen

Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder

Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen,

Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand

befindet. Auf das Verfahren finden die

Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäße Anwendung.

(7) Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen

(§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat

über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen

Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden."

6. Im § 118 Abs. 3 zweiter Satz werden die

Worte „ersten Instanz" durch das Wort „Wasserrechtsbehörde"

ersetzt.

7. § 144 erster Satz lautet

„§ 144. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen

Ausführungsgesetze der Länder ist der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministern, mit der

Vollziehung des § 117 Abs. 4, 5, 6 und 7 der Bundesminister

für Justiz betraut."

Artikel II

Sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

Berufungsverfahren in Angelegenheiten

des § 117 Abs. 1 WRG 1959 anhängig, dann gilt

die Tatsache der Anfechtung der Entscheidung der

Wasserrechtsbehörde erster Instanz als Anrufung

des Gerichtes im Sinne des § 117 Abs. 4; § 117

Abs. 5 findet keine Anwendung. Die Berufungsbehörde

hat die Angelegenheit dem zuständigen

Bezirksgericht abzutreten und die Parteien hierüber

schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Zurücknahme

einer als Antrag zu wertenden Berufung ist

auch ohne Zustimmung des Antragsgegners zulässig.

Artikel III

(1) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I

dieses Bundesgesetzes richtet sich nach § 144 WRG

1959 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Bundesgesetzes.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz

betraut.

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in

Kraft.

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