693. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/
1969, der Kundmachung BGBl. Nr. 36/1970, der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 50/1974, 390/1983 und
238/1985 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 509/
1988 wird geändert wie folgt
1. Dem § 34 Abs. 4 wird der Hinweis „(§ 117)"
angefügt.
2. Dem § 111 Abs. 4 zweiter Satz wird der Hinweis
„(§ 117)" angefügt.
3. § 114 Abs. 1 lautet
„(1) Im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten
(§ 100 Abs. 2) ist über die Notwendigkeit, den
Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten
(§ 60) sowie über betroffenen Dritten zu leistende
Entschädigungen und Beiträge (§ 117) erst nach
Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung —
soweit nicht Übereinkommen oder im Bewilligungsbescheid
aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen
getroffen wurden — in einem gesonderten
Verfahren vom Landeshauptmann zu verhandeln
und abzusprechen."
4. § 117 Abs. 1 lautet
„(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen,
Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder
in diesem Bundesgesetz oder in den für die
Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden
Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet,
sofern dieses Bundesgesetz (§§ 18 Abs. 6 und 26)
oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes
bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung
ist auszusprechen, ob, in welcher Form
(Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher
Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung
zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende
Leistungen und die Sicherstellung
künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung
und anderweitige Festlegung nach
bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden."
5. Dem § 117 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt
„(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde
nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.
Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor
Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des
Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt
wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht
zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des
Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen
die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung
als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung
eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen,
so darf das Gericht die Entschädigung nicht
höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde
festgesetzt war; hat nur der Enteignete
das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung
nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß
für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen
und Kosten.
(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes
Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen,
wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte
Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig
ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten
zu haben.
(6) Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen
Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder
Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen,
Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand
befindet. Auf das Verfahren finden die
Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäße Anwendung.
(7) Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen
(§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat
über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen
Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden."
6. Im § 118 Abs. 3 zweiter Satz werden die
Worte „ersten Instanz" durch das Wort „Wasserrechtsbehörde"
ersetzt.
7. § 144 erster Satz lautet
„§ 144. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen
Ausführungsgesetze der Länder ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministern, mit der
Vollziehung des § 117 Abs. 4, 5, 6 und 7 der Bundesminister
für Justiz betraut."
Artikel II
Sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
Berufungsverfahren in Angelegenheiten
des § 117 Abs. 1 WRG 1959 anhängig, dann gilt
die Tatsache der Anfechtung der Entscheidung der
Wasserrechtsbehörde erster Instanz als Anrufung
des Gerichtes im Sinne des § 117 Abs. 4; § 117
Abs. 5 findet keine Anwendung. Die Berufungsbehörde
hat die Angelegenheit dem zuständigen
Bezirksgericht abzutreten und die Parteien hierüber
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Zurücknahme
einer als Antrag zu wertenden Berufung ist
auch ohne Zustimmung des Antragsgegners zulässig.
Artikel III
(1) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I
dieses Bundesgesetzes richtet sich nach § 144 WRG
1959 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Bundesgesetzes.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz
betraut.
Artikel IV
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in
Kraft.