693_1986
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693. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 10 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 693. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 10 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 durch den Verfassungsgerichtshof
1986_693_0 693. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 10 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 9. Oktober 1986, G 89/86-6, dem Bundeskanzler
zugestellt am 2. Dezember 1986, die Worte
„in der Höhe des letzten Monatsbezuges vermindert
um die einbehaltenen gesetzlichen Abzüge und
die Familienbeihilfe, höchstens jedoch" in § 10
Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl.
Nr. 455, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September
1987 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.