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693_1986 AT

693. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 10 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 693. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 10 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 9. Oktober 1986, G 89/86-6, dem Bundeskanzler

zugestellt am 2. Dezember 1986, die Worte

„in der Höhe des letzten Monatsbezuges vermindert

um die einbehaltenen gesetzlichen Abzüge und

die Familienbeihilfe, höchstens jedoch" in § 10

Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl.

Nr. 455, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September

1987 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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