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693_1974 AT

693. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 693. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet werden

Auf Grund des § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Verordnung vom 17. Dezember 1965,

BGBl. Nr. 3/1966, mit der wohnbaustatistische

Erhebungen angeordnet werden, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 147/1973 wird wie

folgt geändert

Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten

Bei der Berechnung der Pauschalabfindung ist

der Bezug von teilfertiggestellten Ein- und

Zweifamilienhäusern der Fertigstellung gleichzuhalten."

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