692. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Belarus, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
– vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,
– im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-
wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen
Vorteils zu fördern,
– in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung
der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
– im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre
bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften
und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden
Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche
Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,
a) daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind
– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in den Bereichen Produktion,
Handel und Dienstleistungen,
– Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,
– Land- und Forstwirtschaft, Lebensmittelindustrie, Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte,
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen einschließlich
Rüstungskonversion,
– Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,
– pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz,
– Produktion von Baumaterialien,
– weltweite Vermarktung von Produkten einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
– finanzielle und industrielle Dienstleistungen,
– Energie und gemeinsame Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Erdöl
auch in Drittstaaten,
– Berufsausbildung und Managementschulung,
– Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsdelegationen
und Experten;
b) daß Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien
verwirklicht werden sollen.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich
der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Angaben,
die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf
Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen beziehen, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren
wird
a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
b) Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören,
die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
c) Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder den Staaten der ehemaligen Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
d) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abkommen, an denen die andere Vertragspartei nicht
teilnimmt.
Artikel 4
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
beitragen kann.
(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen
der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen,
Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien
den Tourismus fördern.
(2) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei
Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des
Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich
vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in
folgenden Bereichen widmen
– Eisenbahn,
– Schiffahrt,
– Luftfahrt,
– Telekommunikation,
– Straßenbau,
– Wasserwirtschaft.
Artikel 6
Der Zahlungsverkehr erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der
beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.
Artikel 7
(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche
Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen, sofern
die Unternehmen nichts anderes vereinbaren.
(3) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider
Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder
beliebigen Form, wie beispielsweise Barter- und Countertrading, Handel entsprechend den internationalen
Handelsgebräuchen treiben.
Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den
Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt
wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine
schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.
(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1
genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um
eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultation
beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie
dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es
dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges
Handelsvolumen abzuweichen.
(4) In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können
vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall setzt jene Vertragspartei,
die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei davon unverzüglich
und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen.
(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen,
die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner
und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.
Artikel 10
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche
Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften
– fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang
mit Handels- und Kooperationsvorschriften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen
und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
– fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für
internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung
eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Artikel 11
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten
übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer teilweisen oder gänzlichen Änderung
des vorliegenden Abkommens unberührt.
Artikel 12
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf
Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und Belarus zusammentreten wird.
(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischen Kommission gehören insbesondere
– Prüfung der Entwicklung der bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen,
– Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
– Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen,
technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen
beider Staaten.
Artikel 13
(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnehmer einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder
einer dieser nachfolgenden Organisationen sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern
nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens feststellen.
Artikel 14
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils
um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(2) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den
Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Geschehen zu Wien, am 2. Oktober 1992, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und belarusischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Wolfgang Schüssel
Für die Republik Belarus
Wjatscheslaw Franzewitsch Kebitsch
Die Notifikationen gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens wurden am 31. Jänner 1994 bzw.
16. August 1995 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. November 1995
in Kraft getreten.