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692_1996 AT

692. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 692. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Belarus, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind

– vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken,

– im Bestreben, den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-

wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen

Vorteils zu fördern,

– in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung

der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,

– ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,

– im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre

bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften

und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden

Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche

Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,

a) daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind

– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in den Bereichen Produktion,

Handel und Dienstleistungen,

– Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,

– Land- und Forstwirtschaft, Lebensmittelindustrie, Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte,

– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen einschließlich

Rüstungskonversion,

– Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,

– pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz,

– Produktion von Baumaterialien,

– weltweite Vermarktung von Produkten einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,

– finanzielle und industrielle Dienstleistungen,

– Energie und gemeinsame Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Erdöl

auch in Drittstaaten,

– Berufsausbildung und Managementschulung,

– Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsdelegationen

und Experten;

b) daß Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien

verwirklicht werden sollen.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich

der Zölle und sonstigen Abgaben sowie des Erhebungsverfahrens für solche Zölle und sonstige Angaben,

die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf

Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen beziehen, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren

wird

a) Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,

b) Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferentiellen Handels angehören,

die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,

c) Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder den Staaten der ehemaligen Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

d) Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abkommen, an denen die andere Vertragspartei nicht

teilnimmt.

Artikel 4

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

beitragen kann.

(1) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen

der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen,

Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien

den Tourismus fördern.

(2) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei

Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des

Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich

vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in

folgenden Bereichen widmen

– Eisenbahn,

– Schiffahrt,

– Luftfahrt,

– Telekommunikation,

– Straßenbau,

– Wasserwirtschaft.

Artikel 6

Der Zahlungsverkehr erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der

beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.

Artikel 7

(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche

Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.

(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen, sofern

die Unternehmen nichts anderes vereinbaren.

(3) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider

Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder

beliebigen Form, wie beispielsweise Barter- und Countertrading, Handel entsprechend den internationalen

Handelsgebräuchen treiben.

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den

Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt

wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine

schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.

(2) Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1

genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um

eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultation

beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie

dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es

dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges

Handelsvolumen abzuweichen.

(4) In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können

vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall setzt jene Vertragspartei,

die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei davon unverzüglich

und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen.

(5) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen,

die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner

und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche

Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften

– fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang

mit Handels- und Kooperationsvorschriften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen

und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,

– fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für

internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung

eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens

über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Artikel 11

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten

übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer teilweisen oder gänzlichen Änderung

des vorliegenden Abkommens unberührt.

Artikel 12

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf

Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und Belarus zusammentreten wird.

(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischen Kommission gehören insbesondere

– Prüfung der Entwicklung der bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen,

– Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,

– Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen,

technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen

beider Staaten.

Artikel 13

(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnehmer einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder

einer dieser nachfolgenden Organisationen sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern

nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens feststellen.

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils

um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(2) Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den

Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Geschehen zu Wien, am 2. Oktober 1992, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und belarusischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Wolfgang Schüssel

Für die Republik Belarus

Wjatscheslaw Franzewitsch Kebitsch

Die Notifikationen gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens wurden am 31. Jänner 1994 bzw.

16. August 1995 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. November 1995

in Kraft getreten.

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