692. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtungen der Slawistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (GN-StG), BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 272/1994, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/ 1994, wird verordnet
Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Slawistik, BGBl. Nr. 544/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 451/1977 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 lauten
„1. Die Studienrichtung „Russisch" Studienzweig „Russisch", ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Klagenfurt, die Studienrichtung „Russisch", Studienzweig „Russisch (Lehramt an höheren Schulen)" ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
2. Die Studienrichtung „Serbokroatisch" Studienzweig „Serbokroatisch", ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Klagenfurt, der Studienzweig „Serbokroatisch (Lehramt an
höheren Schulen)" ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Graz einzurichten. 3. Die Studienrichtung „Slowenisch", Studienzweig „Slowenisch" und Studienzweig „Slowenisch (Lehramt an höheren Schulen)", ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Graz sowie an der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Klagenfurt einzurichten."
2. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, die die Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters bildet, kann gemäß § 7 Abs. 1 UBVO durch eine Ergänzungsprüfung nach § 7 Abs. 4 AHStG ersetzt werden."
3. § 3 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Bei Bedarf können Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreis der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis besitzen, ausgewählt werden."
4. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Der erste Studienabschnitt der Studienrichtungen (Studienzweige) der Slawistik (§ 1 Abs. 1) umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 35 bis 38 Wochenstunden."
5. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet
„Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern :"
6. § 4 Abs. 3 bis Abs. 5 lauten
„(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a bis d bzw Abs. 3 bzw § 9 Abs. 2 lit. a bis. d genannten Fächern einschließlich der im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden können.
(4) Die Vorprüfung über den Stoff der in § 6 Abs. 2 lit. f bzw § 9 Abs. 2 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5) Für ordentliche Hörer der Studienrichtungen (Studienzweige) der Slawistik umfaßt der erste Studienabschnitt in den Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 33 Wochenstunden."
7. In § 5 Abs. 2 entfällt der letzte Satz und der vierte Satz in § 5 Abs. 2 lautet
„Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als letzte zulässige Wiederholung und kann nicht mehr wiederholt werden."
8. In § 6 Abs. 1 entfällt der letzte Satz. 9. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet
„Der zweite Studienabschnitt in den. Studienrichtungen (Studienzweigen) der Slawistik umfaßt, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 bis 40 Wochenstunden:"
10. § 6 Abs. 3 erster Satz lautet
„Der zweite Studienabschnitt in den Studienrichtungen (Studienzweigen) der Slawistik umfaßt, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 20 bis 24 Wochenstunden:"
11. § 6 Abs. 6 entfällt und § 6 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt absolviert wurden, sind in die Gesamtstundenzahl der Prüfungsfächer einzurechnen.
(5) Für ordentliche Hörer der Studienrichtungen (Studienzweige) der Slawistik umfaßt der zweite Studienabschnitt in den Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im
Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 20 bis 24 Wochenstunden."
12. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „wissenstheoretisch" ersetzt durch „wissenschaftstheoretisch"
13. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet
„Der zweite Studienabschnitt in einem der Studienzweige des Lehramtes an höheren Schulen umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 24 bis 28 Wochenstunden:"
14. § 9 Abs. 4 entfällt und § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt absolviert wurden, sind in die Gesamtstundenzahl der Prüfungsfächer einzurechnen."
15. Dem § 12 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt
„(3) Ordentliche Hörer der Studienzweige „Russisch (Lehramt an höheren Schulen)" und „Serbokroatisch (Lehramt an höheren Schulen)", die ihr Studium vor dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt an der Universität Klagenfurt begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium an dieser Universität nach den jeweils geltenden Studienplänen, längstens jedoch bis zum 30. September 2001, fortzusetzen und zu beenden.
(4) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 bis Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und Abs. 3 und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 692/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5) § 6 Abs. 6 und § 9 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft."