692. Bundesgesetz: Notariatsordnungs-Novelle 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I Änderungen der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender dritter Absatz angefügt
„(3) Soweit der Notar auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausübt, geschieht dies in Ausübung öffentlicher Gewalt."
2. § 3 Abs. 2 wird aufgehoben.
3. Im § 3 a erster Satz wird nach dem Wort „Pfandrecht" die Wendung „oder eine Reallast" eingefügt.
4. Im § 5
a) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen vor den Bezirksgerichten zu vertreten, von denen er auf Grund der Verteilungsordnung nach § 4 des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/1970, als Gerichtskommissär herangezogen wird."
b) wird folgender Abs. 4 a eingefügt
„(4 a) Vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis."
5. Im § 6
a) hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen
1. Zeiten einer den im Abs. 2 genannten rechtsberuflichen Tätigkeiten gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland sowie einer rechtsberuflichen Verwendung im Inland oder im Ausland bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wenn diese Verwendungen für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen sind, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
2. Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder Zivildienstes zur Gänze; Zeiten eines freiwillig geleisteten Wehrdienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
3. Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, wenn an einer inländischen Universität der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, erlangt wurde;
4. Zeiten eines als Notariatskandidat angetretenen Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;
5. Zeiten einer rechtsberuflichen Tätigkeit als Angestellter der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats, der Österreichischen Notariatskammer oder einer Notariatskammer, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung des Notariatsberufs dienlich gewesen ist, bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr."
b) wird folgender Abs. 3 a eingefügt: „(3 a) Zeiten als Notariatskandidat, die in Form einer zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassenden Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, verbracht werden, sind zur Hälfte zu berücksichtigen."
6. Im § 11
a) hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Bewerbungsgesuche sind gemeinsam mit den zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des § 6 beizubringenden Belegen an die ausschreibende Notariatskammer zu richten."
b) wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt
„Sind am selben Amtssitz mehrere Notarstellen zu besetzen, so hat der Besetzungsvorschlag doppelt so viele Personen zu umfassen, als Notare zu ernennen sind."
c) wird im Abs. 3 der Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz durch folgende Sätze ersetzt
„Bei Berücksichtigung der Fähigkeiten und Kenntnisse eines Bewerbers ist insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, ob der Bewerber ein weiteres für die Ausübung des Notariatsberufs dienliches Studium mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinn des § 62 erworben hat. Daneben sind, besonders bei der Reihung gleichwertiger Bewerber, auch deren persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen; im Fall der Errichtung einer neuen Notarstelle am Amtssitz einer oder mehrerer bereits bestehender Notarstellen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob sich der Bewerber gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Bewerbern um eine Notarstelle an diesem Amtssitz oder gemeinsam mit einem oder mehreren dort ernannten Notaren verpflichtet, eine Gesellschaft im Sinn der §§ 22 bis 29 für die Dauer von mindestens sechs Jahren ab Amtsantritt einzugehen."
d) hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ausschreibenden Notariatskammer einlangen, sind zurückzuweisen, wenn innerhalb der Bewerbungsfrist mindestens drei Gesuche geeigneter Bewerber eingelangt sind. Nach Beschlußfassung über den Besetzungsvorschlag einlangende Bewerbungsgesuche sind jedenfalls zurückzuweisen."
7. Im § 19 werden
a) im Abs. 1 der Punkt am Ende der lit. h durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i angefügt
,,i) durch den Tod des Notars."
b) im zweiten Halbsatz des Abs. 2 das Zitat „lit. b bis f" durch das Zitat „lit. b bis i" ersetzt.
8. Das III. Hauptstück hat zu lauten: „III. Hauptstück Gesellschaften
§ 22. (1) Notare können zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen des § 25 eingetragene Erwerbsgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden.
(2) Die Bildung einer Notar-Partnerschaft bedarf der Genehmigung durch die Notariatskammer, in deren Sprengel die Partnerschaft ihren Kanzleisitz hat. Über den Antrag auf Genehmigung ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht gesetzlichen Bestimmungen oder Standespflichten widerspricht.
§ 23. (1) Der Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten
1. die Art der Gesellschaft und deren Firma (§ 6 EGG);
2. Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Kanzleisitz der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen, Geburtsdaten und Anschriften der übrigen Gesellschafter, bei Kommanditisten auch die Höhe der Vermögenseinlage;
3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;
4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß bei allen Gesellschaftern die Erfordernisse des § 25 erfüllt sind;
5. die Erklärung aller Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Angaben im Antrag bestätigen.
(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 im Antrag anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Antragsformblatts mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 1 Z 5 der Notariatskammer mitzuteilen und bedarf, soweit sie nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags eintritt, ebenfalls einer Genehmigung. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Liegen die Erfordernisse für eine Notar-Partnerschaft nicht oder nicht mehr vor, so hat die Notariatskammer die Genehmigung zu widerrufen und dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.
§ 24. (1) Die Firma einer Notar-Partnerschaft hat mit der Bezeichnung „Öffentlicher Notar" („Öffentliche Notare") zu beginnen, die Namen aller an der Gesellschaft beteiligten Notare anzuführen und am Schluß die Bezeichnung „Partnerschaft" zu
enthalten. Sind an der Partnerschaft Notariatskandidaten als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt, so ist statt der Bezeichnung „Partnerschaft" die Bezeichnung „und (&) Partner" zu verwenden. Ist an der Partnerschaft zumindest ein Notariatskandidat als Kommanditist beteiligt, so hat die Bezeichnung „und (&) Partner, Kommandit-Partnerschaft" zu lauten. Die Namen der der Gesellschaft angehörenden Notariatskandidaten dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Namen aus der Gesellschaft ausgeschiedener Notare dürfen in der Firma nicht mehr angeführt werden. Erlischt das Amt eines Notars, so ist die Firma spätestens mit Beendigung seiner Substitution zu ändern.
(2) Die Notar-Partnerschaft darf nur einen Kanzleisitz haben.
§ 25. Bei einer Notar-Partnerschaft müssen ferner jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein
1. Gesellschafter dürfen nur sein
a) Notare in Kanzleigemeinschaft;
b) die im § 22 Abs. 1 genannten Notariatskandidaten, wenn sie zumindest bei einem der Partnerschaft angehörenden Notar in praktischer Verwendung im Sinn des § 117 Abs. 2 stehen und nicht zusätzlich bei einem nicht der Partnerschaft angehörenden Notar verwendet werden.
2. Ist an der Partnerschaft nur ein Notar beteiligt, so muß zumindest ein der Partnerschaft angehörender Notariatskandidat zum Dauersubstituten des Notars bestellt sein.
3. Notare dürfen der Partnerschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter, Notariatskandidaten können der Partnerschaft auch als Kommanditisten angehören. Notariatskandidaten, die der Partnerschaft als persönlich haftende Gesellschafter angehören und zum Dauersubstituten eines der Partnerschaft angehörenden Notars bestellt sind, sind berechtigt, sich als Notar-Partner zu bezeichnen.
4. Alle der Partnerschaft angehörenden Notare müssen allein zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein.
5. Die Suspension eines an der Partnerschaft beteiligten Notars nach § 158 Abs. 1 Z 3 oder die Entziehung der Substitutionsberechtigung eines Notariatskandidaten nach § 158 Abs. 3 hindern nicht die Zugehörigkeit zur Partnerschaft, wohl aber die Vertretung, Geschäftsführung und das Recht der Teilnahme am Ergebnis der Berufsausübung der anderen Gesellschafter.
6. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschafterrechten ist unzulässig und nichtig.
7. Notare und Notariatskandidaten dürfen im Rahmen der Partnerschaft ausschließlich ihren Beruf einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens ausüben.
8. Notare und Notariatskandidaten dürfen nur einer einzigen Gesellschaft angehören. Die Ausübung des Notariats außerhalb der Gesellschaft ist nur in den Fällen der §§ 119 ff zulässig.
9. Bei der Willensbildung der Gesellschaft muß Notaren ein bestimmender Einfluß zukommen.
§ 26. Wird mit Ausnahme der Fälle des Urlaubs und der Krankheit des Notars seine Substituierung notwendig und ist der als Substitut tätige Notariatskandidat Gesellschafter der betreffenden Partnerschaft oder tritt er mit Zustimmung der anderen Gesellschafter in die Partnerschaft ein, so gelten während der Substitution für ihn die Bestimmungen dieses Hauptstücks für Notare mit Ausnahme der Bestimmungen über die Firma.
§ 27. Jeder der Partnerschaft angehörende Notar und Notariatskandidat ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich. Diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder durch Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
§ 28. Jeder der Gesellschaft angehörende Notar und Notariatskandidat hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.
§ 29. Werden zur Berufsausübung im Sinn des § 22 Abs. 1 Gesellschaften bürgerlichen Rechts gebildet, so gelten die §§ 22, 23, 24 Abs. 2 und 25 bis 28 sinngemäß."
9. Der bisherige § 22 erhält die Bezeichnung „§ 30" und wird im IV. Hauptstück (Allgemeine Vorschriften über die Amtsführung der Notare) vor dem § 31 eingefügt.
Im neuen § 30 wird
a) im Abs. 1 die Wendung „bei einem inländischen Versicherer" durch die Wendung „bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer" ersetzt;
b) folgender neuer Abs. 3 angefügt
„(3) Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer die Mindestversicherungssumme bis zum Fünffachen erhöhen, soweit dies auf Grund der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist."
10. Im § 62 werden
a) im Abs. 1 die Wendung „wenn der Notar vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig
beeideter Dolmetsch bestellt ist oder wenn der Notar" durch die Wendung „wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder" ersetzt;
b) im Abs. 2 das Wort „Notar" durch die Wendung „Notar oder sein Substitut" ersetzt.
11. Im § 69
a) wird folgender neuer Abs. 1 a eingefügt
„(1 a) Eine Vollmacht nach Abs. 1 genügt auch zum Abschluß aller Rechtsgeschäfte und zur Abgabe aller Rechtserklärungen, die zu ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist."
b) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Vollmachten müssen dem Notar in Urschrift oder in einer von ihm beglaubigten Abschrift vorliegen. Der Notar hat die ihm vorgelegten Vollmachtsurkunden oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften dem Notariatsakt anzuschließen."
12. Nach dem § 69 wird folgender § 69 a eingefügt
„§ 69 a. (1) Liegt dem Notar eine schriftliche Vollmacht in Urschrift, Abschrift oder Kopie vor, jedoch nicht in der im § 69 Abs.1 vorgeschriebenen Form, so kann dennoch ein Notariatsakt errichtet werden.
(2) Ein auf diese Art errichteter Notariatsakt erlangt erst dann die Kraft einer öffentlichen Urkunde, wenn die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form dem Notar vorliegt, und nur dann, wenn dies innerhalb von 30 Tagen nach Errichtung des Notariatsakts geschieht. Wenn alle Parteien zustimmen, kann auch eine längere, höchstens jedoch sechsmonatige Frist in den Notariatsakt aufgenommen werden. Daß alle Parteien zugestimmt haben, muß im Notariatsakt ausdrücklich angeführt werden.
(3) Die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers auf der nachträglich vorgelegten Vollmacht kann auch nach Errichtung des Notariatsakts vorgenommen worden sein.
(4) Sobald die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form einlangt, ist sie oder eine beglaubigte Abschrift nach § 69 Abs. 2 mit der Urkunde unter Anführung des Tages ihres Einlangens als Beilage zu verbinden. Davor ist der Notar nicht berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der Urschrift
des Notariatsakts herauszugeben. Abgabenrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.
(5) Der Notar hat die Parteien bei Errichtung des Notariatsakts auf das Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht hinzuweisen, sie über die damit verbundenen Rechtsfolgen zu belehren und dies im Akt ausdrücklich anzuführen."
13. Dem § 75 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Gleiches gilt, wenn dem Notar eine beglaubigte Abschrift eines in Form der §§ 70 bis 73 oder eines Notariatsakts errichteten Widerrufs übermittelt wird."
14. Im § 76 Abs. 1
a) hat die lit. c zu lauten
,,c) über die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;"
b) hat die lit. f zu lauten
,,f) über Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;"
c) wird der Punkt am Ende der lit. j durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. k und 1 angefügt
,,k) über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
1) über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften."
15. Im § 77 werden
a) im Abs. 1 der letzte Halbsatz durch folgenden Halbsatz ersetzt
„ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen."
b) folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Beglaubigung eines unter Aufsicht des Notars mittels technischer Vorrichtungen hergestellten Ausdrucks aus einer automationsunterstützt geführten Datenbank."
16. Im § 78 Abs. 1 wird die Wendung „Notare, die für eine fremde Sprache vom Oberlandesgerichtspräsidenten als ständig beeidete Dolmetscher bestellt sind" durch die Wendung „Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher bestellt sind" ersetzt.
17. Vor dem § 79 hat die Überschrift zu lauten
,,c) Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sowie der Echtheit der Schrift"
18. Im § 79
a) entfallen im Abs. 2 die Worte „im selben oder im vorangegangenen Kalenderjahr" und wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten Rechtsträger, sofern diese durch eine beim Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind."
b) wird dem Abs. 5 folgender Satz angefügt
„Ist die Urkunde für das Ausland bestimmt, so kann der Notar auch die eingehaltenen Förmlichkeiten sowie hiezu von der Partei abgegebene kurze Erklärungen in den Vermerk aufnehmen."
c) wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Der Notar kann auch die Echtheit der Schrift der Partei beurkunden, wenn die Partei die Schrift vor dem Notar eigenhändig gesetzt oder als eigenhändig von ihr stammend anerkannt hat. Die Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß."
19. Im § 82 werden
a) im Abs. 1 der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt
„Das Beurkundungsregister hat Spalten für die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl, für Vor- und Zunamen, Beruf, Anschrift und Unterschrift der Parteien, für Eintragungen über Art, Gegenstand und Tag der Beurkundung sowie über die Art der Feststellung der Identität der Parteien, für die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen sowie für Anmerkungen zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln."
b) dem Abs. 2 folgende Sätze angefügt
„Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle und Manipulationssicherheit, vorzusehen."
20. Vor dem § 83 hat die Überschrift zu lauten
,,f) Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden"
21. Dem § 83 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Enthält die Erklärung die Aufforderung an die Gegenpartei, von einem ihr eingeräumten Recht innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist Gebrauch zu machen, wobei dieses wirksam nur gegenüber dem die Bekanntmachung beurkundenden Notar innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist erfolgen kann, so hat der Notar mit der Bekanntmachung der Erklärung der Partei die Gegenpartei darauf ausdrücklich hinzuweisen und daß dies geschehen sei, in das fortgesetzte Protokoll aufzunehmen. In einem solchen Fall ist darin auch anzugeben, ob der Notar die Gegenpartei kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist (§ 55). Unmittelbar nach Ablauf der Frist hat der Notar eine neuerliche Fortsetzung des Protokolls aufzunehmen und darin anzuführen, ob innerhalb der Frist eine Antwort eingelangt ist und welchen Inhalt die Antwort hat.
(6) Begehrt die Partei die Bekanntmachung auf schriftlichem Weg, so hat der Notar dies im Protokoll ausdrücklich anzuführen und die Zustellung nach § 85 Abs. 1 vorzunehmen."
22. Im § 84 wird folgender Abs. 1 a eingefügt
„(1 a) Wurde eine Erklärung mit einer Aufforderung nach § 83 Abs. 5 durch den Notar mündlich oder durch Übersendung nach § 85 Abs. 1 bekanntgemacht, so hat der Notar in der Beurkundung auch anzugeben, ob innerhalb der in der Erklärung angeführten Frist von der Gegenpartei eine Antwort eingelangt ist. Der wörtliche Inhalt der fristgerecht eingelangten Antwort sowie Jahr, Monat, Tag und erforderlichenfalls Stunde des Einlangens der Erklärung der Gegenpartei sind ebenfalls in die Beurkundung aufzunehmen."
23. Der § 85 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ist die Partei, welcher die Erklärung gemacht werden sollte, in dem angegebenen Lokal nicht anzutreffen oder verweigert sie dem Notar den Zutritt, die Anhörung oder im Fall des § 83 Abs. 5 die Identitätsfeststellung, so hat der Notar dies zu protokollieren und entweder der Gegenpartei eine Beurkundung mittels eingeschriebener Postsendung mit Rückschein zuzustellen oder dem Gericht vorzulegen, welches die Zustellung nach den für die eigenhändige Zustellung geltenden Vorschriften zu verfügen hat."
24. Nach dem § 86 wird folgender § 86 a eingefügt
„§ 86 a. Wurde eine Erklärung der Gegenpartei unter Einhaltung der in den §§ 83 ff angeführten Vorschriften bekanntgemacht, so gilt dies als Nachweis der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Erklärung an die Gegenpartei."
25. Im § 88 wird
a) im Abs. 5 die Wendung „oder Magnetband" durch die Wendung „, Magnetband oder sonstige Datenträger" ersetzt und dem Absatz folgender Satz angefügt
„Nimmt der Notar einen ihm von der Partei übergebenen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er auf Ersuchen der Partei bestätigen, daß ein von ihm auf seiner Anlage davon hergestellter Ausdruck von diesem Informationsträger stammt oder daß der Inhalt des verwahrten Informationsträgers auf einen weiteren Informationsträger unter seiner Aufsicht auf seiner Anlage überspielt oder kopiert worden ist."
b) folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Wird dem Notar ein Schriftstück im Weg einer Telekopie übermittelt, so kann der Notar auf einer beglaubigten Abschrift oder Kopie der Telekopie einen Vermerk über Tag und Uhrzeit des Einlangens der Telekopie bei ihm setzen. Der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht. Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars ist nicht erforderlich."
26. § 89 a Abs. 1 Z 2 hat zu lauten
„2. Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern, einschließlich der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen."
27. Nach dem § 89 a werden folgende §§ 89 b und 89 c samt Überschriften eingefügt
,,k) Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben
§ 89 b. (1) Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.
(2) § 89 a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
1) Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften
§ 89 c. Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen."
28. Der § 90 hat samt Überschrift zu lauten
,,m) Beurkundungen in einer fremden Sprache
§ 90. (1) Notare oder deren Substituten, die befugt sind, in einer fremden Sprache einen Notariatsakt aufzunehmen, können in dieser Sprache auch Beurkundungen erteilen.
(2) Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1 lit. a bis d) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann."
29. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Dabei sind die Bestimmungen des § 69 a Abs. 4 zu berücksichtigen."
30. Dem § 111 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen und der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist."
31. Dem § 112 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Das Geschäftsregister kann auch durch automationsunterstützte, fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben, der in sinngemäßer Anwendung des § 115 zweiter und dritter Satz vorzugehen hat. § 82 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß."
32. Im § 116
a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)" und lautet die lit. b
,,b) die nach den Zahlen des Beurkundungsregisters geordneten Sammlungen der Vermerkblätter und Anerkennungserklärungen (§ 82 Abs. 4);"
b) werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt
„(2) Vermerkblätter sind für die Dauer von 40 Jahren, Anerkennungserklärungen für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
(3) Protestvermerke sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren."
33. Im § 117 wird
a) im Abs. 5 am Ende der Z 3 das Wort „oder" und am Ende der Z 4 der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt
„5. eine zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassende Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, ausgeübt wird."
b) folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Ein Notariatskandidat kann mit seiner Zustimmung und mit Zustimmung der beteiligten Notare innerhalb desselben Kammersprengeis neben dem Notar, bei dem er eingetragen ist, auch bei einem zweiten Notar, im Fall einer Gesellschaft nach den §§ 22 bis 29 bei allen an der Gesellschaft beteiligten Notaren, in praktischer Verwendung stehen. Eine solche Verwendung ist nur zulässig, wenn bei allen beteiligten Notaren eine Ausbildung im Sinn des § 118 gewährleistet ist. Der Notar, bei dem der Notariatskandidat eingetragen ist, hat die Notariatskammer von der zusätzlichen praktischen Verwendung zu verständigen."
34. Im § 117 a wird dem Abs. 2 folgender Satz angefügt
„Der Nachweis der mindestens neunmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen."
35. Im § 118 Abs. 2 wird die Wendung „Nach Ablegung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung" durch die Wendung „Nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten sowie nach Ablegung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung oder der Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987," ersetzt.
36. Im§ 118 a wird
a) im Abs. 1 lit. i das Wort „dreijährige" durch das Wort „fünfjährige" ersetzt;
b) dem Abs. 3 folgender Satz angefügt
„Wird der Austritt eines Notariatskandidaten angezeigt, der zum Dauersubstituten des Notars bestellt gewesen ist, und wird diese Anzeige vom Notariatskandidaten nicht mitunterschrieben, so hat die Notariatskammer im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3 zu vermitteln."
37. Im § 120 werden
a) im Abs. 1 nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt
„Die Bestellung einer Person zum Dauersubstituten für mehrere Notare und die Bestellung von zwei Dauersubstituten für einen Notar ist zulässig."
b) dem Abs. 3 folgender Satz angefügt
„Sind für einen Notar zwei Dauersubstituten bestellt, so dürfen diese nicht gleichzeitig als Substituten tätig werden."
38. Der § 121 hat zu lauten
„§ 121. (1) Erfüllt der zum Dauersubstituten vorgeschlagene Notariatskandidat alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle, so wird er ohne zeitliche Befristung bestellt.
(2) Ist der nach Abs. 1 zum Dauersubstituten bestellte Notariatskandidat außerdem bei dem zu substituierenden Notar angestellt oder dessen Partner, so ist er berechtigt, den Notar in Amtsgeschäften auch dann zu vertreten, wenn kein Substitutionsfall nach § 119 Abs. 1 vorliegt. Der Notar darf jedoch den Dauersubstituten in diesem Fall zur Vornahme von Amtsgeschäften nur dann heranziehen, wenn er wegen anderer Geschäfte oder aus einem anderen triftigen Grund im Einzelfall verhindert ist, die Amtshandlung selbst vorzunehmen.
(3) § 120 Abs. 2 und § 123 Abs. 5 sind auf Dauersubstituten nach Abs. 2 nicht anzuwenden."
39. Nach dem § 121 werden folgende §§ 121 a und 121 b eingefügt
„§ 121 a. Wenn das Amt des Notars erlischt, hat der Dauersubstitut, bei zwei bestellten Dauersubstituten derjenige mit der längeren Dauer der praktischen Verwendung, seine Amtstätigkeit so lange fortzusetzen, bis der nach § 119 Abs. 1 bestellte Substitut das Amt angetreten hat.
§ 121 b. Die Bestellung zum Dauersubstituten ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Notariatskammer zu widerrufen. Die Notariatskammer hat einen solchen Antrag jedenfalls zu stellen, wenn es der Notar oder Dauersubstitut verlangt."
40. Im § 123
a) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Substitut hat in den Notariatsurkunden seine Eigenschaft als Substitut und den Vor- und Zunamen sowie den Amtssitz des von ihm vertretenen Notars anzuführen und seiner Unterschrift einen gleichen Hinweis beizufügen."
b) wird im Abs. 6 die Wendung „des Absatzes 5" durch die Wendung „der Abs. 2, 3 und 5" ersetzt.
41. Im § 125
a) hat Abs. 2 Z 1 zu lauten
„1. die Wahl der jeder Gruppe angehörenden Mitglieder der Notariatskammer und je eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters; bei Notariatskollegien mit mehr als 100 Mitgliedern aus der Gruppe der Notare sind statt eines Rechnungsprüfers zwei Rechnungsprüfer aus der Gruppe der Notare zu wählen;"
b) hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfer. § 141 g gilt sinngemäß."
c) wird im Abs. 4 Z 5 nach dem Wort „Wahl" die Wendung „und Abberufung" eingefügt.
42. Dem § 126 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Für die Abberufung des Präsidenten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen erforderlich."
43. Im § 129
a) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die dem Notarenstand angehörenden Mitglieder der Kammer werden in der Versammlung der Notarengruppe des Kollegiums, die dem Kandidatenstand angehörenden Mitglieder der Kammer in der Versammlung der Kandidatengruppe jeweils auf drei Jahre in geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt."
b) hat im Abs. 3 der letzte Satz zu lauten
„Sinkt die Zahl der in einer Liste eingetragenen Kandidaten unter fünf (§ 124 Abs. 2), so bleiben die dem Kandidatenstand angehörenden Mitglieder, sofern ihre Amtsdauer nicht bereits vorher abläuft, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Amt."
44. Im § 130 Abs. 1 entfallen die Worte „und eine mindestens siebenjährige praktische Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 2 zweiter Satz zurückgelegt haben".
45. Im § 131 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Die Stimmabgabe kann auch durch Einsendung von Stimmzetteln an die Kammer oder an den Leiter der Wahl erfolgen."
46. Im § 140 a Abs. 2
a) hat die Z 4 zu lauten
„4. die Schaffung von Instituten und Einrichtungen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen und standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern;"
b) werden in der Z 5 die Wendungen „eines Zentralen Testamentsregisters" und „des Zentralen Testamentsregisters" jeweils durch die Wendung „des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters (ÖZTR)" ersetzt;
c) hat die Z 8 zu lauten
„8. die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. 1, über Form
und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten sowie über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare;"
47. § 141 a Abs. 4 erster Satz hat zu lauten: „Notare und Notariatskandidaten werden auf
drei Jahre gewählt."
48. Im § 141 b
a) hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Delegiertentag hat aus seiner Mitte den Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer, einen ersten, zweiten und dritten Präsidenten-Stellvertreter sowie einen Kassier zu wählen, die dem Notarenstand angehören müssen. Zwei der drei Präsidenten-Stellvertreter dürfen nicht derselben Kammer angehören wie der Präsident der Österreichischen Notariatskammer. Dem Delegiertentag obliegt auch die Abberufung des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer."
b) wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Dem Delegiertentag sind zusätzlich mit beratender Stimme auch die Leiter der nach § 140 a Abs. 2 Z 4 eingerichteten Institute beizuziehen, soweit dabei diese Institute betreffende Angelegenheiten behandelt werden."
49. Dem § 141 d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Für die Abberufung des Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen erforderlich."
50. Im § 141 g hat der zweite Satz zu lauten
„Sie haben hiebei die notwendige Sorgfalt zu wahren und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Delegiertentag eingehend zu berichten."
51. § 146 Abs. 2 wird aufgehoben.
52. Im § 147 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des letzten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt
„sofern sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abgabe nach § 152 a ausgeschieden werden können."
53. Dem § 151 wird folgender letzter Satz angefügt
„Wird die Funktion des Archivdirektors nach § 152 von einem Richter des Gerichtshofs wahrgenommen, so ist die Kundmachung von im Archiv verwahrten letztwilligen Anordnungen von diesem vorzunehmen."
54. Nach dem § 152 wird folgender § 152 a eingefügt
„§ 152 a. Die nach diesem Hauptstück verwahrten Beurkundungsregister und Vermerkblätter können nach Ablauf von 40 Jahren, Anerkennungserklärungen und Protestvermerke nach Ablauf von zehn Jahren ab ihrer Errichtung ausgeschieden werden."
55. Im § 170 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die mündliche Verhandlung vor den Disziplinarsenaten des Obersten Gerichtshofs ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden."
Artikel II Änderungen des Notariatsprüfungsgesetzes
Der Art. I des Notariatsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten
„Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr abgelegt werden."
2. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt
„In diesem Fall sind auch die Ergebnisse der Prüfungsfächer des Rigorosums bei der Beurteilung des Prüfungsergebnisses der betreffenden Teilprüfung der Notariatsprüfung zu berücksichtigen."
Artikel III Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. Nr. 343/ 1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert
Im § 2 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte: „und in der Gemeinde, in der der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, ein Notar seinen Amtssitz hat".
Artikel IV Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 1993 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
2. § 30 Abs. 1 NO in der Fassung des Art. I Z 9 dieses Bundesgesetzes tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
3. Zeiten nach § 6 Abs. 3 NO in der Fassung des Art. I Z 5 dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag des Notars oder Notariatskandidaten auch anzurechnen, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verbracht worden sind. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu stellen.
4. Die Bestimmungen des Art. I sind nur auf Notariatsurkunden anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden sind. § 69 Abs. 1 a NO in der Fassung des Art. I Z 11 dieses Bundesgesetzes gilt jedoch auch für die vor diesem Zeitpunkt aufgenommenen Notariatsakte mit der Maßgabe, daß dafür auch Vollmachten ausreichen, die lediglich den Erfordernissen des § 69 Abs. 1 NO entsprechen; in anderen Gesetzen enthaltene Vorschriften über den notwendigen Inhalt von Vollmachten bleiben davon unberührt.
5. Art. I Z 38 gilt auch für Dauersubstituten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellt worden sind.
6. Art. I Z 43 und 47 sind auf Notariatskandidaten nur anzuwenden, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählt worden sind.
7. Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden. Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu ändern oder neu zu erlassen sind, sind die erforderlichen Beschlüsse bis zum 31. Dezember 1993 zu fassen.
8. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.