692. Bundesgesetz: Änderung des Zolltarifgesetzes 1988, des Außenhandelsgesetzes 1984, des Präferenzzollgesetzes, des Bundesgesetzes über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde), des Stärkegesetzes und des Bundesgesetzes betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 578/1989, wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 4 und 5 des Zolltarifgesetzes 1988 lauten
„(4) Für eine Übergangszeit von vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes 1988 kann der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der
Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die
allgemeinen Zollsätze ändern, wenn sich im Vergleich mit dem Zolltarifgesetz 1958 in dessen zuletzt
geltenden Fassung zeigt, daß die hievon abweichende Höhe dieser Zollsätze zu erheblichen Nachteilen für
einen inländischen Wirtschaftszweig führt oder führen könnte.
(5) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Die Änderungen der Anlage des Zolltarifgesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können
bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; Verordnungen, die sich auf
Änderungen der Anlage stützen, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden."
2. Der in der Anlage des Zolltarifgesetzes 1988 enthaltene Zolltarif und die in dieser Anlage enthaltene
Zollbegünstigungsliste werden wie folgt geändert
Der letzte Satz der Allgemeinen Vorschrift 5 b für die Auslegung des Zolltarifs lautet
„Diese Bestimmung ist für Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter, die eindeutig für eine
wiederholte Verwendung geeignet sind, nicht bindend. Der Bundesminister für Finanzen hat durch
Verordnung festzustellen, für welches Verpackungsmaterial und für welche Verpackungsbehälter, die
eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind, eine Einreihung mit den darin befindlichen
Waren nicht zulässig ist. Dabei ist auf die im Verpackungswesen übliche Praxis sowie auf Gründe der
Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens Bedacht zu nehmen."
Artikel II
Das Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 578/1989, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift zu den §§ 22 und 23 lautet
„ABSCHNITT X
Kostendeckung, Vollziehung und Inkrafttreten"
2. Nach § 23 wird als neuer § 24 eingefügt
„§ 24. Die Überschrift zu den §§ 22 bis 24 und die Anlagen A1, B1, B2 und C des
Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner
1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 692/1991 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie
dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden."
3. In der Anlage A1 werden folgende Nummern geändert
Artikel III
Das Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 413/1991, wird wie folgt geändert
1. Im § 10 erhält der Abs. 2 die Bezeichnung Abs. 3; als neuer Abs. 2 wird eingefügt
„(2) Die Änderungen der Anlagen A, B und E des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft."
2. In der Anlage A werden folgende Warenbezeichnungen geändert
Artikel IV
Das Bundesgesetz über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen
des GATT (Uruguay-Runde), BGBl. Nr. 247/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 414/1991, wird wie folgt geändert
1. Der § 5 erhält die Bezeichnung § 5. (1) und als neuer Abs. 2 wird eingefügt
„(2) Die Änderungen der Anlage, Teil A und B, des Bundesgesetzes über vorläufige Zollmaßnahmen
im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde) in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft."
2. In der Anlage, Teil A, wird folgende Warenbezeichnung geändert
Artikel V
Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 663/1987,
wird wie folgt geändert
1. § 9 lautet
„§ 9. (1) Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, tritt mit 1. Oktober 1967 in Kraft.
(2) Die Nummer 1105 im § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 tritt mit
1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Stärkegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 692/1991 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie
dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden."
2. Die Nummer 1105 im § 1 Abs. 2 lautet
Artikel VI
Das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 622/1987, wird wie folgt geändert
1. Nach § 13 wird § 14 eingefügt
„§ 14. Die Unternummern 3809 91, 3809 92 und 3809 93 im § 1 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft."