Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
692_1991 AT

692. Bundesgesetz: Änderung des Zolltarifgesetzes 1988, des Außenhandelsgesetzes 1984, des Präferenzzollgesetzes, des Bundesgesetzes über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde), des Stärkegesetzes und des Bundesgesetzes betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 692. Bundesgesetz: Änderung des Zolltarifgesetzes 1988, des Außenhandelsgesetzes 1984, des Präferenzzollgesetzes, des Bundesgesetzes über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde), des Stärkegesetzes und des Bundesgesetzes betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 578/1989, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 4 und 5 des Zolltarifgesetzes 1988 lauten

„(4) Für eine Übergangszeit von vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes 1988 kann der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der

Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die

allgemeinen Zollsätze ändern, wenn sich im Vergleich mit dem Zolltarifgesetz 1958 in dessen zuletzt

geltenden Fassung zeigt, daß die hievon abweichende Höhe dieser Zollsätze zu erheblichen Nachteilen für

einen inländischen Wirtschaftszweig führt oder führen könnte.

(5) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

Die Änderungen der Anlage des Zolltarifgesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können

bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; Verordnungen, die sich auf

Änderungen der Anlage stützen, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden."

2. Der in der Anlage des Zolltarifgesetzes 1988 enthaltene Zolltarif und die in dieser Anlage enthaltene

Zollbegünstigungsliste werden wie folgt geändert

Der letzte Satz der Allgemeinen Vorschrift 5 b für die Auslegung des Zolltarifs lautet

„Diese Bestimmung ist für Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter, die eindeutig für eine

wiederholte Verwendung geeignet sind, nicht bindend. Der Bundesminister für Finanzen hat durch

Verordnung festzustellen, für welches Verpackungsmaterial und für welche Verpackungsbehälter, die

eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind, eine Einreihung mit den darin befindlichen

Waren nicht zulässig ist. Dabei ist auf die im Verpackungswesen übliche Praxis sowie auf Gründe der

Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens Bedacht zu nehmen."

Artikel II

Das Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 578/1989, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift zu den §§ 22 und 23 lautet

„ABSCHNITT X

Kostendeckung, Vollziehung und Inkrafttreten"

2. Nach § 23 wird als neuer § 24 eingefügt

„§ 24. Die Überschrift zu den §§ 22 bis 24 und die Anlagen A1, B1, B2 und C des

Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner

1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 692/1991 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie

dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden."

3. In der Anlage A1 werden folgende Nummern geändert

Artikel III

Das Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 413/1991, wird wie folgt geändert

1. Im § 10 erhält der Abs. 2 die Bezeichnung Abs. 3; als neuer Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Die Änderungen der Anlagen A, B und E des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft."

2. In der Anlage A werden folgende Warenbezeichnungen geändert

Artikel IV

Das Bundesgesetz über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen

des GATT (Uruguay-Runde), BGBl. Nr. 247/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 414/1991, wird wie folgt geändert

1. Der § 5 erhält die Bezeichnung § 5. (1) und als neuer Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Die Änderungen der Anlage, Teil A und B, des Bundesgesetzes über vorläufige Zollmaßnahmen

im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde) in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft."

2. In der Anlage, Teil A, wird folgende Warenbezeichnung geändert

Artikel V

Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 663/1987,

wird wie folgt geändert

1. § 9 lautet

„§ 9. (1) Das Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967, tritt mit 1. Oktober 1967 in Kraft.

(2) Die Nummer 1105 im § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 tritt mit

1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Stärkegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 692/1991 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie

dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden."

2. Die Nummer 1105 im § 1 Abs. 2 lautet

Artikel VI

Das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, BGBl. Nr. 152/1969,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 622/1987, wird wie folgt geändert

1. Nach § 13 wird § 14 eingefügt

„§ 14. Die Unternummern 3809 91, 3809 92 und 3809 93 im § 1 Abs. 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →