692_1990
AT
692. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Königreiches Norwegen nach Rn. 2 010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72 in flexiblen Schüttgutbehältern
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 692. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Königreiches Norwegen nach Rn. 2 010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72 in flexiblen Schüttgutbehältern
1990_692_0 692. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Königreiches Norwegen nach Rn. 2 010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72 in flexiblen Schüttgutbehältern
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Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird
kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister
für Verkehr der Republik Österreich und dem
Verkehrsminister des Königreiches Norwegen nach
Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von
Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1,
Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1981
wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 10. Juli
1990, Zl. 151.048/1-I/5-90, seitens der Republik
Österreich widerrufen.
Die für das ADR zuständige Behörde Norwegens
hat am 17. September 1990 dem Widerruf zugestimmt;
die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem
Datum außer Kraft getreten.