692. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Freiberuflich tätige Unternehmer
§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten
Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge
nach Durchschnittssätzen berechnen. Die
anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in
einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der
im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen
Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen
mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach
§ 6 Z. 8 und 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes
1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften
einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer,
deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z. 1
und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als
3000000 S betragen hat.
§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für
§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt
ist, werden mit dem Durchschnittssatz
sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der
freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten
Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz
berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abgezogen werden
a) die von anderen Unternehmern gesondert in
Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die der Abnutzung unterliegen und
deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften
des Einkommensteuerrechtes im
Kalenderjahr der Anschaffung nicht in
voller Höhe als Betriebsausgaben albgesetzt
werden können;
b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten
Lieferungen entsprechen;
c) die den im § 3 unter Z. 7 genannten Unternehmern
von Rechenzentren für sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit
Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung
gestellte Steuer.
2. ABSCHNITT
Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende
§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer
der in § 6 dieser Verordnung angeführten
Berufsgruppen können die nach § 12 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge
nach Durchschnittssätzen berechnen.
Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind
jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes
angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der
im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6
Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart
mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze
nach § 6 Z. 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes
1972, sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften
einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
§ 6. (1) Der Durchschnittssatz beträgt
(2) Die Einreihung der im Abs. 1 angeführten
Berufsgruppen erfolgt in Anlehnung an den
vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Verordnungswege festgelegten
Fachgruppenkatalog. Die jeweils in Klammern
angeführten Nummern entsprechen der Nummer
des Fachgruppenkataloges.
§ 7. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt
ist, werden mit dem Durchschnittssatz
sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im
§ 6 angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz
berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abgezogen werden
1. Von den im § 6 angeführten Berufsgruppen
mit Ausnahme jener der Z. 41, 43 und 63
a) die von anderen Unternehmern gesondert
in Rechnung gestellte Steuer für Fremd-
und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar
in die gewerbliche Leistung eingehen,
sowie für Lieferungen von Gegenständen
einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse,
Hilfsstoffe und Zutaten, die der
Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung
— sei es in derselben Beschaffenheit,
sei es nach vorheriger Bearbeitung
oder Verarbeitung — erwirbt;
b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten
Lieferungen entsprechen;
2. Von allen im § 6 angeführten Berufsgruppen
a) die von anderen Unternehmern gesondert
in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die der Abnutzung unterliegen
und deren Anschaffungskosten nach den
Vorschriften des Einkommensteuerrechtes
im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in
voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt
werden können. Das gleiche gilt sinngemäß
für jene Steuer, die von anderen Unternehmern
für sonstige Leistungen im Zusammenhang
mit der Herstellung eines
abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlage-
vermögens, dessen Herstellungskosten
nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes
im Kalenderjahr der Herstellung
nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe
abgesetzt werden können, gesondert
in Rechnung gestellt wird;
b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten
Lieferungen entsprechen.
§ 8. (1) Bei Mischbetrieben (z. B. Tischlerei
und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker)
ist der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe
heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im
Sinne des § 5 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer
ist jedoch berechtigt, bei entsprechender
Trennung der Umsätze den für die einzelne
Berufsgruppe vorgesehenen Durchschnittssatz in
Anspruch zu nehmen; die Trennung der Umsätze
kann auch unter sinngemäßer Anwendung
des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972
erfolgen.
(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze
überwiegend in einer nicht im § 6 angeführten
Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der
abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz
grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen
hingegen die Umsätze in einer im § 6 angeführten
Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines
Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die
Umsätze auf diese im § 6 angeführte Berufsgruppe
entfallen. Die Trennung der Umsätze
nach den einzelnen Berufsgruppen kann auch
unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7
des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen
werden.
(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach § 6
zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe
zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren
Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann
ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel
sowie allfällige Handelsumsätze von im § 6 nicht
angeführten Handelszweigen überwiegen.
3. ABSCHNITT
Gemeinnützige Einrichtungen
§ 9. (1) Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
(§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), können
für Kindergärten, Ferienaktionen für Kinder
und Jugendliche sowie für Siechen- und
Pflegeheime die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit
einem Durchschnittssatz von 8 v. H. des aus der
Tätigkeit der genannten Betriebe erzielten Umsatzes
(§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972) berechnen, wenn sie für keine
der in den genannten Betrieben erbrachten Leistungen
eine Rechnung im Sinne des § 11 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.
(2) Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern
im Zusammenhang mit Leistungen, die
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des
§ 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt
werden.
(3) Betriebe, für welche die Vorsteuern nach
dem im Abs. 1 genannten Durchschnittssatz ermittelt
werden, gelten als gesondert geführte
Betriebe im Sinne des § 12 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes
1972.
(4) Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche
Vorsteuern abgegolten, die mit den im
Abs. 1 bezeichneten Leistungen (einschließlich
der Vorsteuern für Bauleistungen) zusammenhängen.
4. ABSCHNITT
Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich
§ 10. Wird die abziehbare Vorsteuer nach
einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der
Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht
gemäß § 18 Abs. 2 Z. 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes
1972 befreit.
§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1977 in Kraft und ist erstmals auf die gemäß
§ 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das
Kalenderjahr 1977 fallenden Vorsteuerbeträge
anzuwenden.