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692. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 692. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Freiberuflich tätige Unternehmer

§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten

Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge

nach Durchschnittssätzen berechnen. Die

anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in

einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der

im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen

Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen

mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach

§ 6 Z. 8 und 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes

1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften

einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer,

deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z. 1

und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen

Kalenderjahr nicht mehr als

3000000 S betragen hat.

§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für

§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt

ist, werden mit dem Durchschnittssatz

sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der

freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten

Berufsgruppen zusammenhängen.

(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz

berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abgezogen werden

a) die von anderen Unternehmern gesondert in

Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen

von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

die der Abnutzung unterliegen und

deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften

des Einkommensteuerrechtes im

Kalenderjahr der Anschaffung nicht in

voller Höhe als Betriebsausgaben albgesetzt

werden können;

b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten

Lieferungen entsprechen;

c) die den im § 3 unter Z. 7 genannten Unternehmern

von Rechenzentren für sonstige

Leistungen im Zusammenhang mit

Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung

gestellte Steuer.

2. ABSCHNITT

Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende

§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer

der in § 6 dieser Verordnung angeführten

Berufsgruppen können die nach § 12 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge

nach Durchschnittssätzen berechnen.

Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind

jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes

angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der

im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6

Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart

mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze

nach § 6 Z. 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes

1972, sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften

einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

§ 6. (1) Der Durchschnittssatz beträgt

(2) Die Einreihung der im Abs. 1 angeführten

Berufsgruppen erfolgt in Anlehnung an den

vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Verordnungswege festgelegten

Fachgruppenkatalog. Die jeweils in Klammern

angeführten Nummern entsprechen der Nummer

des Fachgruppenkataloges.

§ 7. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt

ist, werden mit dem Durchschnittssatz

sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der

gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im

§ 6 angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.

(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz

berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abgezogen werden

1. Von den im § 6 angeführten Berufsgruppen

mit Ausnahme jener der Z. 41, 43 und 63

a) die von anderen Unternehmern gesondert

in Rechnung gestellte Steuer für Fremd-

und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar

in die gewerbliche Leistung eingehen,

sowie für Lieferungen von Gegenständen

einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse,

Hilfsstoffe und Zutaten, die der

Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung

— sei es in derselben Beschaffenheit,

sei es nach vorheriger Bearbeitung

oder Verarbeitung — erwirbt;

b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten

Lieferungen entsprechen;

2. Von allen im § 6 angeführten Berufsgruppen

a) die von anderen Unternehmern gesondert

in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen

von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

die der Abnutzung unterliegen

und deren Anschaffungskosten nach den

Vorschriften des Einkommensteuerrechtes

im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in

voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt

werden können. Das gleiche gilt sinngemäß

für jene Steuer, die von anderen Unternehmern

für sonstige Leistungen im Zusammenhang

mit der Herstellung eines

abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlage-

vermögens, dessen Herstellungskosten

nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes

im Kalenderjahr der Herstellung

nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe

abgesetzt werden können, gesondert

in Rechnung gestellt wird;

b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten

Lieferungen entsprechen.

§ 8. (1) Bei Mischbetrieben (z. B. Tischlerei

und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker)

ist der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe

heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im

Sinne des § 5 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer

ist jedoch berechtigt, bei entsprechender

Trennung der Umsätze den für die einzelne

Berufsgruppe vorgesehenen Durchschnittssatz in

Anspruch zu nehmen; die Trennung der Umsätze

kann auch unter sinngemäßer Anwendung

des § 18 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972

erfolgen.

(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze

überwiegend in einer nicht im § 6 angeführten

Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der

abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz

grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen

hingegen die Umsätze in einer im § 6 angeführten

Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines

Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die

Umsätze auf diese im § 6 angeführte Berufsgruppe

entfallen. Die Trennung der Umsätze

nach den einzelnen Berufsgruppen kann auch

unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7

des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen

werden.

(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach § 6

zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe

zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren

Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann

ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel

sowie allfällige Handelsumsätze von im § 6 nicht

angeführten Handelszweigen überwiegen.

3. ABSCHNITT

Gemeinnützige Einrichtungen

§ 9. (1) Körperschaften, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen, die gemeinnützigen,

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen

(§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), können

für Kindergärten, Ferienaktionen für Kinder

und Jugendliche sowie für Siechen- und

Pflegeheime die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit

einem Durchschnittssatz von 8 v. H. des aus der

Tätigkeit der genannten Betriebe erzielten Umsatzes

(§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972) berechnen, wenn sie für keine

der in den genannten Betrieben erbrachten Leistungen

eine Rechnung im Sinne des § 11 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 ausstellen.

(2) Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern

im Zusammenhang mit Leistungen, die

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des

§ 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt

werden.

(3) Betriebe, für welche die Vorsteuern nach

dem im Abs. 1 genannten Durchschnittssatz ermittelt

werden, gelten als gesondert geführte

Betriebe im Sinne des § 12 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes

1972.

(4) Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche

Vorsteuern abgegolten, die mit den im

Abs. 1 bezeichneten Leistungen (einschließlich

der Vorsteuern für Bauleistungen) zusammenhängen.

4. ABSCHNITT

Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich

§ 10. Wird die abziehbare Vorsteuer nach

einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der

Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht

gemäß § 18 Abs. 2 Z. 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes

1972 befreit.

§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1977 in Kraft und ist erstmals auf die gemäß

§ 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das

Kalenderjahr 1977 fallenden Vorsteuerbeträge

anzuwenden.

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