692. Verordnung: Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet
Kennzeichnungspflicht
§ 1. (1) Waschmittel, die zur Abgabe an den
Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in
den im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und
Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind
nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu
kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht
Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb
Waschmittel Verwendung finden (Großverbraucher).
(2) Waschmittel im Sinne des Abs. 1 sind chemische
Erzeugnisse in Pulverform, die zur Reinigung
von Textilerzeugnissen bestimmt sind und
als Vollwaschmittel, Einweich-, Vorwasch- oder
Hauptwaschmittel sowie als Feinwasch- oder
Handwaschmittel verwendet werden. Waschmittel
mit einem anderen Verwendungsbereich sind
entsprechend diesem zu bezeichnen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser
Verordnung sind Warenproben, das sind als
solche gekennzeichnete Waschmittelpackungen
und -behältnisse, die unentgeltlich oder entgeltlich,
aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer
Nennfüllmenge, welche geringer als die Nennfüllmenge
der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen
Verpackungsart ist, weitergegeben
werden.
Verpackung und Kennzeichnung
§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den
Formaten E 1, E 2, E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse
(Trommelform) den Formaten ET 10
und ET 15 gemäß ÖNORM EN 23 zu entsprechen.
Behältnisse des Formates ET 10 können
abweichend von der zylindrischen Form auch
konisch sein, wenn sie die gleiche Höhe, den gleichen
mittleren Durchmesser und das nahezu gleiche
Volumen haben. Andere Packungen und Behältnisse
sind nur dann zulässig, wenn sie größer
als die Packung E 15 oder das Behältnis ET 15
sind.
(2) Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und
lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung
vorbehaltenen Schmalseiten der Packung
oder dem Mantel des Behältnisses in der gleichen
Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden
Schachtelform anzubringen. Für Packungen, die
ein größeres Format als E 15, oder Behältnisse,
die ein größeres Format als ET 15 haben, gelten
als Mindestflächen für die Kennzeichnung die
Schmalseiten des Formates E 15.
(3) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache,
lateinischen Buchstaben und arabischen
Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige
Ausdrücke sind zulässig.
Kennzeichnungselemente
§ 3. Kennzeichnungselemente sind
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)
und der Sitz der erzeugenden, verpackenden,
vertreibenden oder importierenden
Unternehmung;
2. der Name (Marke) des Produktes;
3. der Verwendungsbereich (§ 1 Abs. 2);
4. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates
(§ 2 Abs. 1);
zusätzliche Bezeichnungen sind nur in
der nachstehenden Art zulässig
E 1 ... Normalpaket (Einfachpaket),
E 2 ... Familienpaket (Zweifachpaket),
E 3 ... Riesenpaket (Dreifachpaket),
E 5 ... Haushaltspaket (Fünffachpaket),
E 10 und ET 10 ... Vorratspaket (Zehnfachpaket),
E 15 und ET 15 ... Wirtschaftspaket
(Fünfzehnfachpaket) ;
bei größeren Packungen als E 15 und größeren
Behältnissen als ET 15 ist das entsprechende
Vielfache des Normalpaketes
E 1 anzugeben;
5. die Angabe der Nennfüllmenge in Gramm
oder Kilogramm; größere Packungen und
Behältnisse als das Normalpaket E 1 müssen
jeweils ein echtes Vielfaches der Nennfüllmenge
des Normalpaketes E 1 beinhalten;
technisch oder technologisch bedingte
Abweidlungen dürfen die nachstehend angeführten
Toleranzgrenzen nicht überschreiten
6. die Angabe der Mindestlaugenmenge in
Liter, welche auf der Einsatzkonzentration
für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß
Z. 9 lit. c basiert, die bei jedem Produkt
anzugeben ist;
7. die Angabe der nachstehenden Inhaltsstoffe
in Gewichtsprozenten (in Ganzzahlen auf
100%) zum Zeitpunkt der Herstellung
a) waschaktive Substanzen (Seifen, synthetische
Substanzen),
b) Waschmittelaufbaustoffe (z. B. Soda,
Natron, Pottasche, Wasserglas, Silicate,
Phosphate, Celluloseglykolate),
c) Sonderzusätze (z. B. Natriumperborat,
Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat,
optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole,
Triäthanolamin, Verdickungsmittel,
Enzyme),
d) Hilfsstoffe (z. B. Salze, Wasser);
Bleichmittel, Enzyme und optische Aufheller
sind deutlich sicht- und lesbar
auf den Kennzeichnungsflächen der Packungen
und Behältnisse ohne Prozentangabe
anzuführen;
8. die Angabe der für die einzelnen Textilerzeugnisse
empfohlenen Waschtemperatur
a) 30°C für Wäschestücke aus Wolle und
wollhältigem Material, Seide und Kunstseide
b) 30°C für Wäschestücke aus synthetischen
Fasern wie Polyacryl, Polyamid,
Polyester,
c) 60°C für nicht kochechte färbige
Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen
und synthetischen Mischgeweben sowie
weiße und bunte bügelfreie, pflegeleichte
Baumwollartikel,
d) 95°C für Wäschestücke aus Baumwolle,
Leinen, Zellwolle weiß und kochecht
gefärbt;
bei der Verwendung von Textilpflegekennzeichnungssymbolen
kann die
Temperaturangabe ohne das Celsius-
Zeichen erfolgen;
9. die Angaben über die Dosierung und
Waschmethode
a) für Trommelwaschmaschine (Automat),
Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf-
oder Handwäsche oder zum Einweichen
geeignet,
b) die Anzahl der für den einzelnen
Waschvorgang zu verwendenden Meßbecher
aa) bei Waschmaschinen je Kilogramm
Trockenwäsche,
bb) bei Kessel- oder Handwäsche oder
zum Einweichen je Liter Wasser,
c) der Inhalt eines Meßbechers in Gramm;
bei Handwäsche ist ferner anzugeben,
für wieviel Liter Waschlauge ein Meßbecher
ausreicht,
d) die Anzahl der Meßbecher, bezogen auf
die Wasserhärte unter Berücksichtigung
der deutschen Härtegrade (1° dH entspricht
10 mg Kalziumoxyd je Liter
Wasser)
aa) weiches bis mäßig hartes Wasser
(0°—10° dH),
bb) ziemlich hartes Wasser (10°—
16° dH),
cc) hartes Wasser (über 16° dH);
bei hartem Wasser und stark verschmutzter
Wäsche ist auf eine entsprechend
höhere Dosierung oder ein anderes
Enthärtungsverfahren hinzuweisen.
10. Hinweise auf das Verwahren der Waschmittel
außerhalb der Reichweite von Kindern
sowie auf das Spülen der Wäsche und
Hände nach dem Waschen.
Verantwortlichkeit
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnung von Waschmitteln sind verantwortlich
1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber
und bei Importware der Importeur,
2. andere als in Z. 1 genannte Personen, die
Waschmittel im Inland gewerbsmäßig verkaufen,
feilhalten oder sonst in Verkehr
setzen,
a) wenn sie nicht darüber Auskunft erteilen
oder erteilen können, von wem sie
ein bestimmtes Waschmittel erworben
haben,
b) wenn sie Waschmittel gekennzeichnet
oder deren Kennzeichnung geändert
haben,
c) wenn sie für Großverbraucher (§ 1
Abs. 1) bestimmte Waschmittel an
Letztverbraucher abgeben.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Die Waschmittel-Verordnung 1973,
BGBl. Nr. 74, wird insoweit, als sie sich auf
Waschmittel in Pulverform bezieht und im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, aufgehoben.
(2) Waschmittel in Pulverform, die den Bestimmungen
dieser Verordnung nicht entsprechen
und vor dem 1. Juli 1975 verpackt oder importiert
worden sind, dürfen vom Erzeuger oder
Importeur bis zum 31. Dezember 1975 gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr
gesetzt werden.
(3) Andere als im Abs. 2 genannte Personen
dürfen vor dem 1. Juli 1975 verpackte oder importierte
Waschmittel, die den Bestimmungen dieser
Verordnung nicht entsprechen, bis zum
30. Juni 1976 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten
oder sonst in Verkehr setzen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 und 3 ist jedoch
die Waschmittel-Verordnung 1973 anzuwenden.