Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
692_1974 AT

692. Verordnung: Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 692. Verordnung: Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet

Kennzeichnungspflicht

§ 1. (1) Waschmittel, die zur Abgabe an den

Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in

den im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und

Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind

nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu

kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht

Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb

Waschmittel Verwendung finden (Großverbraucher).

(2) Waschmittel im Sinne des Abs. 1 sind chemische

Erzeugnisse in Pulverform, die zur Reinigung

von Textilerzeugnissen bestimmt sind und

als Vollwaschmittel, Einweich-, Vorwasch- oder

Hauptwaschmittel sowie als Feinwasch- oder

Handwaschmittel verwendet werden. Waschmittel

mit einem anderen Verwendungsbereich sind

entsprechend diesem zu bezeichnen.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser

Verordnung sind Warenproben, das sind als

solche gekennzeichnete Waschmittelpackungen

und -behältnisse, die unentgeltlich oder entgeltlich,

aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer

Nennfüllmenge, welche geringer als die Nennfüllmenge

der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen

Verpackungsart ist, weitergegeben

werden.

Verpackung und Kennzeichnung

§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den

Formaten E 1, E 2, E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse

(Trommelform) den Formaten ET 10

und ET 15 gemäß ÖNORM EN 23 zu entsprechen.

Behältnisse des Formates ET 10 können

abweichend von der zylindrischen Form auch

konisch sein, wenn sie die gleiche Höhe, den gleichen

mittleren Durchmesser und das nahezu gleiche

Volumen haben. Andere Packungen und Behältnisse

sind nur dann zulässig, wenn sie größer

als die Packung E 15 oder das Behältnis ET 15

sind.

(2) Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und

lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung

vorbehaltenen Schmalseiten der Packung

oder dem Mantel des Behältnisses in der gleichen

Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden

Schachtelform anzubringen. Für Packungen, die

ein größeres Format als E 15, oder Behältnisse,

die ein größeres Format als ET 15 haben, gelten

als Mindestflächen für die Kennzeichnung die

Schmalseiten des Formates E 15.

(3) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache,

lateinischen Buchstaben und arabischen

Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige

Ausdrücke sind zulässig.

Kennzeichnungselemente

§ 3. Kennzeichnungselemente sind

1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)

und der Sitz der erzeugenden, verpackenden,

vertreibenden oder importierenden

Unternehmung;

2. der Name (Marke) des Produktes;

3. der Verwendungsbereich (§ 1 Abs. 2);

4. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates

(§ 2 Abs. 1);

zusätzliche Bezeichnungen sind nur in

der nachstehenden Art zulässig

E 1 ... Normalpaket (Einfachpaket),

E 2 ... Familienpaket (Zweifachpaket),

E 3 ... Riesenpaket (Dreifachpaket),

E 5 ... Haushaltspaket (Fünffachpaket),

E 10 und ET 10 ... Vorratspaket (Zehnfachpaket),

E 15 und ET 15 ... Wirtschaftspaket

(Fünfzehnfachpaket) ;

bei größeren Packungen als E 15 und größeren

Behältnissen als ET 15 ist das entsprechende

Vielfache des Normalpaketes

E 1 anzugeben;

5. die Angabe der Nennfüllmenge in Gramm

oder Kilogramm; größere Packungen und

Behältnisse als das Normalpaket E 1 müssen

jeweils ein echtes Vielfaches der Nennfüllmenge

des Normalpaketes E 1 beinhalten;

technisch oder technologisch bedingte

Abweidlungen dürfen die nachstehend angeführten

Toleranzgrenzen nicht überschreiten

6. die Angabe der Mindestlaugenmenge in

Liter, welche auf der Einsatzkonzentration

für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß

Z. 9 lit. c basiert, die bei jedem Produkt

anzugeben ist;

7. die Angabe der nachstehenden Inhaltsstoffe

in Gewichtsprozenten (in Ganzzahlen auf

100%) zum Zeitpunkt der Herstellung

a) waschaktive Substanzen (Seifen, synthetische

Substanzen),

b) Waschmittelaufbaustoffe (z. B. Soda,

Natron, Pottasche, Wasserglas, Silicate,

Phosphate, Celluloseglykolate),

c) Sonderzusätze (z. B. Natriumperborat,

Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat,

optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole,

Triäthanolamin, Verdickungsmittel,

Enzyme),

d) Hilfsstoffe (z. B. Salze, Wasser);

Bleichmittel, Enzyme und optische Aufheller

sind deutlich sicht- und lesbar

auf den Kennzeichnungsflächen der Packungen

und Behältnisse ohne Prozentangabe

anzuführen;

8. die Angabe der für die einzelnen Textilerzeugnisse

empfohlenen Waschtemperatur

a) 30°C für Wäschestücke aus Wolle und

wollhältigem Material, Seide und Kunstseide

b) 30°C für Wäschestücke aus synthetischen

Fasern wie Polyacryl, Polyamid,

Polyester,

c) 60°C für nicht kochechte färbige

Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen

und synthetischen Mischgeweben sowie

weiße und bunte bügelfreie, pflegeleichte

Baumwollartikel,

d) 95°C für Wäschestücke aus Baumwolle,

Leinen, Zellwolle weiß und kochecht

gefärbt;

bei der Verwendung von Textilpflegekennzeichnungssymbolen

kann die

Temperaturangabe ohne das Celsius-

Zeichen erfolgen;

9. die Angaben über die Dosierung und

Waschmethode

a) für Trommelwaschmaschine (Automat),

Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf-

oder Handwäsche oder zum Einweichen

geeignet,

b) die Anzahl der für den einzelnen

Waschvorgang zu verwendenden Meßbecher

aa) bei Waschmaschinen je Kilogramm

Trockenwäsche,

bb) bei Kessel- oder Handwäsche oder

zum Einweichen je Liter Wasser,

c) der Inhalt eines Meßbechers in Gramm;

bei Handwäsche ist ferner anzugeben,

für wieviel Liter Waschlauge ein Meßbecher

ausreicht,

d) die Anzahl der Meßbecher, bezogen auf

die Wasserhärte unter Berücksichtigung

der deutschen Härtegrade (1° dH entspricht

10 mg Kalziumoxyd je Liter

Wasser)

aa) weiches bis mäßig hartes Wasser

(0°—10° dH),

bb) ziemlich hartes Wasser (10°—

16° dH),

cc) hartes Wasser (über 16° dH);

bei hartem Wasser und stark verschmutzter

Wäsche ist auf eine entsprechend

höhere Dosierung oder ein anderes

Enthärtungsverfahren hinzuweisen.

10. Hinweise auf das Verwahren der Waschmittel

außerhalb der Reichweite von Kindern

sowie auf das Spülen der Wäsche und

Hände nach dem Waschen.

Verantwortlichkeit

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnung von Waschmitteln sind verantwortlich

1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber

und bei Importware der Importeur,

2. andere als in Z. 1 genannte Personen, die

Waschmittel im Inland gewerbsmäßig verkaufen,

feilhalten oder sonst in Verkehr

setzen,

a) wenn sie nicht darüber Auskunft erteilen

oder erteilen können, von wem sie

ein bestimmtes Waschmittel erworben

haben,

b) wenn sie Waschmittel gekennzeichnet

oder deren Kennzeichnung geändert

haben,

c) wenn sie für Großverbraucher (§ 1

Abs. 1) bestimmte Waschmittel an

Letztverbraucher abgeben.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 5. (1) Die Waschmittel-Verordnung 1973,

BGBl. Nr. 74, wird insoweit, als sie sich auf

Waschmittel in Pulverform bezieht und im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, aufgehoben.

(2) Waschmittel in Pulverform, die den Bestimmungen

dieser Verordnung nicht entsprechen

und vor dem 1. Juli 1975 verpackt oder importiert

worden sind, dürfen vom Erzeuger oder

Importeur bis zum 31. Dezember 1975 gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr

gesetzt werden.

(3) Andere als im Abs. 2 genannte Personen

dürfen vor dem 1. Juli 1975 verpackte oder importierte

Waschmittel, die den Bestimmungen dieser

Verordnung nicht entsprechen, bis zum

30. Juni 1976 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten

oder sonst in Verkehr setzen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 und 3 ist jedoch

die Waschmittel-Verordnung 1973 anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →