Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
691_1996 AT

691. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 691. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der INTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

(BGBl. Nr. 312/1988) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Argentinien 13. Februar 1996

Bahamas 13. Februar 1990

Belgien 14. Jänner 1992

Dänemark 22. März 1988

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Frankreich 31. Jänner 1989

Griechenland 2. September 1988

Indien 14. Oktober 1987

Irland 2. August 1993

Kolumbien 2. Juli 1990

Luxemburg 19. September 1994

Norwegen 11. Jänner 1991

Oman 30. Juni 1987

Philippinen 13. Juni 1988

Portugal 19. Jänner 1996

Rumänien 7. April 1992

Saudi-Arabien 19. April 1990

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Argentinien

a) Vorbehalt zu Art. 4 Abs. 2: Argentinien erachtet sich nicht an die genannte Bestimmung gebunden.

b) Die in Art. 4 Abs. 3 enthaltene Bezeichnung „andere Steuern“ wird dahingehend verstanden, daß

sie die in Art. 89 des innerstaatlichen Steuergesetzes der Republik Argentinien dargelegte Befreiung

von nationalen Steuern umfaßt.

c) Die Republik Argentinien erklärt ebenfalls, daß INTELSAT und seinen Bediensteten keine Privilegien,

Befreiungen und Immunitäten für die Ausübung von Aktivitäten, die im Zusammenhang

mit der Bereitstellung bzw. Einrichtung und dem gewerblichen Betrieb von Boden- und

Weltraumsegmenten sowie von Telemetrie-, Befehls- und Kontrollsystemen für den Betrieb eines

innerstaatlichen Satellitensystems die auf dem Territorium der Republik Argentinien stehen,

gewährt werden.

d) Die Regierung der Republik Argentinien erklärt, daß sie die Bestimmungen dieses Protokolls

nicht auf argentinische Staatsbürger anwenden wird, die Angestellte von INTELSAT sind und

ihre Funktion in Argentinien ausüben.

Frankreich

Gemäß Art. 15: Vorbehalt betreffend die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. e bis zu jenem Zeitpunkt,

an dem INTELSAT eine tatsächliche interne Steuer auf die Bezüge ihres Personals eingeführt hat.

Indien

Bezugnehmend auf Art. 4 Abs. 5 erklärt Indien, daß die der INTELSAT gehörenden Waren, die

nach Abs. 2 und 3 des Artikels von Steuern und Zöllen befreit sind, nur im Einklang mit den Gesetzen

und Verordnungen Indiens verkauft werden dürfen.

Indonesien Kundgemacht in BGBl. Nr. 312/1988

Zu Art. 2, 4, 7 und 13

1. Die in Art. 2 festgelegte Unverletzlichkeit der Archive ist nur anzuwenden soweit die Archive

INTELSAT-Aufgaben betreffen.

2. Die den Bediensteten von INTELSAT sowie die deren Familien durch Art. 4 und Art. 7 gewährten

Privilegien und Immunitäten unterliegen den Gesetzen und Verordnungen Indonesiens.

3. Die Anzahl und die Namen der Mitglieder des Personals, für die wie in Art. 7 Abs. 6 vorgeschrieben

die Bestimmungen von Art. 7 auf dem Territorium der Republik Indonesien gelten,

unterliegen dem Übereinkommen zwischen INTELSAT und der Regierung der Republik Indonesien.

4. Die Übertragung einer endgültigen Entscheidung irgendeines Streitfalles an ein Streitschlichtungsverfahren

gemäß Art. 13 soll auf Grund eines Übereinkommens erfolgen.

Norwegen

Erklärt, daß im Einklang mit Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 4 seinen Staatsangehörigen und Personen

mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet die in den genannten Artikeln vorgesehenen Privilegien

und Immunitäten nicht gewähren werden.

Portugal

a) Die in Art. 4 Abs. 1 angeführte Steuerbefreiung ist auf INTELSAT im Hinblick auf ihre Einkünfte

und Vermögenswerte im Rahmen ihrer autorisierten Aktivitäten anzuwenden; allerdings

behält sich Portugal das Recht vor, angemessene Klassifizierungen für Einkommen und Vermögenswerte

vorzunehmen.

b) Die Bestimmungen von Art. 13 sind nicht anzuwenden auf Gerichtsverfahren in Steuerangelegenheiten,

die in die Zuständigkeit portugiesischer Gerichte fallen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →