691. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der INTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT
(BGBl. Nr. 312/1988) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Argentinien 13. Februar 1996
Bahamas 13. Februar 1990
Belgien 14. Jänner 1992
Dänemark 22. März 1988
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Frankreich 31. Jänner 1989
Griechenland 2. September 1988
Indien 14. Oktober 1987
Irland 2. August 1993
Kolumbien 2. Juli 1990
Luxemburg 19. September 1994
Norwegen 11. Jänner 1991
Oman 30. Juni 1987
Philippinen 13. Juni 1988
Portugal 19. Jänner 1996
Rumänien 7. April 1992
Saudi-Arabien 19. April 1990
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Argentinien
a) Vorbehalt zu Art. 4 Abs. 2: Argentinien erachtet sich nicht an die genannte Bestimmung gebunden.
b) Die in Art. 4 Abs. 3 enthaltene Bezeichnung „andere Steuern“ wird dahingehend verstanden, daß
sie die in Art. 89 des innerstaatlichen Steuergesetzes der Republik Argentinien dargelegte Befreiung
von nationalen Steuern umfaßt.
c) Die Republik Argentinien erklärt ebenfalls, daß INTELSAT und seinen Bediensteten keine Privilegien,
Befreiungen und Immunitäten für die Ausübung von Aktivitäten, die im Zusammenhang
mit der Bereitstellung bzw. Einrichtung und dem gewerblichen Betrieb von Boden- und
Weltraumsegmenten sowie von Telemetrie-, Befehls- und Kontrollsystemen für den Betrieb eines
innerstaatlichen Satellitensystems die auf dem Territorium der Republik Argentinien stehen,
gewährt werden.
d) Die Regierung der Republik Argentinien erklärt, daß sie die Bestimmungen dieses Protokolls
nicht auf argentinische Staatsbürger anwenden wird, die Angestellte von INTELSAT sind und
ihre Funktion in Argentinien ausüben.
Frankreich
Gemäß Art. 15: Vorbehalt betreffend die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. e bis zu jenem Zeitpunkt,
an dem INTELSAT eine tatsächliche interne Steuer auf die Bezüge ihres Personals eingeführt hat.
Indien
Bezugnehmend auf Art. 4 Abs. 5 erklärt Indien, daß die der INTELSAT gehörenden Waren, die
nach Abs. 2 und 3 des Artikels von Steuern und Zöllen befreit sind, nur im Einklang mit den Gesetzen
und Verordnungen Indiens verkauft werden dürfen.
Indonesien Kundgemacht in BGBl. Nr. 312/1988
Zu Art. 2, 4, 7 und 13
1. Die in Art. 2 festgelegte Unverletzlichkeit der Archive ist nur anzuwenden soweit die Archive
INTELSAT-Aufgaben betreffen.
2. Die den Bediensteten von INTELSAT sowie die deren Familien durch Art. 4 und Art. 7 gewährten
Privilegien und Immunitäten unterliegen den Gesetzen und Verordnungen Indonesiens.
3. Die Anzahl und die Namen der Mitglieder des Personals, für die wie in Art. 7 Abs. 6 vorgeschrieben
die Bestimmungen von Art. 7 auf dem Territorium der Republik Indonesien gelten,
unterliegen dem Übereinkommen zwischen INTELSAT und der Regierung der Republik Indonesien.
4. Die Übertragung einer endgültigen Entscheidung irgendeines Streitfalles an ein Streitschlichtungsverfahren
gemäß Art. 13 soll auf Grund eines Übereinkommens erfolgen.
Norwegen
Erklärt, daß im Einklang mit Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 4 seinen Staatsangehörigen und Personen
mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet die in den genannten Artikeln vorgesehenen Privilegien
und Immunitäten nicht gewähren werden.
Portugal
a) Die in Art. 4 Abs. 1 angeführte Steuerbefreiung ist auf INTELSAT im Hinblick auf ihre Einkünfte
und Vermögenswerte im Rahmen ihrer autorisierten Aktivitäten anzuwenden; allerdings
behält sich Portugal das Recht vor, angemessene Klassifizierungen für Einkommen und Vermögenswerte
vorzunehmen.
b) Die Bestimmungen von Art. 13 sind nicht anzuwenden auf Gerichtsverfahren in Steuerangelegenheiten,
die in die Zuständigkeit portugiesischer Gerichte fallen.