691. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (GN-StG), BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 272/1994, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/ 1994, wird verordnet
Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft, BGBl. Nr. 561/1974, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Alle drei Studienzweige der Studienrichtung „Sprachwissenschaft" sind an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten."
2. § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 5 bis 7 entfallen.
3. § 4 lautet
„§ 4. (1) Die aus Latein bzw Griechisch abzulegenden Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bzw § 5 Abs. 1 UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, die die Voraussetzungen für die Inskription des dritten bzw fünften einrechenbaren Semesters bilden, können gemäß § 7 Abs. 1 UBVO durch Ergänzungsprüfungen nach § 7 Abs. 4 AHStG ersetzt werden.
(2) Ergänzungsprüfungen sind mündlich abzulegen. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Bei Bedarf können Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreis der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis besitzen, ausgewählt werden."
4. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Der erste Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehr-
veranstaltungen im Ausmaß von 28 Wochenstunden."
5. In § 5 Abs. 2 lit. c wird „5—8" ersetzt durch „5 — 10" in § 5 Abs. 2 lit. d wird „6" ersetzt durch „4—6" und § 5 Abs. 2 erster Satz lautet
„Der erste Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:"
6. § 5 Abs. 4 und Abs. 5 lauten.
„(4) Die Studienpläne haben die Lehrveranstaltungen vorzusehen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele der Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird (§ 17 Abs. 2 lit. f AHStG).
(5) Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt der erste Studienabschnitt in den Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 2 Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung- im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 28 Wochenstunden."
7. In § 6 Abs. 2 lit. b und § 6 Abs. 3 lit. b
entfallen jeweils die Wortfolgen „die gültige Inskription und"; in § 6 Abs. 3 lit. b entfällt überdies der Beistrich und die Wortfolge „soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden"
8. In § 7 Abs. 1 lit. e entfällt die Wortfolge „der gemäß § 5 Abs. 4 sowie allenfalls Abs. 5 gewählten"; § 7 Abs. 5 entfällt und die bisherigen Abs. 6 bis Abs. 10 erhalten die Bezeichung „(5) bis (9)"
9 Im nunmehrigen § 7 Abs. 6 entfällt der letzte Satz und der vierte Satz in § 7 Abs. 6 lautet
„Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als letzte zulässige Wiederholung und kann nicht mehr wiederholt werden."
10. § 8 Abs. 1 bis 4 lauten.
„(1) Sofern die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG).
(2) Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 7, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 18 Wochenstunden.
(3) Der zweite Studienabschnitt der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt, sofern sie als
zweite Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 14 Wochenstunden.
(4) Die Studienpläne haben die Lehrveranstaltungen vorzusehen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele der Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird (§ 17 Abs. 2 lit. f AHStG)."
11. § 8 Abs. 6 erster Satz lautet
„Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:"
12. § 8 Abs. 7 lautet
„(7) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt Außer den in Abs. 6 genannten Fächern weitere Lehrveranstaltungen aus dem gemäß § 10 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach im Ausmaß von vier Wochenstunden. Diese Lehrveranstaltungen können schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden."
13. § 8 Abs. 8 erster Satz lautet
„Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so umfaßt der zweite Studienabschnitt Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:"
14. § 8 Abs. 11 entfällt und § 8 Abs. 10 lautet
„(10) Für ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachwissenschaft umfaßt der zweite Studienabschnitt in den Fächern, die anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 14 Wochenstunden."
15. § 9 Abs. 1 und 2 lauten.
„§ 9. (1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 AHStG) nachzuweisen. Das Thema der Diplomarbeit ist, sofern die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde, aus einem dieser Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen.
(2) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung."
16. § 9 Abs. 6 lautet
„(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, höchstens jedoch innerhalb von sechs Monaten zu begutachten."
17. In § 10 Abs. 2 lit. b entfällt die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 und 5"; in § 10 Abs. 2 lit. c entfällt die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5"; in § 10 Abs. 2 lit. d wird das Wort „wissenstheoretisch" ersetzt durch „wissenschaftstheoretisch"
18. In § 11 Abs. 1 lit. a Z 3, lit. b Z 3 und lit. c Z 5 entfallen jeweils die Wortfolgen „der gemäß § 8 Abs. 10 sowie allenfalls Abs. 11 gewählten"
19 In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „in den einzelnen" ersetzt durch „in den den einzelnen"
20. In § 11 Abs. 7 wird das Zitat „§ 7 Abs. 5 bis 8" ersetzt durch „§ 7 Abs. 5 bis 7"
21. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Absolventinnen der Studienrichtung Sprachwissenschaft ist der akademische Grad „Magistra der Philosophie", lateinische Bezeichnung „Magistra philosophiae", Absolventen der Studienrichtung Sprachwissenschaft ist der akademische Grad „Magister der Philosophie" lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae", abgekürzt jeweils „Mag. phil.", zu verleihen, sofern Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde."
22. § 12 Abs. 4 lautet
„(4) Absolventen und Absolventinnen der Studienrichtung Sprachwissenschaft sind nach Maßgabe der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976, zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen."
23. § 13 Abs. 5 entfällt und § 13 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden.
(4) Erweiterungsstudien können auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden."
24. Dem § 14 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt
„(2) Ordentliche Hörer der Studienzweige „Allgemeine Sprachwissenschaft" und „Angewandte Sprachwissenschaft" der Studienrichtung Sprachwissenschaft, die ihr Studium vor dem im Abs. 3 genannten Zeitpunkt an der Universität
Klagenfurt begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium an dieser Universität nach den jeweils geltenden Studienplänen, längstens jedoch bis 28. Februar 2001 fortzusetzen und zu beenden.
(3) § 1 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 5 bis Abs. 9, § 8 Abs. 1 bis Abs. 4, Abs. 6 bis Abs. 8 und Abs. 10, 5 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 7, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 13 Abs. 3 und Abs. 4 und § 14 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 691/1994 treten mit 1 September 1994 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5 bis Abs. 7, § 8 Abs. 11 und § 13 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft."