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691_1991 AT

691. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldeinvestitionsgesetzes (FMIG-Novelle 1991)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 691. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldeinvestitionsgesetzes (FMIG-Novelle 1991)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl. Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,

BGBl. Nr. 236/1991, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen an Fernsprechgebühren zu verwenden, die in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag von

1 680 Millionen Schilling,

in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag von

2000 Millionen Schilling,

im Jahre 1972 über den Betrag von 2500 Millionen Schilling,

im Jahre 1973 über den Betrag von 2700 Millionen Schilling,

im Jahre 1974 über den Betrag von 3000 Millionen Schilling,

im Jahre 1975 über den Betrag von 3300 Millionen Schilling

und in den Folgejahren über den Betrag hinaus anfallen, der in den Jahren 1976 und 1977 einem Satz von 47,5 vH, im Jahre 1978 einem Satz von 55 vH, im Jahre 1979 einem Satz von 63 vH, in den Jahren 1980 bis 1982 einem Satz von 66 vH, in den Jahren 1983 bis 1986 einem Satz von 60 vH, in den Jahren 1987 bis 1990 einem Satz von 66 vH und in den Jahren 1991 bis 1994 einem Satz von 68 vH der jährlichen Gesamteinnahmen an Fernsprechgebühren entspricht. Der Zweckbindungsschlüssel für das Jahr 1995 wird durch eine gesonderte bundesgesetzliche Regelung festgesetzt. In Höhe dieser Mehreinnahmen — die in den Bundesvoranschlägen bei Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind — sind gleich hohe zweckgebundene Ausgabenansätze bei Kapitel 78 vorzusehen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

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