691. Bundesgesetz: Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und
Wohnhaussanierung
§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum
Zwecke der Finanzierung der Förderung des
Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich
einen Zweckzuschuß in Höhe von
— 9,223% des Aufkommens an Einkommensteuer
[veranlagte Einkommensteuer einschließlich
Abzugsteuer gemäß § 99 EStG
1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer und
Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 2 Z 1
und 2 EStG 1988 nach Abzug des in § 39
Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987,
genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zuzuweisen ist
(Abgeltungsbetrag)], zuzüglich
— 9,223% des Aufkommens an Körperschaftsteuer
zuzüglich
— 80,55% des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag.
Teilzahlungen; Aufteilung auf die Länder
§ 2. (1) Die Zweckzuschüsse sind den Ländern
vierteljährlich in Teilzahlungen zu überweisen. Die
Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April,
Juli und Oktober, erstmals im Jänner 1989, fällig.
Die Teilzahlungen sind in Höhe von 9,223% bzw.
80,55% des Ertrages der in § 1 genannten Abgaben
(unter Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages)
im abgelaufenen Quartal zu bemessen.
(2) Die Aufteilung der Teilzahlung auf die einzelnen
Länder ist nach folgenden Berechnungsgrundlagen
vorzunehmen
1. 50% nach der Summe, die sich aus der Volkszahl
gemäß der entsprechenden Bestimmung
des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes,
vermehrt um 50% des Bevölkerungszuwachses,
ergibt; als Bevölkerungszuwachs gilt
die Differenz von dem vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten
Volkszählung festgestellten Ergebnis
gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen;
2. 35% nach dem jeweils für die Endabrechnung
der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben für die Zuteilung der Mittel
des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblichen
abgestuften Bevölkerungsschlüssel
gemäß der entsprechenden Bestimmung des
jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes;
3. 15% nach dem länderweisen Aufkommen an
veranlagter Einkommensteuer einschließlich
Abzugsteuer und an Lohnsteuer unter
Zugrundelegung der Endabrechnung der
Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben des für die Berechnung der
Länderanteile zweitvorangegangenen Jahres.
Die Volkszahl gemäß Z 1 bestimmt sich nach dem
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf
Grund der letzten Volkszählung festgestellten
Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn
des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden
Kalenderjahres. Ausgangspunkt bei der Ermittlung
der Berechnungsgrundlagen gemäß Z 2 und 3
ist jenes Jahr, in welchem die Teilzahlung fällig ist.
Zweckzuschüsse für die teilweise Finanzierung von
Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen
§ 3. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur teilweisen
Finanzierung von Annuitätenzuschüssen
und Wohnbeihilfen, die von den Ländern bis
31. Dezember 1987 gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz,
BGBl. Nr. 483/1984, in der jeweils
geltenden Fassung, zugesichert bzw. bescheidmäßig
zuerkannt wurden, jährlich Zweckzuschüsse im
Höchstausmaß von insgesamt 160 Millionen Schilling.
Die Zweckzuschüsse für die einzelnen Länder
sind mit jenem Anteil des Betrages von 160 Millionen
Schilling begrenzt, der sich aus der Anwendung
der folgenden Hundertsätze ergibt
Burgenland 2,37
Kärnten 5,74
Niederösterreich 14,30
Oberösterreich 13,98
Salzburg 5,27
Steiermark 13,34
Tirol 6,58
Vorarlberg 3,79
Wien 34,63
Die Zweckzuschüsse sind jeweils im Juni eines
jeden Jahres fällig..
(2) Den in Abs. 1 genannten Annuitätenzuschüssen
und Wohnbeihilfen sind jene nach dem
31. Dezember 1987 zuerkannten Annuitätenzuschüsse
und Wohnbeihilfen gleichzuhalten, die auf
Grund der Verlängerung befristeter oder auf
Grund der gemäß landesrechtlicher Vorschriften
erforderlichen Anpassung bestehender Förderungsverhältnisse
zuerkannt wurden, sofern die
ursprünglichen Förderungsverhältnisse vor dem
31. Dezember 1987 begründet worden waren.
(3) Die Länder haben dem Bundesminister für
Finanzen bis spätestens 30. April eines jeden Jahres
die Anzahl der in Abs. 1 angeführten Förderungsverhältnisse,
deren nachträgliche Abänderungen
oder Beendigungen sowie die auf Grund dieser
Förderungsverhältnisse im betreffenden Jahr insgesamt
zu leistenden Zahlungen (Jahresbetrag)
getrennt nach Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen
nach Maßgabe der vom Bundesminister für
Finanzen nach Anhörung der Länder aufzustellenden
Grundsätze mitzuteilen.
(4) Sofern der von einem Land gemeldete und
vom Bundesminister für Finanzen überprüfte Jahresbetrag
(Abs. 3) den gemäß Abs. 1 ermittelten
Betrag unterschreitet, verringert sich die Höhe des
Zweckzuschusses für das betreffende Land auf die
Höhe des Jahresbetrages.
Verwendungskontrolle
§ 4. (1) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße
Verwendung der Zweckzuschüsse
(§§ 1—3) zu überprüfen und diese bei widmungswidriger
Verwendung zurückzufordern.
(2) Die Länder haben dem Bundesminister für
Finanzen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen
Jahresbericht über die Verwendung der Zweckzuschüsse
nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln.
Die näheren Grundsätze hinsichtlich der Erstellung
der Berichte hat der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten nach Anhörung der
Länder festzulegen. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5. (1) § 22 a Abs. 5 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/
1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 607/1987 wird aufgehoben.
(2) In den Jahren 1989, 1990 und 1991 gewährt
der Bund den Ländern einen weiteren Zweckzuschuß
für die Wohnbauförderung in Höhe von
jährlich 154308872,60 S. Diese Zweckzuschüsse
sind jeweils im Juli des betreffenden Jahres fällig.
Die Aufteilung auf die Länder erfolgt nach Maßgabe
folgender Hundertsätze
Burgenland 2,91
Kärnten 6,53
Niederösterreich 16,61
Oberösterreich 15,74
Salzburg 5,86
Steiermark 14,17
Tirol 7,31
Vorarlberg 3,96
Wien 26,91
(3) Im Oktober 1988 leistet der Bund die letzte
Teilzahlung der Zweckzuschüsse gemäß § 22 a
FAG 1985, BGBl. Nr. 544, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 607/1987.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989
in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
betraut.