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691. Bundesgesetz: Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 691. Bundesgesetz: Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 — WBF-ZG

Der Nationalrat hat beschlossen

Zweckzuschüsse für die Wohnbauförderung und

Wohnhaussanierung

§ 1. Der Bund gewährt den Ländern zum

Zwecke der Finanzierung der Förderung des

Wohnbaues und der Wohnhaussanierung jährlich

einen Zweckzuschuß in Höhe von

— 9,223% des Aufkommens an Einkommensteuer

[veranlagte Einkommensteuer einschließlich

Abzugsteuer gemäß § 99 EStG

1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer und

Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 2 Z 1

und 2 EStG 1988 nach Abzug des in § 39

Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987,

genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen zuzuweisen ist

(Abgeltungsbetrag)], zuzüglich

— 9,223% des Aufkommens an Körperschaftsteuer

zuzüglich

— 80,55% des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag.

Teilzahlungen; Aufteilung auf die Länder

§ 2. (1) Die Zweckzuschüsse sind den Ländern

vierteljährlich in Teilzahlungen zu überweisen. Die

Teilzahlungen sind in den Monaten Jänner, April,

Juli und Oktober, erstmals im Jänner 1989, fällig.

Die Teilzahlungen sind in Höhe von 9,223% bzw.

80,55% des Ertrages der in § 1 genannten Abgaben

(unter Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages)

im abgelaufenen Quartal zu bemessen.

(2) Die Aufteilung der Teilzahlung auf die einzelnen

Länder ist nach folgenden Berechnungsgrundlagen

vorzunehmen

1. 50% nach der Summe, die sich aus der Volkszahl

gemäß der entsprechenden Bestimmung

des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes,

vermehrt um 50% des Bevölkerungszuwachses,

ergibt; als Bevölkerungszuwachs gilt

die Differenz von dem vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten

Volkszählung festgestellten Ergebnis

gegenüber dem unmittelbar vorangegangenen;

2. 35% nach dem jeweils für die Endabrechnung

der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben für die Zuteilung der Mittel

des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblichen

abgestuften Bevölkerungsschlüssel

gemäß der entsprechenden Bestimmung des

jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes;

3. 15% nach dem länderweisen Aufkommen an

veranlagter Einkommensteuer einschließlich

Abzugsteuer und an Lohnsteuer unter

Zugrundelegung der Endabrechnung der

Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben des für die Berechnung der

Länderanteile zweitvorangegangenen Jahres.

Die Volkszahl gemäß Z 1 bestimmt sich nach dem

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf

Grund der letzten Volkszählung festgestellten

Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn

des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden

Kalenderjahres. Ausgangspunkt bei der Ermittlung

der Berechnungsgrundlagen gemäß Z 2 und 3

ist jenes Jahr, in welchem die Teilzahlung fällig ist.

Zweckzuschüsse für die teilweise Finanzierung von

Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen

§ 3. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur teilweisen

Finanzierung von Annuitätenzuschüssen

und Wohnbeihilfen, die von den Ländern bis

31. Dezember 1987 gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz,

BGBl. Nr. 483/1984, in der jeweils

geltenden Fassung, zugesichert bzw. bescheidmäßig

zuerkannt wurden, jährlich Zweckzuschüsse im

Höchstausmaß von insgesamt 160 Millionen Schilling.

Die Zweckzuschüsse für die einzelnen Länder

sind mit jenem Anteil des Betrages von 160 Millionen

Schilling begrenzt, der sich aus der Anwendung

der folgenden Hundertsätze ergibt

Burgenland 2,37

Kärnten 5,74

Niederösterreich 14,30

Oberösterreich 13,98

Salzburg 5,27

Steiermark 13,34

Tirol 6,58

Vorarlberg 3,79

Wien 34,63

Die Zweckzuschüsse sind jeweils im Juni eines

jeden Jahres fällig..

(2) Den in Abs. 1 genannten Annuitätenzuschüssen

und Wohnbeihilfen sind jene nach dem

31. Dezember 1987 zuerkannten Annuitätenzuschüsse

und Wohnbeihilfen gleichzuhalten, die auf

Grund der Verlängerung befristeter oder auf

Grund der gemäß landesrechtlicher Vorschriften

erforderlichen Anpassung bestehender Förderungsverhältnisse

zuerkannt wurden, sofern die

ursprünglichen Förderungsverhältnisse vor dem

31. Dezember 1987 begründet worden waren.

(3) Die Länder haben dem Bundesminister für

Finanzen bis spätestens 30. April eines jeden Jahres

die Anzahl der in Abs. 1 angeführten Förderungsverhältnisse,

deren nachträgliche Abänderungen

oder Beendigungen sowie die auf Grund dieser

Förderungsverhältnisse im betreffenden Jahr insgesamt

zu leistenden Zahlungen (Jahresbetrag)

getrennt nach Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen

nach Maßgabe der vom Bundesminister für

Finanzen nach Anhörung der Länder aufzustellenden

Grundsätze mitzuteilen.

(4) Sofern der von einem Land gemeldete und

vom Bundesminister für Finanzen überprüfte Jahresbetrag

(Abs. 3) den gemäß Abs. 1 ermittelten

Betrag unterschreitet, verringert sich die Höhe des

Zweckzuschusses für das betreffende Land auf die

Höhe des Jahresbetrages.

Verwendungskontrolle

§ 4. (1) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße

Verwendung der Zweckzuschüsse

(§§ 1—3) zu überprüfen und diese bei widmungswidriger

Verwendung zurückzufordern.

(2) Die Länder haben dem Bundesminister für

Finanzen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen

Jahresbericht über die Verwendung der Zweckzuschüsse

nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln.

Die näheren Grundsätze hinsichtlich der Erstellung

der Berichte hat der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten nach Anhörung der

Länder festzulegen. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 5. (1) § 22 a Abs. 5 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/

1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 607/1987 wird aufgehoben.

(2) In den Jahren 1989, 1990 und 1991 gewährt

der Bund den Ländern einen weiteren Zweckzuschuß

für die Wohnbauförderung in Höhe von

jährlich 154308872,60 S. Diese Zweckzuschüsse

sind jeweils im Juli des betreffenden Jahres fällig.

Die Aufteilung auf die Länder erfolgt nach Maßgabe

folgender Hundertsätze

Burgenland 2,91

Kärnten 6,53

Niederösterreich 16,61

Oberösterreich 15,74

Salzburg 5,86

Steiermark 14,17

Tirol 7,31

Vorarlberg 3,96

Wien 26,91

(3) Im Oktober 1988 leistet der Bund die letzte

Teilzahlung der Zweckzuschüsse gemäß § 22 a

FAG 1985, BGBl. Nr. 544, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 607/1987.

(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989

in Kraft.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten,

betraut.

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