691. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und
BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich
um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes
1968 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, verordnet
§ 1. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Ausfuhr von in der Anlage 2
genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich
der Ausgangsabfertigung nach Maßgabe
der Abs. 2 und 3 Bewilligungen in vereinfachter
Form zu erteilen.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
ausgenommen
a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die
Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel
73 bis 89 und 93 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz
1958, BGBl. Nr. 74) zum Gegenstand
haben, und
b) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, bei denen
Rhodesien das Bestimmungsland (§ 24
Abs. 4 des Handelsstatistischen Gesetzes
1958, BGBl. Nr. 137) oder das Abnehmerland
(§ 9 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968) ist.
(3) Bei den in der Anlage 2 mit „E" gekennzeichneten
Waren darf die Ausfuhrbewilligung
durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn
vom Verfügungsberechtigten anläßlich der zollamtlichen
Abfertigung ein auf der Vorderseite
im stark umrandeten Teil ordnungsgemäß ausgefüllter
Evidenzschein gemäß Anlage 2 a vorgelegt
wird.
(4) Bei Abfertigungen bis zum 31. Dezember
1975 kann an Stelle eines Evidenzscheines gemäß
Anlage 2 a auch ein Evidenzschein gemäß Anlage
2 b vorgelegt werden.
§ 2. Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
welche die Einfuhr von in der Anlage 3
genannten Waren aus den in der Anlage 1 genannten
Ländern zum Gegenstand haben, anläßlich
der Abfertigung zum freien Verkehr oder
anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen
in vereinfachter Form zu erteilen, wenn
sowohl das Lieferland (§ 9 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968) als auch das Ursprungsland
(§ 4 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129)
in der Anlage 1 genannt sind.
§ 3. Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
welche die Einfuhr von in der Anlage 4
genannten Waren aus Albanien, Bulgarien, der
CSSR, der DDR, Polen, Rumänien und Ungarn
sowie aus den in der Anlage 1 genannten Ländern
mit Ausnahme von Ägypten, Bangladesh,
Indien, Israel, Korea (Republik) und Pakistan zum
Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum
freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum
Ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen
in vereinfachter Form zu erteilen, wenn das
Lieferland mit dem Ursprungsland ident ist oder
wenn sowohl das Lieferland als auch das Ursprungsland
in der Anlage 1 genannt und nicht
Ägypten, Bangladesh, Indien, Israel, Korea (Republik)
oder Pakistan ist.
§ 4. Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
welche die Einfuhr von in der Anlage 3
genannten Waren aus in der Anlage 1 nicht
genannten Ländern zum Gegenstand haben, anläßlich
der Abfertigung zum freien Verkehr oder
zum Vormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf
über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form
zu erteilen, wenn das Ursprungsland mit dem
Lieferland ident und nicht Rhodesien ist.
§ 5. (1) Bei den Waren, die durch besonderen
Druck hervorgehoben sind, dürfen Bewilligungen
durch die Zollämter gemäß §§ 2 bis 4 nur erteilt
werden, wenn ein den Bestimmungen des § 4
Abs. 6 des Zollgesetzes 1955 entsprechendes Ursprungszeugnis
bei der zollamtlichen Abfertigung
vorgelegt wird; das Originalursprungszeugnis ist
hiebei einzuziehen. Abschreibungen von Teilmengen
sind auf einer beglaubigten Kopie des
Originalursprungszeugnisses zulässig.
(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon
gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt als Ursprungszeugnis
im Sinne des Abs. 1 auch
a) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung
oder eine ordnungsgemäße
Ursprungserklärung gemäß den Bestimmungen
des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/
1972, oder des Abkommens zwischen der
Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,
BGBl. Nr. 467/1972,
b) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis
gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960,
oder des Übereinkommens zur Schaffung
einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation
und der Republik Finnland, BGBl.
Nr. 193/1961,
c) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis
im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.
Nr. 93/1972,
d) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den
Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren gemäß den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die zollfreie oder
zollermäßigte Einfuhr von handwerklich
hergestellten Waren zur Förderung der
Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern,
BGBl. Nr. 94/1972.
(3) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen
Bewilligungen durch die Zollämter auch erteilt
werden, wenn an Stelle des Ursprungszeugnisses
eine Bestätigung des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie — bei Waren, die
in der Anlage B 2 zum Außenhandelsgesetz 1968
genannt sind, eine Bestätigung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft — vorgelegt
wird, daß durch die Einfuhr keine Umgehung
der Bewilligungspflicht erfolgt.
(4) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen
Bewilligungen durch die Zollämter für im Ausland
in Kraftfahrzeuge eingebaute, zur Verzollung
gestellte Bestandteile auch erteilt werden,
wenn ein Ursprungszeugnis nicht vorgelegt wird.
§ 6. Bei der Einfuhr von mit „V" gekennzeichneten
Waren aus in der Anlage 1 nicht genannten
Ländern dürfen Bewilligungen durch die Zollämter
überdies nur erteilt werden, wenn bei der zollamtlichen
Abfertigung eine vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie, bei
Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes
1968 vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, mit einem Sichtvermerk versehene
Kopie einer Rechnung oder Proforma-
Rechnung vorgelegt wird, die mit den Abfertigungspapieren
übereinstimmt.
§ 7. Die Ermächtigung der Zollämter gilt nicht
für die Einfuhr von in der Anlage 5 genannten
Waren.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.