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691_1974 AT

691. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 691. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und

BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich

um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes

1968 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, verordnet

§ 1. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Ausfuhr von in der Anlage 2

genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich

der Ausgangsabfertigung nach Maßgabe

der Abs. 2 und 3 Bewilligungen in vereinfachter

Form zu erteilen.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

ausgenommen

a) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die

Ausfuhr von gebrauchten Waren der Kapitel

73 bis 89 und 93 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz

1958, BGBl. Nr. 74) zum Gegenstand

haben, und

b) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, bei denen

Rhodesien das Bestimmungsland (§ 24

Abs. 4 des Handelsstatistischen Gesetzes

1958, BGBl. Nr. 137) oder das Abnehmerland

(§ 9 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968) ist.

(3) Bei den in der Anlage 2 mit „E" gekennzeichneten

Waren darf die Ausfuhrbewilligung

durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn

vom Verfügungsberechtigten anläßlich der zollamtlichen

Abfertigung ein auf der Vorderseite

im stark umrandeten Teil ordnungsgemäß ausgefüllter

Evidenzschein gemäß Anlage 2 a vorgelegt

wird.

(4) Bei Abfertigungen bis zum 31. Dezember

1975 kann an Stelle eines Evidenzscheines gemäß

Anlage 2 a auch ein Evidenzschein gemäß Anlage

2 b vorgelegt werden.

§ 2. Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Einfuhr von in der Anlage 3

genannten Waren aus den in der Anlage 1 genannten

Ländern zum Gegenstand haben, anläßlich

der Abfertigung zum freien Verkehr oder

anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr

zum Ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen

in vereinfachter Form zu erteilen, wenn

sowohl das Lieferland (§ 9 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968) als auch das Ursprungsland

(§ 4 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129)

in der Anlage 1 genannt sind.

§ 3. Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Einfuhr von in der Anlage 4

genannten Waren aus Albanien, Bulgarien, der

CSSR, der DDR, Polen, Rumänien und Ungarn

sowie aus den in der Anlage 1 genannten Ländern

mit Ausnahme von Ägypten, Bangladesh,

Indien, Israel, Korea (Republik) und Pakistan zum

Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum

freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum

Ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen

in vereinfachter Form zu erteilen, wenn das

Lieferland mit dem Ursprungsland ident ist oder

wenn sowohl das Lieferland als auch das Ursprungsland

in der Anlage 1 genannt und nicht

Ägypten, Bangladesh, Indien, Israel, Korea (Republik)

oder Pakistan ist.

§ 4. Die Zollämter werden ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Einfuhr von in der Anlage 3

genannten Waren aus in der Anlage 1 nicht

genannten Ländern zum Gegenstand haben, anläßlich

der Abfertigung zum freien Verkehr oder

zum Vormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf

über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form

zu erteilen, wenn das Ursprungsland mit dem

Lieferland ident und nicht Rhodesien ist.

§ 5. (1) Bei den Waren, die durch besonderen

Druck hervorgehoben sind, dürfen Bewilligungen

durch die Zollämter gemäß §§ 2 bis 4 nur erteilt

werden, wenn ein den Bestimmungen des § 4

Abs. 6 des Zollgesetzes 1955 entsprechendes Ursprungszeugnis

bei der zollamtlichen Abfertigung

vorgelegt wird; das Originalursprungszeugnis ist

hiebei einzuziehen. Abschreibungen von Teilmengen

sind auf einer beglaubigten Kopie des

Originalursprungszeugnisses zulässig.

(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon

gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt als Ursprungszeugnis

im Sinne des Abs. 1 auch

a) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung

oder eine ordnungsgemäße

Ursprungserklärung gemäß den Bestimmungen

des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/

1972, oder des Abkommens zwischen der

Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl und der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,

BGBl. Nr. 467/1972,

b) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis

gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960,

oder des Übereinkommens zur Schaffung

einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation

und der Republik Finnland, BGBl.

Nr. 193/1961,

c) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis

im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.

Nr. 93/1972,

d) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den

Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren gemäß den Bestimmungen

des Bundesgesetzes über die zollfreie oder

zollermäßigte Einfuhr von handwerklich

hergestellten Waren zur Förderung der

Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern,

BGBl. Nr. 94/1972.

(3) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen

Bewilligungen durch die Zollämter auch erteilt

werden, wenn an Stelle des Ursprungszeugnisses

eine Bestätigung des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie — bei Waren, die

in der Anlage B 2 zum Außenhandelsgesetz 1968

genannt sind, eine Bestätigung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft — vorgelegt

wird, daß durch die Einfuhr keine Umgehung

der Bewilligungspflicht erfolgt.

(4) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen

Bewilligungen durch die Zollämter für im Ausland

in Kraftfahrzeuge eingebaute, zur Verzollung

gestellte Bestandteile auch erteilt werden,

wenn ein Ursprungszeugnis nicht vorgelegt wird.

§ 6. Bei der Einfuhr von mit „V" gekennzeichneten

Waren aus in der Anlage 1 nicht genannten

Ländern dürfen Bewilligungen durch die Zollämter

überdies nur erteilt werden, wenn bei der zollamtlichen

Abfertigung eine vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie, bei

Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes

1968 vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft, mit einem Sichtvermerk versehene

Kopie einer Rechnung oder Proforma-

Rechnung vorgelegt wird, die mit den Abfertigungspapieren

übereinstimmt.

§ 7. Die Ermächtigung der Zollämter gilt nicht

für die Einfuhr von in der Anlage 5 genannten

Waren.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

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