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690_1996 AT

690. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 690. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Aruba die zuständige Behörde gemäß Art. 6

Abs. 2 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 469/1996), die seit 1. Jänner

1986 zur Ausstellung der Apostille bestimmt ist, wie folgt bekanntgegeben

„Directeur van het Centraal Bureau Juridische en Algemene Zaken“

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