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690_1991 AT

690. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 690. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 395/1991, wird wie folgt geändert

1. Nach § 13 a wird folgender § 13 b eingefügt

„§ 13 b. Zusätzliche Leistungen

Die Post ist berechtigt, im Zusammenhang mit

der Beförderung von Sendungen zusätzliche Leistungen

im Einvernehmen mit dem Absender oder

dem Empfänger zu erbringen. Die hiefür zu

entrichtenden Gebühren sind von der Post nach

kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen."

2. Nach § 26 a wird folgender § 26 b eingefügt

„§ 26 b. Gebühren für kumulierte

Leistungen

Die Post ist berechtigt, für die Einsammlung und

die Zustellung von Paketen Gebühren, die von der

Anlage 2 abweichen, nach kaufmännischen Grundsätzen

festzusetzen. Voraussetzung ist, daß für den

einzelnen Absender oder Empfänger regelmäßig

gleiche Leistungen in größerer Zahl gleichzeitig

anfallen und daraus im Vergleich zur Einzelleistung

für die Post eine erheblich günstigere Kostensituation

vorliegt."

Artikel II

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„§ 1. (1) Briefsendungen, und zwar

1. Briefe,

2. Postkarten,

3. Massensendungen,

4. Blindensendungen."

2. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet

„§ 10. (1) 1. Antwortsendungen sind nichtbescheinigte

Briefe und Postkarten sowie Pakete, auf

denen eine gedruckte Anschrift und der gedruckte

Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben"

angebracht sind."

3. § 15 samt Überschrift entfällt.

4. Dem § 17 Abs. 4 wird folgende Z 3 angefügt

„3. Werden die Maße laut Z 1 und 2 überschritten,

ist ein Zuschlag zur Beförderungsgebühr

in Höhe des halben Unterschiedsbetrages

zwischen der Beförderungsgebühr für Massensendungen

und der Beförderungsgebühr

für Briefe gleichen Ausmaßes und gleichen

Gewichts zu entrichten."

5. § 17 Abs. 6 Z 1 lautet

„(6) 1. Massensendungen ohne Anschrift hat der

Absender in Ortsbunden, auf denen die Anzahl der

enthaltenen Sendungen sowie die Postleitzahl des

Abgabepostamtes und die Art der zu beteilenden

Abgabestellen angebracht sind, aufzugeben."

6. § 17 Abs. 8 entfällt.

7. Im § 20 Abs. 3 Z 4 werden die Worte

„Herausgeber oder Verleger" durch die Worte

„Medieninhaber (Verleger)" ersetzt.

8. § 20 Abs. 4 Z 3 lautet

„3. von einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden

Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten,

für Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern,

für Wahlen zu den satzungsgebenden

Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen

beruflichen Vertretungen oder für

Wahlen zu den Organen der Österreichischen

Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften

an den Hochschulen herausgegeben

wird und vorwiegend der Wahlwerbung oder

Berichterstattung über Angelegenheiten der

Politik dient,"

9. § 22 Abs. 4 Z 6 lautet

„6. einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden

Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten,

für Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern,

für Wahlen zu den Satzungsgebenden

Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen

beruflichen Vertretungen oder für

Wahlen zu den Organen der Österreichischen

Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften

an den Hochschulen oder"

10. § 23 Abs. 4 lautet

„(4) Verschiedene Zeitungssendungen dürfen nur

dann zu einem Bund, Paket oder Beutel vereinigt

werden, wenn für jede Zeitungssendung die

Beförderungsgebühr je Kilogramm zu entrichten

ist."

Artikel III

Die Anlage 2 wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 und 2 lauten

2. § 3 wird aufgelassen.

3. § 4 lautet

4. Die §§ 6 bis 14 lauten

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

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