690. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 395/1991, wird wie folgt geändert
1. Nach § 13 a wird folgender § 13 b eingefügt
„§ 13 b. Zusätzliche Leistungen
Die Post ist berechtigt, im Zusammenhang mit
der Beförderung von Sendungen zusätzliche Leistungen
im Einvernehmen mit dem Absender oder
dem Empfänger zu erbringen. Die hiefür zu
entrichtenden Gebühren sind von der Post nach
kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen."
2. Nach § 26 a wird folgender § 26 b eingefügt
„§ 26 b. Gebühren für kumulierte
Leistungen
Die Post ist berechtigt, für die Einsammlung und
die Zustellung von Paketen Gebühren, die von der
Anlage 2 abweichen, nach kaufmännischen Grundsätzen
festzusetzen. Voraussetzung ist, daß für den
einzelnen Absender oder Empfänger regelmäßig
gleiche Leistungen in größerer Zahl gleichzeitig
anfallen und daraus im Vergleich zur Einzelleistung
für die Post eine erheblich günstigere Kostensituation
vorliegt."
Artikel II
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„§ 1. (1) Briefsendungen, und zwar
1. Briefe,
2. Postkarten,
3. Massensendungen,
4. Blindensendungen."
2. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet
„§ 10. (1) 1. Antwortsendungen sind nichtbescheinigte
Briefe und Postkarten sowie Pakete, auf
denen eine gedruckte Anschrift und der gedruckte
Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben"
angebracht sind."
3. § 15 samt Überschrift entfällt.
4. Dem § 17 Abs. 4 wird folgende Z 3 angefügt
„3. Werden die Maße laut Z 1 und 2 überschritten,
ist ein Zuschlag zur Beförderungsgebühr
in Höhe des halben Unterschiedsbetrages
zwischen der Beförderungsgebühr für Massensendungen
und der Beförderungsgebühr
für Briefe gleichen Ausmaßes und gleichen
Gewichts zu entrichten."
5. § 17 Abs. 6 Z 1 lautet
„(6) 1. Massensendungen ohne Anschrift hat der
Absender in Ortsbunden, auf denen die Anzahl der
enthaltenen Sendungen sowie die Postleitzahl des
Abgabepostamtes und die Art der zu beteilenden
Abgabestellen angebracht sind, aufzugeben."
6. § 17 Abs. 8 entfällt.
7. Im § 20 Abs. 3 Z 4 werden die Worte
„Herausgeber oder Verleger" durch die Worte
„Medieninhaber (Verleger)" ersetzt.
8. § 20 Abs. 4 Z 3 lautet
„3. von einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden
Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten,
für Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern,
für Wahlen zu den satzungsgebenden
Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen oder für
Wahlen zu den Organen der Österreichischen
Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften
an den Hochschulen herausgegeben
wird und vorwiegend der Wahlwerbung oder
Berichterstattung über Angelegenheiten der
Politik dient,"
9. § 22 Abs. 4 Z 6 lautet
„6. einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden
Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten,
für Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern,
für Wahlen zu den Satzungsgebenden
Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen oder für
Wahlen zu den Organen der Österreichischen
Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften
an den Hochschulen oder"
10. § 23 Abs. 4 lautet
„(4) Verschiedene Zeitungssendungen dürfen nur
dann zu einem Bund, Paket oder Beutel vereinigt
werden, wenn für jede Zeitungssendung die
Beförderungsgebühr je Kilogramm zu entrichten
ist."
Artikel III
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert
1. Die §§ 1 und 2 lauten
2. § 3 wird aufgelassen.
3. § 4 lautet
4. Die §§ 6 bis 14 lauten
Artikel IV
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.