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690_1976 AT

690. Verordnung: Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 690. Verordnung: Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden

Auf Grund des Art. 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird

verordnet

§ 1. Es bestehen folgende Bundespolizeibehörden

a) die Bundespolizeidirektion Eisenstadt,

b) die Bundespolizeidirektion Graz,

c) die Bundespolizeidirektion Innsbruck,

d) die Bundespolizeidirektion Klagenfurt,

e) die Bundespolizeidirektion Leoben,

f) die Bundespolizeidirektion Linz,

g) die Bundespolizeidirektion Salzburg,

h) die Bundespolizeidirektion Sankt Pölten,

i) die Bundespolizeidirektion Schwechat,

j) die Bundespolizeidirektion Steyr,

k) die Bundespolizeidirektion Villach,

1) die Bundespolizeidirektion Wels,

m) die Bundespolizeidirektion Wien,

n) die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt.

Örtlicher Wirkungsbereich

§ 2. (1) In den im § 4 angeführten Angelegenheiten

erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde auf das Gebiet der

Gemeinde, von der sich die Bezeichnung der Behörde

herleitet.

(2) Außerdem erstreckt sich in den im § 4

angeführten Angelegenheiten der örtliche Wirkungsbereich

a) der Bundespolizeidirektion Eisenstadt auf

das Gemeindegebiet der Freistadt Rust,

b) der Bundespolizeidirektion Schwechat auf

die im Gebiet der Gemeinden Fischamend,

Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen

Teile des Flughafens Wien-Schwechat.

§ 3. In den im § 5 angeführten Angelegenheiten

erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich

a) der Bundespolizeidirektion Eisenstadt zusätzlich

auf

1. den Bereich der Bahnhöfe Bruck a. d.

Leitha, Deutschkreutz, Mattersburg und

Wulkaprodersdorf,

2. die im Bundesland Burgenland liegenden

Gleiskörper der über den Bahnhof Bruck

a. d. Leitha zur Bundesgrenze führenden

Eisenbahnstrecke sowie der über die

Bahnhöfe Deutschkreutz und Mattersburg

und von Neufeld a. d. Leitha über

den Bahnhof Wulkaprodersdorf in Richtung

Sopron zur Bundesgrenze führenden

Eisenbahnstrecken;

b) der Bundespolizeidirektion Graz zusätzlich

auf den Bereich des Bahnhofes Spielfeld-

Straß und den Gleiskörper der Eisenbahnstrecke

zwischen Graz und der Bundesgrenze

bei Spielfeld;

c) der Bundespolizeidirektion Salzburg zusätzlich

auf

1. den im Bundesland Salzburg liegenden

Gleiskörper der von Linz über Salzburg

zur Bundesgrenze bei Freilassing führenden

Eisenbahnstrecke,

2. den Bereich des Bahnhofes Bischofshofen

und den Gleiskörper der Eisenbahnstrecke

zwischen diesem Bahnhof

und Salzburg;

d) der Bundespolizeidirektion Villach zusätzlich

auf

1. den Bereich der Bahnhöfe Rosenbach und

Spittal-Millstättersee,

2. die Gleiskörper der über Villach führenden

Eisenbahnstrecken zwischen dem

Bahnhof Spittal-Millstättersee und der

Bundesgrenze bei Rosenbach,

3. den Gleiskörper der über Weizelsdorf

führenden Eisenbahnstrecke zwischen

Klagenfurt und der Bundesgrenze bei

Rosenbach.

Sachlicher Wirkungsbereich

§ 4. (1) Der sachliche Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde umfaßt im Rahmen des im

§ 2 festgelegten örtlichen Wirkungsbereiches unbeschadet

der Abs. 2 und 3 jeweils

a) die Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetz,

b) die Aufgaben, die ihr durch Landesgesetz

des Bundeslandes, in welchem sie ihren Sitz

hat, mit Zustimmung der Bundesregierung,

soweit diese gemäß Art. 97 B-VG erforderlich

ist,

übertragen sind.

(2) Überdies können einer Bundespolizeibehörde

Aufgaben übertragen werden

a) auf Grund des Art. 15 Abs. 4 B-VG durch

übereinstimmende Gesetze des Bundes und

des Landes, in welchem die Behörde ihren

Sitz hat,

b) auf Grund der in Ausführung des Art. 118

Abs. 7 B-VG ergangenen Landesgesetze

durch Verordnung der Landesregierung des

Bundeslandes, in welchem die Behörde

ihren Sitz hat, mit Zustimmung der Bundesregierung,

c) auf Grund des in Ausführung des Art. 118

Abs. 7 B-VG ergangenen Bundesgesetzes

durch Verordnung des Landeshauptmannes

des Bundeslandes, in welchem die Behörde

ihren Sitz hat, mit Zustimmung der Bundesregierung.

(3) Der Bundespolizeidirektion Wien können

Aufgaben auf Grund des Art. II § 19 Abs. 3

des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember

1929, BGBl. Nr. 393, übertragen werden.

§ 5. Im Rahmen des im § 3 festgelegten örtlichen

Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche

Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde die

Grenzkontrolle (§ 1 Z. 3 des Grenzkontrollgesetzes

1969, BGBl. Nr. 423) und, soweit sich

der Anlaß zum Einschreiten bei der Dienstverrichtung

der Grenzkontrollorgane ergibt,

a) die Durchführung aller im Interesse der

Strafrechtspflege notwendigen und keinen

Aufschub gestattenden vorbereitenden Maßnahmen

zur Verhinderung und Aufklärung

gerichtlich strafbarer Handlungen und zur

Ergreifung des Täters, soweit wegen Gefahr

im Verzuge das Einschreiten von Organen

der sonst zuständigen Sicherheitsbehörde

nicht abgewartet werden kann,

b) die durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden

Amtshandlungen bei Verwaltungsübertretungen

nach Art. VIII Abs. 1 lit. a erster

Fall, b und c des Einführungsgesetzes zu

den Verwaltungsverfahrensgesetzen —

EGVG 1950, BGBl. Nr. 172.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom

17. Feber 1970, BGBl. Nr. 103, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 239/1973 außer Kraft.

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