690. Verordnung: Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 102 Abs. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird
verordnet
§ 1. Es bestehen folgende Bundespolizeibehörden
a) die Bundespolizeidirektion Eisenstadt,
b) die Bundespolizeidirektion Graz,
c) die Bundespolizeidirektion Innsbruck,
d) die Bundespolizeidirektion Klagenfurt,
e) die Bundespolizeidirektion Leoben,
f) die Bundespolizeidirektion Linz,
g) die Bundespolizeidirektion Salzburg,
h) die Bundespolizeidirektion Sankt Pölten,
i) die Bundespolizeidirektion Schwechat,
j) die Bundespolizeidirektion Steyr,
k) die Bundespolizeidirektion Villach,
1) die Bundespolizeidirektion Wels,
m) die Bundespolizeidirektion Wien,
n) die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt.
Örtlicher Wirkungsbereich
§ 2. (1) In den im § 4 angeführten Angelegenheiten
erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde auf das Gebiet der
Gemeinde, von der sich die Bezeichnung der Behörde
herleitet.
(2) Außerdem erstreckt sich in den im § 4
angeführten Angelegenheiten der örtliche Wirkungsbereich
a) der Bundespolizeidirektion Eisenstadt auf
das Gemeindegebiet der Freistadt Rust,
b) der Bundespolizeidirektion Schwechat auf
die im Gebiet der Gemeinden Fischamend,
Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen
Teile des Flughafens Wien-Schwechat.
§ 3. In den im § 5 angeführten Angelegenheiten
erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich
a) der Bundespolizeidirektion Eisenstadt zusätzlich
auf
1. den Bereich der Bahnhöfe Bruck a. d.
Leitha, Deutschkreutz, Mattersburg und
Wulkaprodersdorf,
2. die im Bundesland Burgenland liegenden
Gleiskörper der über den Bahnhof Bruck
a. d. Leitha zur Bundesgrenze führenden
Eisenbahnstrecke sowie der über die
Bahnhöfe Deutschkreutz und Mattersburg
und von Neufeld a. d. Leitha über
den Bahnhof Wulkaprodersdorf in Richtung
Sopron zur Bundesgrenze führenden
Eisenbahnstrecken;
b) der Bundespolizeidirektion Graz zusätzlich
auf den Bereich des Bahnhofes Spielfeld-
Straß und den Gleiskörper der Eisenbahnstrecke
zwischen Graz und der Bundesgrenze
bei Spielfeld;
c) der Bundespolizeidirektion Salzburg zusätzlich
auf
1. den im Bundesland Salzburg liegenden
Gleiskörper der von Linz über Salzburg
zur Bundesgrenze bei Freilassing führenden
Eisenbahnstrecke,
2. den Bereich des Bahnhofes Bischofshofen
und den Gleiskörper der Eisenbahnstrecke
zwischen diesem Bahnhof
und Salzburg;
d) der Bundespolizeidirektion Villach zusätzlich
auf
1. den Bereich der Bahnhöfe Rosenbach und
Spittal-Millstättersee,
2. die Gleiskörper der über Villach führenden
Eisenbahnstrecken zwischen dem
Bahnhof Spittal-Millstättersee und der
Bundesgrenze bei Rosenbach,
3. den Gleiskörper der über Weizelsdorf
führenden Eisenbahnstrecke zwischen
Klagenfurt und der Bundesgrenze bei
Rosenbach.
Sachlicher Wirkungsbereich
§ 4. (1) Der sachliche Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde umfaßt im Rahmen des im
§ 2 festgelegten örtlichen Wirkungsbereiches unbeschadet
der Abs. 2 und 3 jeweils
a) die Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetz,
b) die Aufgaben, die ihr durch Landesgesetz
des Bundeslandes, in welchem sie ihren Sitz
hat, mit Zustimmung der Bundesregierung,
soweit diese gemäß Art. 97 B-VG erforderlich
ist,
übertragen sind.
(2) Überdies können einer Bundespolizeibehörde
Aufgaben übertragen werden
a) auf Grund des Art. 15 Abs. 4 B-VG durch
übereinstimmende Gesetze des Bundes und
des Landes, in welchem die Behörde ihren
Sitz hat,
b) auf Grund der in Ausführung des Art. 118
Abs. 7 B-VG ergangenen Landesgesetze
durch Verordnung der Landesregierung des
Bundeslandes, in welchem die Behörde
ihren Sitz hat, mit Zustimmung der Bundesregierung,
c) auf Grund des in Ausführung des Art. 118
Abs. 7 B-VG ergangenen Bundesgesetzes
durch Verordnung des Landeshauptmannes
des Bundeslandes, in welchem die Behörde
ihren Sitz hat, mit Zustimmung der Bundesregierung.
(3) Der Bundespolizeidirektion Wien können
Aufgaben auf Grund des Art. II § 19 Abs. 3
des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember
1929, BGBl. Nr. 393, übertragen werden.
§ 5. Im Rahmen des im § 3 festgelegten örtlichen
Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde die
Grenzkontrolle (§ 1 Z. 3 des Grenzkontrollgesetzes
1969, BGBl. Nr. 423) und, soweit sich
der Anlaß zum Einschreiten bei der Dienstverrichtung
der Grenzkontrollorgane ergibt,
a) die Durchführung aller im Interesse der
Strafrechtspflege notwendigen und keinen
Aufschub gestattenden vorbereitenden Maßnahmen
zur Verhinderung und Aufklärung
gerichtlich strafbarer Handlungen und zur
Ergreifung des Täters, soweit wegen Gefahr
im Verzuge das Einschreiten von Organen
der sonst zuständigen Sicherheitsbehörde
nicht abgewartet werden kann,
b) die durch Sicherheitsorgane zu vollziehenden
Amtshandlungen bei Verwaltungsübertretungen
nach Art. VIII Abs. 1 lit. a erster
Fall, b und c des Einführungsgesetzes zu
den Verwaltungsverfahrensgesetzen —
EGVG 1950, BGBl. Nr. 172.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom
17. Feber 1970, BGBl. Nr. 103, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 239/1973 außer Kraft.