68. Bundesgesetz: Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten
im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner
1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß Psychotherapiegesetz,
BGBl. Nr. 361/1990, nur berechtigt, wenn
1. sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen worden
ist,
2. die Eigenberechtigung,
3. die Vollendung des 28. Lebensjahrs,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
5. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben
und
6. in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes eingetragen worden sind.“
2. § 2 samt Überschrift lautet
„Diplome
§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise
gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG und gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, die einzeln
oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, den das einzelstaatliche Recht für den
Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.
(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,
1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt
werden, und
2. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein
dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls
die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
3. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die
für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten oder dessen Ausübung in dieser
Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich
sind,
wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte
Ausbildung überwiegend in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine dreijährige Berufserfahrung
nachweisen kann, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
bescheinigt wird, wenn diese ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis
eines Drittlandes anerkannt hat.“
3. Der bisherige Wortlaut des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet
„(1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang
innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise
gleichzuhalten,
1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt
wurde, und
2. aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser
Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer
anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einer Vertragspartei des EWR-
Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert und gegebenenfalls die über
das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hat.“
4. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt
„(2) Sofern die in Abs. 1 genannten Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten
Ausbildung bestätigen, entfällt das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung gemäß Abs. 1.
(3) Als reglementierte Ausbildung gilt jede Ausbildung, die unmittelbar auf die Ausübung des Berufs
des Psychotherapeuten gerichtet ist, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 erfüllt und für die die
Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis in den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle der Vertragspartei
des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kontrolliert beziehungsweise genehmigt
werden.“
5. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den EWR
erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 6
nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen.
Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Eine Eintragung in
die Psychotherapeutenliste hat nicht zu erfolgen. Die übrigen Bestimmungen gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes
sind sinngemäß anzuwenden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik
Österreich den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.“
6. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Psychotherapeuten mit Qualifikation aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem der übrigen
Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen
den psychotherapeutischen Beruf in der Republik Österreich, ungeachtet der §§ 1 oder 8, vorübergehend
zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten
Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich
dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.“
7. § 10 samt Überschrift lautet
„Strafbestimmung
§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3634 € zu bestrafen, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.“
8. § 14 lautet
„§ 14. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung
zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,
ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, die Richtlinie 2001/19/EG (SLIM-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom
31. Juli 2001, S 1 sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl.
Nr. L 114/6 vom 30. April 2002 in österreichisches Recht umgesetzt.“
9. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt
„§ 15. Jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2003 treten mit 1. Juni 2002 § 1
Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und mit 1. Jänner 2003 § 3 Abs. 2 und 3 in Kraft.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94
Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als
erfüllt anzusehen
1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/
Zahnmedizin und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)
oder
b) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum (zur) diplomierten Physiotherapeuten (Physiotherapeutin)
und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
c) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine
nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des
in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure,
mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit
begonnen hat, oder
d) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über
die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den
erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende
Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren
der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
e) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum
medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit sowie
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende
Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren
der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
f) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen,
mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die
weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf
von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen
eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen;
diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage,
Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akkupunktmassage nach Penzel und
Lymphdrainage nach Dr. Vodder zum Gegenstand haben.
(3) Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit
ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofiles erforderlich.
Für eine auf andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme als Shiatsu eingeschränkte gewerbli-
che Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 4 festgelegten Ausbildungsprofiles
erforderlich.
Übergangsbestimmung
§ 2. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis
für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 397/1989, oder
gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis
für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erworben wurden, gelten als
Zeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.
Die Multilaterale Vereinbarung M130 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung
von UN 3375 AMMONIUMNITRAT als EMULSION, SUSPENSION oder GEL in Tanks als Zwischenprodukt
für Sprengstoffe (BGBl. III Nr. 19/2003, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 44/2003) wurde von Spanien am 10. März 2003 unterzeichnet.