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68_2003 AT

68. Bundesgesetz: Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 68. Bundesgesetz: Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten

im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,

die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner

1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß Psychotherapiegesetz,

BGBl. Nr. 361/1990, nur berechtigt, wenn

1. sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen worden

ist,

2. die Eigenberechtigung,

3. die Vollendung des 28. Lebensjahrs,

4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie

5. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben

und

6. in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes eingetragen worden sind.“

2. § 2 samt Überschrift lautet

„Diplome

§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise

gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG und gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, die einzeln

oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, den das einzelstaatliche Recht für den

Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.

(2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,

1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt

werden, und

2. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein

dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer

anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls

die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die

für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten oder dessen Ausübung in dieser

Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich

sind,

wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte

Ausbildung überwiegend in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen

Eidgenossenschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine dreijährige Berufserfahrung

nachweisen kann, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

bescheinigt wird, wenn diese ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis

eines Drittlandes anerkannt hat.“

3. Der bisherige Wortlaut des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet

„(1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang

innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise

gleichzuhalten,

1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt

wurde, und

2. aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser

Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer

anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einer Vertragspartei des EWR-

Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert und gegebenenfalls die über

das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hat.“

4. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) Sofern die in Abs. 1 genannten Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten

Ausbildung bestätigen, entfällt das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung gemäß Abs. 1.

(3) Als reglementierte Ausbildung gilt jede Ausbildung, die unmittelbar auf die Ausübung des Berufs

des Psychotherapeuten gerichtet ist, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 erfüllt und für die die

Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis in den

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen

Eidgenossenschaft festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle der Vertragspartei

des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kontrolliert beziehungsweise genehmigt

werden.“

5. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den EWR

erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 6

nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen.

Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Eine Eintragung in

die Psychotherapeutenliste hat nicht zu erfolgen. Die übrigen Bestimmungen gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes

sind sinngemäß anzuwenden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik

Österreich den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.“

6. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Psychotherapeuten mit Qualifikation aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem der übrigen

Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen

den psychotherapeutischen Beruf in der Republik Österreich, ungeachtet der §§ 1 oder 8, vorübergehend

zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten

Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich

dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.“

7. § 10 samt Überschrift lautet

„Strafbestimmung

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3634 € zu bestrafen, sofern die Tat

nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.“

8. § 14 lautet

„§ 14. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung

zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,

ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, die Richtlinie 2001/19/EG (SLIM-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom

31. Juli 2001, S 1 sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl.

Nr. L 114/6 vom 30. April 2002 in österreichisches Recht umgesetzt.“

9. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt

„§ 15. Jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2003 treten mit 1. Juni 2002 § 1

Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und mit 1. Jänner 2003 § 3 Abs. 2 und 3 in Kraft.“

BGBlPdf 68. Verordnung: Massage-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94

Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als

erfüllt anzusehen

1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/

Zahnmedizin und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)

oder

b) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum (zur) diplomierten Physiotherapeuten (Physiotherapeutin)

und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

c) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine

nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des

in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure,

mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit

begonnen hat, oder

d) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über

die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den

erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende

Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren

der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

e) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum

medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit sowie

den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende

Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren

der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

f) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen,

mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die

weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf

von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen

eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen;

diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage,

Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akkupunktmassage nach Penzel und

Lymphdrainage nach Dr. Vodder zum Gegenstand haben.

(3) Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit

ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofiles erforderlich.

Für eine auf andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme als Shiatsu eingeschränkte gewerbli-

che Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 4 festgelegten Ausbildungsprofiles

erforderlich.

Übergangsbestimmung

§ 2. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis

für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 397/1989, oder

gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis

für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erworben wurden, gelten als

Zeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.

BGBlPdf 68. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M130 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von UN 3375 AMMONIUMNITRAT als EMULSION, SUSPENSION oder Gel in Tanks als Zwischenprodukt für Sprengstoffe

Die Multilaterale Vereinbarung M130 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung

von UN 3375 AMMONIUMNITRAT als EMULSION, SUSPENSION oder GEL in Tanks als Zwischenprodukt

für Sprengstoffe (BGBl. III Nr. 19/2003, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 44/2003) wurde von Spanien am 10. März 2003 unterzeichnet.

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